II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 291/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 9C_291/2015 Urteil vom 12. Mai 2015 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Grünenfelder. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Ausgleichskasse, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2015. Nach Einsicht in die Eingabe vom 8. April 2015 (Poststempel), in die Verfügung vom 13. April 2015, worin auf die Frist zur Einreichung einer Beschwerde beim Bundesgericht (Art. 100 BGG) und die Unmöglichkeit einer Erstreckung gesetzlich bestimmter Fristen (Art. 47 Abs. 1 BGG) hingewiesen wurde, in die Beschwerde vom 25. April 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2015, in Erwägung, dass der vorinstanzliche Entscheid A.________ gemäss postamtlicher Bescheinigung am 5. März 2015 und nach eigener Darstellung am 7. März 2015 zugestellt wurde, dass die gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägige Beschwerdefrist somit am 6., spätestens aber am 8. März 2015 (Art. 44 Abs. 1 BGG), zu laufen begann und am Montag 20., spätestens aber am 21. April 2015, endete (Art. 45 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG), dass die Beschwerde vom 25. April 2015 damit verspätet ist (Art. 48 Abs. 1 BGG), dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG darauf nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 12. Mai 2015 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Meyer Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben