Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 296/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_296/2015

Urteil vom 3. November 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hübscher,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
10. März 2015.

Sachverhalt:

A. 
Mit Verfügung vom 5. August 2001 hatte die IV-Stelle des Kantons Aargau nach
u.a. Einholung eines internistisch-rheumatologisch-psychiatrischen Gutachtens
der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) der Kliniken B.________ vom 30. Mai
2001 A.________ (geb. 1966) ab 1. Februar 2000 (bei einem Invaliditätsgrad von
100 %) eine ganze Invalidenrente zugesprochen, welchen Anspruch die Mitteilung
vom 5. Mai 2006 revisionsweise bestätigte.

Im Rahmen eines zweiten im Mai 2011 eröffneten Revisionsverfahrens zog die
IV-Stelle eine rheumatologisch-psychiatrische Expertise der C.________, Spital
B.________, vom 17. Juni 2013 bei. Gestützt darauf hob die IV-Stelle die Rente
zufolge Verbesserung des Gesundheitszustandes, nach Konsultation des Regionalen
Ärztlichen Dienstes (RAD) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens, (bei
einem Invaliditätsgrad von neu 0 %) mit Verfügung vom 29. November 2013 ab 1.
Januar 2014 auf.

B. 
Die Versicherte liess hiegegen Beschwerde an das Versicherungsgericht des
Kantons Aargau führen. Sie legte eine Stellungnahme zur Expertise C.________
des behandelnden Arztes, Dr. med. D._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 17. Dezember 2013 ins Recht. Das Versicherungsgericht wies
die Beschwerde mit Entscheid vom 10. März 2015 ab.

C. 
A.________ reicht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein mit
dem Antrag, der kantonale Gerichtsentscheid vom 10. März 2015 und die Verfügung
der IV-Stelle vom 29. November 2013 seien aufzuheben.

Erwägungen:

1. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die vorinstanzliche Bestätigung der verfügten
Rentenaufhebung wegen verbesserter gesundheitlicher Verhältnisse Bundesrecht
verletzt (Art. 95 lit. a BGG). Das kantonale Gericht hat die zur Revision nach
Art. 17 Abs. 1 ATSG ergangenen Grundsätze gemäss der Rechtsprechung, soweit
hier von Belang, in E. 2.1 und 2.2 zutreffend dargelegt (erforderliche
Tatsachenänderung als Revisionsgrund: BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen;
bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert
gebliebenen Sachverhaltes im Rahmen von Art. 17 ATSG unmassgeblich: BGE 112 V
371 E. 2b S. 372; Vergleichszeitpunkt: BGE 133 V 108 E. 5 S. 110, 130 V 71 E. 3
S. 73). Wiederholungen erübrigen sich.

2. 
2.1 Das kantonale Gericht hat die der Zusprechung und Aufhebung der ganzen
Invalidenrente zugrunde liegenden Akten dahingehend gewürdigt, dass der Morbus
Crohn an der seinerzeit angenommenen vollständigen Erwerbsunfähigkeit
"beteiligt bzw. darin mitenthalten" war, wogegen diese Krankheit jetzt "nur
noch als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit" figuriere. In dieser
"Verbesserung der somatischen Situation" sei ein Revisionsgrund zu erblicken
und der Rentenanspruch folglich allseitig zu prüfen. In psychiatrischer
Hinsicht folgte das Versicherungsgericht dem Gutachter Dr. med. E.________ und
nicht dem behandelnden Dr. med. D.________, weshalb es auf eine wieder
erreichte 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten körperlich leichten
Tätigkeiten schloss und demzufolge die revisionsweise Rentenaufhebung
bestätigte.

2.2 Diese vorinstanzliche Beurteilungsweise hält, zumindest im Ergebnis, vor
allen in der Beschwerde erhobenen Rügen willkürlicher Beweiswürdigung und
Bundesrechtsverletzung, stand. Das Argument, das kantonale Gericht sei in
Willkür verfallen, wenn es eine Mitbeteiligung des Morbus Crohn an der bei
ursprünglichen Rentenzusprechung attestierten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit
bejaht habe, weshalb sich die Annahme eines Revisionsgrundes verbiete, ist
unbehelflich. Denn einerseits ist dieses weitgehend remittierte Leiden
unstreitig ab Wirkung der Rentenaufhebung per 1. Januar 2014 nicht
invalidisierend  und andererseits ergibt sich ein Revisionsgrund nach Art. 17
Abs. 1 ATSG  in psychischer Hinsicht ohne weiteres aus E. 3.3 des angefochtenen
Entscheides (Art. 106 Abs. 1 BGG), diagnostizierte ja selbst Dr. med.
D.________ in seinen Berichten vom 14. Oktober 2011, 17. September 2012 und
namentlich vom 17. Dezember 2013 (Stellungnahme zum Gutachten C.________) zwar
rezidivierende, aber über mehr als zwei Jahre hinweg jeweils nur noch als
ärztlicherseits  leichtgradigeingestufte depressive Störungen, welche der
Annahme einer rentenbegründenden Invalidität entgegenstehen (vgl. zur
invaliditätsrechtlich erforderlichen Schwere des Leidens BGE 141 V 281 E.
4.3.1.2 S. 299 und E. 4.3.1.3 S. 300 f., je mit Hinweisen). Damit trifft auch
der zweite in der Beschwerde erhobene Willkürvorwurf ins Leere, wonach das
kantonale Gericht in unhaltbarer Weise auf den Gutachter Dr. med. E.________
und nicht auf den behandelnden Psychiater Dr. med. D.________ abgestellt habe.

Die Beschwerde ist unbegründet.

3. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
der BVG-Sammelstiftung Swiss Life, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. November 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Williner

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