Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 292/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     

{T 0/2}            
9C_292/2015

Urteil vom 27. Januar 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
 A.________, Spanien,
vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203
Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1958, war vor ihrer (im Jahr 2004 oder 2005 erfolgten)
Ausreise nach Spanien in der Schweiz unter anderem in einem Restaurant sowie
als Näherin tätig. Nachdem sie sich am 9. Oktober 1998 unter Hinweis auf ein
Fibromyalgiesyndrom, beginnende Osteochondrosen L4 und 5 sowie eine depressive
Verstimmung, bestehend seit zirka 20 Jahren, zum Leistungsbezug angemeldet, und
die IV-Stelle des Kantons Zürich nach medizinischen und erwerblichen
Abklärungen a m 15. Juni 1999 die Abweisung des Rentenbegehrens verfügt hatte,
hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Verfügung auf
Beschwerde der A._______ auf und wies die Sache zur rheumatologischen Abklärung
an die IV-Stelle zurück. Ein entsprechendes Gutachten der Klinik F.________
erging am 24. September 2001. In der Folge verfügte die IV-Stelle am 15. August
2002 die Zusprechung einer halben Rente ab 1. Dezember 1998. Eine dagegen
erhobene Beschwerde wies das kantonale Sozialversicherungsgericht ab (Entscheid
vom 3. Juli 2003). Der Anspruch auf eine halbe Rente wurde revisionsweise
bestätigt mit Mitteilungen vom 25. Oktober 2004und 4. Dezember 2008.
Im Rahmen eines weiteren, im November 2011 angehobenen Revisionsverfahrens
forderte die IV-Stelle ein "Formular E213" ein und liess den medizinischen
Dienst (Dr. med. B.________) Stellung nehmen. In der Folge veranlasste sie eine
polydisziplinäre Begutachtung durch den Servizio Accertamento Medico (SAM)
(Expertise vom 21. März 2013). Nach erneuten Stellungnahmen des Medizinischen
Dienstes (vom 20. April 2013 [Dr. med. B.________] und 15. Mai 2013 [Dr. med.
C.________]) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren verfügte die IV-Stelle am
19. Dezember 2013, es bestehe ab 1. Februar 2014 kein Anspruch mehr auf eine
Rente der Invalidenversicherung.

B. 
Die dagegen von  A.________ erhobene Beschwerde wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 17. März 2015 ab.

C. 
 A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie der Verfügung vom 19.
Dezember 2013 weiterhin die Zusprechung einer halben Rente beantragen.
Eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich
unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und
augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine
offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in
Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (Urteil 9C_311/
2013 vom 12. November 2013 E. 2.1). Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann
offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite
eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund
ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel
nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen
hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 4A_67/2014 vom 4. März 2015 E. 2.2). Nach
denselben Grundsätzen beurteilt sich, ob die konkrete Beweiswürdigung
rechtsfehlerhaft (unhaltbar, willkürlich; BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153) ist.
Inwiefern das kantonale Gericht den Sachverhalt offensichtlich unrichtig
festgestellt oder die Beweise willkürlich gewürdigt haben soll, ist in der
Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261;
Urteil 9C_619/2014 vom 31. März 2015 E. 2.2). Auf ungenügend begründete Rügen
oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit
Hinweis; Urteil 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 1.2).

2.

2.1. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützt sich die Verwaltung und im
Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und
gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche
Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind
(BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).

2.2. Die vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit der versicherten Person sind grundsätzlich Tatfragen (BGE 132
V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), welche das Bundesgericht seiner Urteilsfindung
zugrunde zu legen hat (E. 1.2). Ebenfalls Tatfrage ist die konkrete
Beweiswürdigung. Dagegen sind die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und
der Beweiswürdigungsregeln - im Rahmen der den Parteien obliegenden
Begründungs- bzw. Rügepflicht - frei überprüfbare Rechtsfragen (Art. 106 Abs. 1
BGG; BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.).

3. 
Streitig ist die Rechtmässigkeit der vorinstanzlich geschützten, von der
Beschwerdegegnerin am 19. Dezember 2013 verfügten Rentenaufhebung. Die
Verfügung stützt sich auf lit. a Abs. 1 der vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember
2014 in Kraft gewesenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (6. IV-Revision, erstes
Massnahmenpaket [AS 2011 5659]; nachfolgend: SchlBest. IV).

3.1. Nach lit. a Abs. 1 SchlBest. IV wurden Renten, die bei
pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne
nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren
nach Inkrafttreten dieser Änderung (am 1. Januar 2012) überprüft. Waren die
Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht gegeben, wurde die Rente herabgesetzt
oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht
erfüllt waren. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 140 V 15
E. 5.1 S. 17 mit Hinweis).

3.2. Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte hauptsächlich wegen der
Fibromyalgieerkrankung (gestützt insbesondere auf das Gutachten der Klinik
F.________ vom 24. September 2001) und somit wegen der Folgen eines
pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne
nachweisbare organische Grundlage im Sinne von lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG (BGE
139 V 547 E. 2.2 S. 550). Nachdem die übrigen Voraussetzungen für eine
Rentenüberprüfung gemäss dieser Bestimmung unumstritten sind, war die
Rentenaufhebung - unabhängig von einer gesundheitlichen Veränderung -
grundsätzlich zulässig.

4. 
Die Beschwerdeführerin macht, wie schon im vorinstanzlichen Verfahren und im
Wesentlichen mit den gleichen Argumenten (insbesondere habe der Gutachter die
Fibromyalgiediagnose lediglich aus den Akten übernommen, die sogenannten
Tenderpoints nicht geprüft und keine Differenzialdiagnostik vorgenommen, zudem
fehle es an einer neurologischen Begutachtung) geltend, das SAM-Gutachten sei
nicht beweiskräftig und der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig
abgeklärt worden.

4.1. Der das rheumatologische SAM-Teilgutachten verfassende Dr. med.
D.________, FMH für Rheumatologie und Rehabilitation, diagnostizierte - wie
bereits die früher mit der Versicherten befasst gewesenen Ärzte (z.B. Bericht
des Spitals G._________ vom 30. September 1997; Bericht des Dr. med.
E.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 27. Dezember 1998; Gutachten der Klinik
F.________ vom 24. September 2001) - in erster Linie eine Fibromyalgie. Er kam
zum Schluss, die Krankheit zeitige keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.
Bereits gestützt auf die 1997 im Spital G._________ erhobenen Befunde (die
dortigen Ärzte hatten der Beschwerdeführerin zugesichert, sie könne trotz ihrer
Krankheit voll arbeitsfähig bleiben) hätte keine Arbeitsunfähigkeit attestiert
werden dürfen. Aus welchen Gründen von den Experten (der Klinik F.________) im
Jahr 2001 eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden sei (wörtlich
führten die Experten aus, die damalige Tätigkeit als Näherin sei aus
rheumatologischer Sicht "optimal und weiterhin zu 50 % [halbtags] zumutbar")
könne er nicht nachvollziehen. Selbst der behandelnde Arzt habe in seinem
Bericht (vom 27. Dezember 1998) in einer sehr leichten Arbeit keine
Einschränkung attestiert. Unter Berücksichtigung des nunmehr besseren
Verständnisses der Fibromyalgie und der gewandelten versicherungsmedizinischen
Beurteilung sei die Versicherte in allen leichten Tätigkeiten uneingeschränkt
einsetzbar, sowohl im Haushalt als auch im Erwerbsbereich.
In der pluridisziplinären Beurteilung hielten die Ärzte am 21. März 2014 fest,
es könnten keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erhoben
werden. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien die Fibromyalgie, ein
Zervikovertebralsyndrom, eine Lumbalgie, ein Status nach akuter Sigmoiditis
ulcerata (Darmentzündung), anamnestisch ein Colon irritable und Darmdivertikel
sowie eine Adipositas. Die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit betrage in
den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Mitarbeiterin in einem Restaurant, als
Verkäuferin oder als Köchin (welchen die Versicherte teilweise auch in Spanien
nachgegangen war) 100 %.

4.2. Nach dem Gesagten steht fest, dass die mit der Versicherten befasst
gewesenen Ärzte seit 1997 übereinstimmend in erster Linie eine Fibromyalgie
diagnostiziert hatten. Weder den medizinischen Akten noch den Ausführungen der
Beschwerdeführerin sind Hinweise auf eine (relevante) gesundheitliche
Veränderung zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb
die vom rheumatologischen Gutachter D.________ bestätigte Fibromyalgiediagnose
unzutreffend sein soll. Da somit eine rheumatologische Diagnose gestellt wurde
(vgl. BGE 141 V 281 E. 10.2 S. 311 f. mit Hinweis auf ANIL BATRA, Fibromyalgie
und somatoforme Schmerzstörung aus psychiatrischer Sicht, MedSach 2007 S. 124
ff. und PIERRE-ANDRÉ FAUCHÈRE, Somatoformer Schmerz, 2008, S. 49 f.; zur
Fachkompetenz psychiatrischer und rheumatologischer Sachverständiger
hinsichtlich Schmerzzuständen mit massgeblicher psychogener Komponente: Urteil
9C_621/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 2.2.2 und Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts I 704/03 vom 28. Dezember 2004 E. 4.1.1) und die
SAM-Gutachter keinerlei Hinweise auf eine neurologische Problematik fanden ("Il
reperto neurologico è nella norma"), hat das Bundesverwaltungsgericht - unter
zutreffendem Hinweis auf die den Experten obliegende Entscheidung über die
Erforderlichkeit weiterer Abklärungen (E. 7.2.1 des angefochtenen Entscheids) -
den Verzicht auf eine zusätzlich neurologische Exploration nicht als Mangel
erachtet.

4.3. Was die gerügte fehlende Schlüssigkeit des Gutachtens betrifft, begründete
Dr. med. D.________ die fehlenden Auswirkungen der Fibromyalgie auf die
Arbeitsfähigkeit nicht allein mit dem gewandelten versicherungsmedizinischen
Zumutbarkeitsverständnis, sondern er schloss sich der bereits im Jahr 1997 von
den Ärzten am Spital G._________ vertretenen Meinung (volle Arbeitsfähigkeit)
an, während er die von den Experten in F.________ attestierte
Arbeitsunfähigkeit von 50 % für nicht nachvollziehbar erachtete. Wenn auch eher
knapp setzte er sich doch mit den früheren medizinischen Akten auseinander.
Nicht zuletzt mit Blick auf die seit vielen Jahren im Wesentlichen gleich
gebliebene medizinische Situation, die im Übrigen auch vom spanischen Arzt auf
dem "Formular E213" am 20. Januar 2012 bestätigt wurde ("sin cambios"), hat die
Vorinstanz die entsprechende medizinische Begründung nicht bundesrechtswidrig
und namentlich ohne Verletzung des Mitwirkungsrechts der Versicherten (dazu
Urteil 9C_858/2014 vom 3. September 2015 E. 3.2, in: SZS 2015 S. 562) für
nachvollziehbar und das Gutachten insgesamt als beweiskräftig erachtet.

4.4. Dass die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend die Arbeitsfähigkeit
offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39;
135 II 145 E. 8.1 S. 153) sein sollen, ist nicht ersichtlich und vermag auch
die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich (E. 1.2 in fine) darzutun. Die
Gutachter schlossen, wie dargelegt, ein anspruchsbegründendes Leiden aus. Damit
stellt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin die Frage nicht
mehr, ob das Bundesverwaltungsgericht zu Recht in Anwendung der bis im Juni
2015 gültig gewesenen Schmerzrechtsprechung die Rentenaufhebung geschützt und
die sogenannten Überwindbarkeitskriterien falsch angewendet hat (vgl. Urteil
9C_351/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 6.1.3). Ebenso fällt nicht ins Gewicht, ob
die mit BGE 141 V 281 geänderte Rechtsprechung zu den somatoformen
Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden zu einer anderen
Beurteilung führen würde. Auf die - ohnehin zu Unrecht (BGE 139 V 547) -
gerügte EMRK-Widrigkeit der bis Juni 2015 gültig gewesenen
Schmerzrechtsprechung braucht nicht weiter eingegangen zu werden. Entscheidend
ist einzig, dass die auf das SAM-Gutachten abstellende vorinstanzliche
Beweiswürdigung vor Bundesrecht Stand hält.

5.

5.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Verwertbarkeit ihrer
Arbeitsfähigkeit und macht geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe es zu
Unrecht unterlassen, die konkret erschwerenden Faktoren unter dem Titel der
Verhältnismässigkeit zu prüfen. Im Einzelnen verweist sie auf ihr Alter (54
Jahre und 11 Monate im Zeitpunkt der Begutachtung) und ihre lange
Teilerwerbstätigkeit in Hilfsarbeiten sowie ihre fehlende Berufsausbildung. Es
sei evidenzwidrig und eine unzulässige Fiktion, dass einfache Hilfstätigkeiten
auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt würden. Zudem
sei sie durch die Adipositas bei der Stellensuche benachteiligt.

5.2. Auch diese Rügen vermögen keine Bundesrechtswidrigkeit des angefochtenen
Entscheids zu begründen. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass das
Bundesgericht relativ hohe Hürden an die Unverwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit auch älterer Menschen stellt (z.B. Urteil 9C_847/2015 vom
30. Dezember 2015 E. 4.1 und 4.3 mit Hinweisen) und ist in ihren Erwägungen
konkret auf das Alter und die im Zusammenhang mit der fehlenden
Berufsausbildung sowie der längeren - teilweisen - Arbeitsmarktabsenz erhobenen
Rügen eingegangen. Die letztinstanzlich wiederholten Argumente, einfache
Hilfstätigkeiten würden nicht altersunabhängig nachgefragt, zudem seien adipöse
Frauen auf dem ersten Arbeitsmarkt benachteiligt, sind nicht zielführend. Zwar
sind invaliditätsfremde Gründe (dazu zählt neben der fehlenden beruflichen
Ausbildung auch die nicht krankheitswertige Adipositas) nicht von vornherein
unbeachtlich (z.B. Urteil 9C_142/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 4.2.3 mit
Hinweisen). Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist aber erst anzunehmen,
wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass
sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter
nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers
möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein
als ausgeschlossen erscheint (z.B. Urteil 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E.
5.11 mit Hinweis). Eine solche Konstellation hat das Bundesverwaltungsgericht
im konkreten Fall zu Recht verneint. Nachdem die Versicherte gemäss den
unbestritten gebliebenen und letztinstanzlich verbindlichen Feststellungen der
Vorinstanz während ihres rund 15-jährigen Rentenbezugs nicht nur durchgehend
teilarbeitsfähig, sondern auch wiederholt im Verkauf tätig war, kann nicht von
einer beruflichen Desintegration gesprochen werden, welche einen ausnahmsweisen
Eingliederungsbedarf begründen würde (vgl. z.B. Urteile 9C_625/2015 vom 17.
November 2015 und 8C_597/2014 vom 6. Oktober 2015       E. 3.2 f. mit
Hinweisen). Für weitere Abklärungen zur zumutbaren Selbsteingliederung bestand
kein Anlass.

6. 
Schliesslich kann mit Bezug auf die letztinstanzlich wiederholte Rüge, die
Rentenaufhebung verstosse gegen Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK auf die
klar verneinende Rechtsprechung (BGE 140 V 15 E. 5.1 S. 17 mit Hinweis)
verwiesen werden, von welcher abzuweichen aufgrund der Vorbringen der
Versicherten kein Anlass besteht.

7. 
Die Beschwerdeführerin vermag somit keine offensichtliche Unrichtigkeit oder
Rechtsfehlerhaftigkeit des angefochtenen Entscheides zu begründen. Damit hat es
bei der vorinstanzlich bestätigten Rentenaufhebung sein Bewenden.

8. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Januar 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle

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