Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 291/2015
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_291/2015

Urteil vom 12. Mai 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Ausgleichskasse,
Holzikofenweg 36, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 25. Februar 2015.

Nach Einsicht
in die Eingabe vom 8. April 2015 (Poststempel),
in die Verfügung vom 13. April 2015, worin auf die Frist zur Einreichung einer
Beschwerde beim Bundesgericht (Art. 100 BGG) und die Unmöglichkeit einer
Erstreckung gesetzlich bestimmter Fristen (Art. 47 Abs. 1 BGG) hingewiesen
wurde,
in die Beschwerde vom 25. April 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2015,

in Erwägung,
dass der vorinstanzliche Entscheid A.________ gemäss postamtlicher
Bescheinigung am 5. März 2015 und nach eigener Darstellung am 7. März 2015
zugestellt wurde,
dass die gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägige Beschwerdefrist somit am 6.,
spätestens aber am 8. März 2015 (Art. 44 Abs. 1 BGG), zu laufen begann und am
Montag 20., spätestens aber am 21. April 2015, endete (Art. 45 Abs. 1 und Art.
46 Abs. 1 lit. a BGG),
dass die Beschwerde vom 25. April 2015 damit verspätet ist (Art. 48 Abs. 1
BGG),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2
BGG darauf nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Mai 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben