Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 28/2015
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_28/2015

Urteil vom 8. Juni 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer,
nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 24. November 2014.

Sachverhalt:

A.
A.________ seit 2009 schweizerischer Staatsangehöriger, war ab 1. April 2008
bei der B.________ AG als Schlosser angestellt. Seit einer im Oktober 2011
erlittenen Endokarditis lenta mit Perforation der akoronaren Tasche und
schwerer Aorteninsuffizienz, deretwegen er sich einer Notfalloperation
unterziehen musste, arbeitet er nicht mehr.
Im Dezember 2011 meldete sich A.________ zum Bezug von Leistungen der
Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die
medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab. Dabei holte sie ärztliche
Berichte und eine Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD;
erstattet am 21. Mai 2013) ein. Mit Vorbescheid vom 29. Mai 2013 stellte sie
die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nachdem A.________ hiegegen
am 27. Juni 2013 Einwände erhoben hatte, nahm RAD-Arzt Dr. med. C.________,
Facharzt Allgemeinmedizin, am 2. Juli 2013 erneut Stellung. Mit Verfügung vom
4. Juli 2013 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente.

B.
Beschwerdeweise liess A.________ beantragen, in Aufhebung der angefochtenen
Verfügung sei die IV-Stelle des Kantons Zürich zu verpflichten, ihm rückwirkend
eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen und auszurichten. Im Verlaufe des
Verfahrens reichte A.________ die Berichte des Dr. med. D.________, Facharzt
FMH für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. November
2013 und des Universitätsspitals E.________, Thoraxchirurgie, vom 24. April
2014 ein. Mit Entscheid vom 24. November 2014 wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab.

C.
A.________ lässt Beschwerde erheben mit den Rechtsbegehren, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz bzw. an die
IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie nach Ergänzung der Akten über den
Leistungsanspruch (angemessene Invalidenrente) neu entscheide.
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 

1.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Seinem Urteil legt es den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz, auf Rüge hin oder von Amtes wegen, berichtigen oder ergänzen,
wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105
Abs. 2 BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich
unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und
augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine
offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in
Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I
8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1).

1.2. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung
(vgl. Urteil 9C_999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 1). Dem kantonalen
Versicherungsgericht steht als Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein
erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das
Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen
missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche
Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E.
2.1 S. 211; zum Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen).
Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht haben soll, ist in
der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261).
Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische
Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II
244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis).

2.

2.1. Nach Würdigung der medizinischen Akten einschliesslich der im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens neu eingereichten Dokumente der behandelnden Ärzte
gelangte das kantonale Gericht zum Ergebnis, dass für die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. C.________ vom
21. Mai 2013 abgestellt werden könne. Danach sei dem Beschwerdeführer zwar
aufgrund eines Zwerchfellhochstandes seit 2009 mit Atemstörung bei einem
Zustand nach Aortenklappenersatz 2011 die angestammte schwere Tätigkeit nicht
mehr zumutbar; hingegen bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit in einer
leidensangepassten, körperlich sehr leichten Tätigkeit. Das kantonale Gericht
erwog, die Beurteilung des Dr. med. C.________ leuchte ein, sei nachvollziehbar
und begründet und werde durch die Berichte der Ärzte der Klinik F.________, des
Dr. med. G.________, des Dr. med. H.________ und des Prof. Dr. med. I.________
gestützt.

2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz hätte für die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht
abschliessend auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. C.________ abstellen
dürfen.

3.

3.1. Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen
Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die
Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle
Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder
Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen
Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Die RAD können
bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie
halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Art. 49 Abs. 2 IVV).
RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG
betreffend Gutachten nicht erfasst werden. Die in dieser Norm vorgesehenen
Verfahrensregeln entfalten daher bei der Einholung von RAD-Berichten keine
Wirkung (BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258 ff.; Urteile 8C_385/2014 vom 16. September
2014 E. 4.2.1 und 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.1).

3.2. Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situation und
Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind
(BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Der Arzt muss über die notwendigen fachlichen
Qualifikationen verfügen (Urteil 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).
Diesen Anforderungen genügende RAD-Berichte nach Art. 49 Abs. 2 IVV können
einen Beweiswert haben, der mit jenem von externen medizinischen Gutachten
vergleichbar ist (BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219; 135 V 254 E. 3.3.2 S. 257).

 Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser
Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung
eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte
ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies
gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD
(Urteil 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen).

3.3. Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht
verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne)
Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die
Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei
auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V
465; 122 V 157 E. 1d S. 162 f.; Urteile 8C_874/2013 vom 14. Februar 2014 E. 3.3
und 9C_8/2011 vom 21. Februar 2011 E. 4.1.3).

3.4. Vorliegend hat der RAD-Arzt Dr. med. C.________ keine eigene Untersuchung
des Beschwerdeführers vorgenommen. Aus seiner nur wenige Zeilen umfassenden
Stellungnahme vom 21. Mai 2013 ist nicht klar ersichtlich, auf welche Berichte
er sich bei seiner Schlussfolgerung abstützt, wonach in einer
leidensangepassten, körperlich sehr leichten Tätigkeit, abgesehen von den
Klinikaufenthalten, stets eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit ausgewiesen gewesen
sei. Schon die Formulierung des Befundes durch den RAD-Arzt ist nicht besonders
klar. Sodann liegt auch der durch Dr. med. C.________ am 2. Juli 2013
vorgenommenen Beurteilung keine eigene Untersuchung zugrunde. Vielmehr verwies
der RAD-Arzt auf seine früheren Ausführungen vom 21. Mai 2013. Weiter zitierte
er die Ärzte der Klinik für Thoraxchirurgie des Universitätsspitals J.________,
welche in ihrem Eintrag in der Krankengeschichte vom 21. Februar 2013
festhielten, dass der Versicherte "bei Wohlbefinden und regelrechten
postoperativen Verhältnissen mit reizlosen Wundverhältnissen nach Hause"
entlassen werde. Daraus leitet Dr. med. C.________ ab, dass aufgrund klinischer
Erfahrung eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit in optimal leidensangepasster
Tätigkeit mit entsprechend leichtem Belastungsprofil ausgewiesen sei. Belege
für die geltend gemachte klinische Erfahrung gibt er indessen keine an.
RAD-Arzt Dr. med. C.________ ist als Facharzt für Allgemeinmedizin auch nicht
fachärztlich für Thoraxchirurgie qualifiziert. Bei dieser Sachlage genügen die
eher rudimentären Aktenbeurteilungen des Dr. med. C.________ nicht, die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit zu
beurteilen, dies umso weniger als die Vorinstanz selber den Beschwerdeführer in
der angestammten Tätigkeit für vollständig arbeitsunfähig hält.

3.5. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgeht, dass die
Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. C.________ durch die Berichte der Ärzte der
Klinik F.________, des Dr. med. G.________, des Dr. med. H.________ sowie des
Prof. Dr. med. I.________ gestützt wird.

3.5.1. Der Bericht der Klinik F.________ vom 12. Februar 2012 wurde - entgegen
den Angaben der Vorinstanz - nur von einem einzigen Arzt, K.________,
unterzeichnet. Dieser verfügt gemäss Medizinalberuferegister über keine
Facharztqualifikation (www.medregom.ch, besucht am 1. Mai 2015). Nach seiner
Einschätzung ist dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit zumutbar und
bestand lediglich vom 18. Oktober 2011 bis 18. Januar 2012 eine medizinisch
begründete Arbeitsunfähigkeit. Da die Vorinstanz aber, anders als Arzt
K.________, von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit ausgeht, können diese Angaben nicht als massgebend betrachtet werden.

3.5.2. Die Berichte des Dr. med. G.________, Leitender Arzt Kardiologie,
Medizinische Klinik L.________, vom 12. März 2012 und des Dr. med. H.________,
Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 28. März 2012 sind, entgegen der
Vorinstanz, ebenfalls nicht geeignet, die Annahme des RAD-Arztes Dr. med.
C.________ zu stützen, wonach eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer
leidensangepassten, körperlich sehr leichten Tätigkeit vorliege. Dr. med.
H.________ stellte in seinem Bericht vom 28. März 2012 primär auf die Angaben
des Dr. med. G.________ ab. Dessen Aussage im Bericht vom 12. März 2012, wonach
eine Umschulung auf eine leichtere und körperlich weniger fordernde Tätigkeit
indiziert sei, kann zwar dahingehend interpretiert werden, dass eine
Restarbeitsfähigkeit gegeben ist. Indessen ist es unzulässig, dass der
RAD-Arzt, der eine reine Aktenbeurteilung vornahm, von einer nicht weiter
quantifizierten Restarbeitsfähigkeit auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer
leidensadaptierten, sehr leichten Tätigkeit schliesst (wobei RAD-Arzt Dr. med.
C.________ die entsprechenden Berichte nicht einmal selber zitierte).

3.5.3. Die Vorinstanz sieht die Aussagekraft der Angaben des RAD-Arztes Dr.
med. C.________ weiter bestätigt durch den Bericht der Klinik für
Thoraxchirurgie des Universitätsspitals J.________ vom 12. Februar 2013. Darin
gaben Klinikdirektor Prof. Dr. med. I.________ und Assistenzärztin Dr. med.
M.________ an, es könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw.
Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden, und zwar zu 100 % ab dem
zweiten Monat postoperativ. Es ist aber fraglich, ob diese - präoperativ
abgegebene - Beurteilung tatsächlich geeignet ist, die
Arbeitsfähigkeitsschätzung des RAD-Arztes zu stützen. So geben die Klinikärzte
zwar an, dem Beschwerdeführer seien unter Berücksichtigung seiner
gesundheitlichen Einschränkungen in behinderungsangepasster Tätigkeit
wechselbelastende Arbeiten, Bücken sowie Rotation im Sitzen und Stehen
zumutbar. Jedoch halten sie dabei im Gegensatz zum Konzentrationsvermögen, zum
Auffassungsvermögen, zur Anpassungsfähigkeit und zur Belastbarkeit keine
uneingeschränkte Zumutbarkeit fest. Ebenso fehlen jegliche Angaben der beiden
Ärzte dazu, was unter "behinderungsangepasst" zu verstehen ist. Der
Krankengeschichte der Klinik für Thoraxchirurgie lässt sich sodann entnehmen,
dass es am 17. Februar 2013 postoperativ zu einem massiven abdominellen
Druckgefühl kam und das Abdomen bei der klinischen Untersuchung auffallend
gespannt war. Nach Ausbau der Abführmassnahmen habe sich eine Besserung der
Symptomatik gezeigt. Die vom Versicherten geklagten Beschwerden in der Form von
Sensibilitätsstörungen mit schmerzhaften Dysästhesien und einschiessenden
elektrisierenden Parästhesien im Bereich des rechten unteren Rippenbogens
wurden am 24. April 2014 durch Chefarzt Prof. Dr. med. N.________ und
Assistenzarzt O.________, Thoraxchirurgie des Universitätsspitals E.________,
erneut thematisiert, wobei sie die Vorwölbung der oberflächlichen
Bauchmuskulatur als wahrscheinliche Folge einer Verletzung von Nervenästen
(interkostale Nerven) betrachteten. Aus ihrem Bericht vom 24. April 2014 ist
indessen nicht ersichtlich, ob die Beschwerden im massgebenden Zeitpunkt des
Verfügungserlasses am 4. Juli 2013 schon bestanden. Die Vorinstanz hat sich mit
dem Bericht des Prof. Dr. med. N.________ und des Assistenzarztes O.________
vom 24. April 2014 nicht auseinandergesetzt, obwohl er - wie auch der Eintrag
in der Krankengeschichte der Thoraxchirurgie des Universitätsspitals
J._________ - Hinweise dafür enthält, dass sich die präoperativen Erwartungen,
der Versicherte werde die Arbeitsfähigkeit postoperativ rasch wiedererlangen,
nicht verwirklichten.

3.6. Im Lichte der eingangs erwähnten Grundsätze zum Beweiswert von
RAD-Berichten (E. 3.1 bis 3.3 hiervor) kann demzufolge nicht auf die
Einschätzung des Dr. med. C.________ vom 21. Mai 2013 abgestellt werden. Die
Stellungnahmen der in die Behandlung involvierten Ärzte sind insofern
unvollständig, als sie zur Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit
keine hinreichenden Angaben enthalten. Der Beschwerdegegnerin ist deshalb eine
Verletzung der ihr obliegenden Abklärungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG und
somit eine Bundesrechtsverletzung vorzuwerfen. Die Angelegenheit geht an die
IV-Stelle zurück, damit sie eine externe fachärztliche Begutachtung veranlasse
und hernach über die Frage einer beruflichen Eingliederung oder, sollte eine
solche nicht indiziert sein, über die Rentenfrage erneut verfüge.

4.
Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung (mit noch
offenem Ausgang) gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch
der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1
sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG (BGE 137 V 210 E. 7.1 S. 271). Dementsprechend
sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat dem Beschwerdeführer überdies eine
Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Zürich vom 24. November 2014 und die
Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 4. Juli 2013 werden aufgehoben.
Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese, nach
erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Ansprüche des
Beschwerdeführers neu verfüge.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
zurückgewiesen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Juni 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben