Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 288/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
9C_288/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 7. Januar 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Alex Beeler,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom
27. März 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1955 geborene A.________ ist ausgebildeter Bohrmeister und meldete sich
wegen den Folgen eines Verhebetraumas a m 16. Januar 2004 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Luzern führte
Abklärungen durch und verneinte einen Rentenanspruch mit Einspracheentscheid
vom 20. März 2006. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht
(heute: Kantonsgericht) Luzern mit Entscheid vom 13. September 2007 teilweise
gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurück. Diese
veranlasste eine bidisziplinäre Begutachtung und bestätigte gestützt darauf die
Abweisung des Leistungsbegehrens. Die entsprechende Verfügung vom 30. Januar
2009hob das kantonale Gericht am 27. Mai 2010auf und wies die Verwaltung erneut
an, den Sachverhalt ergänzend abzuklären. Das Bundesgericht bestätigte diesen
Entscheid (Urteil 9C_574/2011 vom 8. August 2011).
Ende April 2011 erlitt A.________ einen Hirnschlag. Die IV-Stelle holte beim
Zentrum für Interdisziplinäre Medizinische Begutachtungen (nachfolgend: ZIMB)
ein neues Gutachten ein, das vom 4. November 2012 datiert. Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren gewährte sie A.________ vom 1. Juli 2011 bis Ende Februar
2012 eine ganze Invalidenrente und ab 1. März 2012 eine Viertelsrente
(Invaliditätsgrad: 40 %; Verfügung vom 23. Januar 2014).

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung,
mit Entscheid vom 27. März 2015 teilweise gut und sprach A.________ ab 1. April
2011 bis 30. April 2012 eine ganze und ab 1. Mai 2012 eine halbe Invalidenrente
zu; die Gerichtskosten überband es den Parteien je zur Hälfte und verpflichtete
die IV-Stelle, A.________ eine hälftige Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

C. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm ab 1. Mai
2012 bei einer Invalidität von 65 % eine Dreiviertelsrente auszurichten; sodann
sei die Vorinstanz zu verpflichten, ihm für das vorinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zuzusprechen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter
anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 2
BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten
Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt eine
qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.
mit Hinweisen).

2. 
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst
der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V
194). Die dem Bundesgericht neu eingereichte Bestätigung der Physiotherapie
B.________ vom 9. April 2015 sowie die verurkundeten Website-Ausdrucke
(Routenplaner) stellen neue Beweismittel dar. Der Beschwerdeführer begründet
weder, weshalb diese Unterlagen nicht schon im vorinstanzlichen Verfahren
hätten beigebracht werden können, noch legt er dar, inwiefern erst der
angefochtene Entscheid Anlass zu deren Einreichung gegeben haben soll, zumal
der Therapieaufwand des Beschwerdeführers bereits im vorinstanzlichen
Beschwerdeverfahren (und im vorangehenden Vorbescheidverfahren)
Streitgegenstand war; die Unterlagen sind daher unzulässig und bleiben
unbeachtlich.

3. 

3.1. Unbestritten sind das Fehlen eines Rentenanspruchs bis Ende März 2011
sowie der Anspruch des Versicherten auf eine ganze Invalidenrente ab 1. April
2011 bis Ende April 2012. Sodann zieht der Beschwerdeführer die Beweiskraft des
ZIMB-Gutachtens vom 4. November 2012 (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232), wonach
ab Februar 2012 eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % für adaptierte Tätigkeiten
besteht, nicht in Zweifel; ebenso wenig bestreitet er, dass der Zeitbedarf für
Ergo- und Physiotherapie von der 50 %igen Arbeitsunfähigkeit abzuziehen ist;
Weiterungen zu diesen Punkten erübrigen sich (E. 1.2).

3.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit handelt es sich grundsätzlich um eine Tatfrage (BGE 132 V 393
E. 3.2 S. 397 ff.). Ebenso stellt die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage
dar. Dagegen sind die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen
sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG) Rechtsfragen (Urteil 9C_579/2014 vom 10. August 2015 E. 1.3).

3.3.

3.3.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, entgegen der Betrachtungsweise der
Beschwerdegegnerin und des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD)
werde die gemäss ZIMB-Gutachten aus neurologischer Sicht auf 50 % bezifferte
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht nur auf den therapeutischen
Zeitaufwand zurückgeführt. Vielmehr sei nach den Ausführungen der Experten
aktuell eine 50 %ige Restarbeitsfähigkeit lediglich im Rahmen
wechselbelastender Tätigkeiten im Sitzen und mit der Möglichkeit zum Einplanen
von Pausen zumutbar. Die Reduktion des Leistungsvermögens des Versicherten
werde sodann auch mit der zur Erhaltung der Funktion zweimal wöchentlich
erforderlichen physio- bzw. ergotherapeutischen Behandlung und dem vermehrten
Zeitbedarf zum Aufsuchen des Arbeitsplatzes infolge der eingeschränkten
Gehfähigkeit begründet. Diese Beurteilung sei auf Nachfrage hin mit
Stellungnahme vom 28. Januar 2013 bestätigt worden. Daraus erhelle, dass die
ZIMB-Gutachter die reduzierte Leistungsfähigkeit nicht nur mittelbar mit den
für die Therapien aufzuwendenden Stunden, sondern auch mit den eigentlichen
neurologischen (Rest) Folgen des Ende April 2011 aufgetretenen Hirnschlages
erklärten. Werde der therapeutisch bedingte Aufwand ausgeschieden, resultiere
mit dem RAD gemäss dessen Ausführungen vom 27. März 2013 eine unmittelbar auf
die Gesundheitsschädigung zurückzuführende Verminderung der Arbeitsfähigkeit
von jedenfalls 28.5 % (50 % abzüglich 21.5 %).

3.3.2. Soweit der Beschwerdeführer den von der Vorinstanz veranschlagten
Zeitbedarf für Therapiesitzungen in Abrede stellt und stattdessen auf einen
geringeren zeitlichen Aufwand schliesst, übersieht er, dass es sich hierbei um
eine Fragestellung rein tatsächlicher Natur handelt (E. 3.2); diese ist einer
Überprüfung durch das Bundesgericht grundsätzlich entzogen (E. 1.1). Im Übrigen
ist eine Beweiswürdigung nicht bereits dann willkürlich (zum Begriff der
Willkür: BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit Hinweisen), wenn eine andere Lösung
ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann,
wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 127 I
54 E. 2b S. 56, 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f.). So verhält es sich hier jedoch nicht.
Das kantonale Gericht hat sich vielmehr zur Ermittlung von Anfahrtsweg und
Therapiedauer explizit auf die RAD-Stellungnahme vom 27. März 2013 gestützt (E.
3.3.1). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach der Versicherte dafür
insgesamt neun Stunden (entsprechend 21.5 %) benötigt, hält zudem auch im
Lichte der gutachterlichen Angaben stand (vgl. ZIMB-Gutachten vom 4. November
2012 [neurologische Beurteilung]; ergänzende ZIMB-Stellungnahme vom 28. Januar
2013). Die Vorinstanz hat weder entscheidwesentliche Akten übersehen noch
vorhandene Angaben offensichtlich unrichtig interpretiert; insoweit liegt -
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - auch keine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes oder der Beweiswürdigungsregeln (E. 3.2) vor.
Insgesamt durfte das kantonale Gericht die anrechenbare Arbeitsunfähigkeit des
Versicherten auf 28.5 % festlegen.
Nachdem die übrigen Faktoren der Invaliditätsbemessung, insbesondere die
Bestimmung der Vergleichseinkommen sowie der Abzug vom Tabellenlohn von 10 % (
BGE 126 V 75 E. 5b/bb S. 80), im Grundsatz unbestritten geblieben sind,
erübrigen sich diesbezügliche Weiterungen.

4.

4.1. Ob die vorinstanzliche Festsetzung der Parteientschädigung den in Art. 61
lit. g ATSG statuierten bundesrechtlichen Anforderungen genügt, stellt eine vom
Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar (Urteil 9C_787/2014 vom 7. Juli
2015 E. 5.1).

4.2. Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine
"Überklagung" eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das
Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat. Bei Streitigkeiten um die
Höhe einer Invalidenrente darf die Parteientschädigung daher nicht allein
deswegen reduziert werden, weil der Beschwerde führenden Person nicht die
beantragte ganze oder höhere Rente, sondern eine geringere Teilrente
zugesprochen wird (SZS 2011 S. 74, 9C_580/2010 E. 4.1; vgl. auch Urteil 8C_471/
2007 vom 1. Februar 2008 E. 3.2 mit Hinweisen). Es besteht grundsätzlich kein
Anlass zu einer anderen Betrachtungsweise, wenn statt einer unbefristeten oder
länger dauernden Rente ein befristeter Anspruch oder ein solcher für eine
kürzere als die beantragte Dauer zugesprochen wird. Ebenso wie die Höhe des
Anspruches betrifft dessen zeitliche Dimension das Quantitativ. Indessen kommt
die Zusprechung einer vollen Parteientschädigung bei teilweisem Obsiegen nur in
Frage, wenn die Beschwerde führende Person im Grundsatz obsiegt und lediglich
im Masslichen (teilweise) unterliegt (Urteil 9C_178/2011 vom 20. Mai 2011 E.
3.3.1).

4.3. Im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren machte der Versicherte - in
Anbetracht der Verfügungsbegründung - einen Anspruch auf eine Viertelsrente vom
26. Juni 2004 bis 23. April 2011 und einen solchen auf eine ganze
Invalidenrente ab 24. April 2011 geltend. Das kantonale Gericht hat zu Recht
auf eine teilweise Gutheissung geschlossen und ihm vom 1. April 2011 bis 30.
April 2012 eine ganze Invalidenrente und ab 1. Mai 2012 eine (unbefristete)
halbe Rente gewährt. Der vorliegend angefochtene Entscheid weicht somit nicht
nur in Bezug auf die Rentenhöhe, sondern auch zeitlich (Anfang und Ende der
Rentenabstufung) vom Beantragten ab. Dies ändert nach dem Gesagten (E. 4.2)
jedoch nichts daran, dass allein der quantitative Aspekt betroffen ist; die
Vorinstanz hat letztlich dem geltend gemachten Anspruch auf eine abgestufte
Rente entsprochen, sodass der Beschwerdeführer im Grundsatz obsiegt hat.
Ausserdem ist nicht ersichtlich, inwiefern die (grundsätzliche) Anerkennung des
Rentenanspruchs zu einem höheren Prozessaufwand geführt hat, zumal das
zeitliche Abweichen von den gestellten Rechtsbegehren nicht einzig aus
verfahrensrechtlichen Gründen erfolgte (zu dieser Konstellation vgl. Urteil
9C_580/2010 vom 16. November 2010 E. 4.1). Das kantonale Gericht hat
Bundesrecht verletzt, indem es die Parteientschädigung des Beschwerdeführers
allein wegen des bloss teilweisen Obsiegens reduzierte. Andere Gründe für eine
Reduktion liegen nicht vor und werden vom kantonalen Gericht auch nicht
genannt.

5. 
Nach dem Gesagten hat es - anschliessend an die (unbestrittene) ganze
Invalidenrente vom 1. April 2011 bis 30. April 2012 - mit der Zusprache einer
Viertelsrente ab 1. Mai 2012 sein Bewenden (E. 3). Zu korrigieren ist der
kantonale Entscheid einzig insoweit, als dem Beschwerdeführer für das
vorinstanzliche Beschwerdeverfahren eine volle Parteientschädigung (Fr.
3'000.-) auszurichten ist. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen.

6. 
Der Beschwerdeführer ist vor Bundesgericht im Rentenpunkt nicht durchgedrungen,
hat hingegen bezüglich der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren
obsiegt. Ausgangsgemäss haben die Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer
eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheides
des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 27. März 2015 wird dahingehend
abgeändert, dass die IV-Stelle des Kantons Luzern dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'000.- (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) zu bezahlen hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer und der
Beschwerdegegnerin je zur Hälfte auferlegt.

3. 
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'400.- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Januar 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder

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