Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 285/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_285/2015

Urteil vom 28. September 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiber Trütsch.

Verfahrensbeteiligte
Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Molkenstrasse 5/9, 8004 Zürich,
Beschwerdeführer,

gegen

Erbengemeinschaft  A.________ sel.,
bestehend aus:

1. B.________,
2. C.________,
beide vertreten durch D.________,
3. D.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Berechnung des Leistungsanspruchs),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 1. April 2015.

Sachverhalt:

A. 
Mit Verfügung vom 18. Juli 2012 verneinte die Stadt Zürich, Amt für
Zusatzleistungen zur AHV/IV, den Anspruch von A.________ auf Zusatzleistungen
zur AHV-Rente, was sie mit Einspracheentscheid vom 31. August 2012 bestätigte.

B. 
Dagegen reichte A.________ Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich ein. Nach ihrem Hinschied führten die gesetzlichen Erben
B.________ (Sohn), C.________ (Tochter) und D.________ (Sohn) den Prozess
weiter. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde
mit Entscheid vom 1. April 2015 gut und änderte den Einspracheentscheid vom 31.
August 2012 dahingehend ab, dass A.________ sel. resp. deren Erben ab 1. Januar
2012 Anspruch auf Ergänzungsleistungen in Höhe von monatlich Fr. 1'208.- haben.

C. 
Die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, führt Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid
vom 1. April 2015 sei aufzuheben und die Sache an sie zurückzuweisen, damit sie
die Ergänzungsleistungen gemäss beigelegter Leistungsverfügung neu berechne.
Die Erbengemeinschaft A.________ sel. und das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

2. 
Eine Partei, die vor Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens einen Grund
entdeckt, der die Revision des angefochtenen Entscheides begründen kann, hat
ein entsprechendes Gesuch bei der Vorinstanz zu stellen. Ebenso hat sie um
Sistierung des Verfahrens bis zum Revisionsentscheid zu ersuchen. Urteilt das
Bundesgericht vorher materiell über die Beschwerde, ist eine Revision des
vorinstanzlichen Entscheids ausgeschlossen (Art. 125 BGG; BGE 138 II 386 E. 6
und 7 S. 389 ff.).
Die Beschwerde führende Amtsstelle hat neu die Verfügung der Ausgleichskasse
des Kantons Zürich vom 29. November 2012 betreffend Neuberechnung der
Altersrente der AHV mit Wirkung ab 1. November 2007 eingereicht. Des Weiteren
bringt sie vor, die Versicherte habe für die Jahre 2012 bis 2014 einen Anspruch
auf Prämienverbilligung gehabt. Beide Umstände seien weder ihr noch der
Vorinstanz bekannt gewesen. Die nach dem angefochtenen Entscheid entdeckten
neuen Tatsachen können einen Revisionsgrund in Bezug auf den vorinstanzlichen
Entscheid darstellen. Die Beschwerdeführerin macht indessen weder geltend, sie
habe beim kantonalen Sozialversicherungsgericht ein Revisionsgesuch
eingereicht, noch hat sie die Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens
beantragt. Dazu kommt, dass im Verfahren vor Bundesgericht echte oder unechte
Noven, soweit überhaupt, nur beschränkt zulässig sind (vgl. Art. 99 Abs. 1
BGG). Die Voraussetzungen hierzu werden von der Beschwerdeführerin nicht weiter
begründet (vgl. Urteil 9C_748/2014 vom 14. April 2015 E. 2.1). Deshalb bleiben
die höhere Altersrente der AHV und die Prämienverbilligung unbeachtlich.

3. 
Die Vorinstanz nahm an der Berechnung des Leistungsanspruchs in der mit dem
angefochtenen Einspracheentscheid bestätigten Verfügung vom 18. Juli 2012
lediglich eine Korrektur vor: Sie rechnete auf der Einnahmenseite das
italienische Ruhegehalt in Höhe von Fr. 37'454.- (Nettobetrag) anstelle von Fr.
52'553.- (Bruttobetrag) an. Daraus ergibt sich statt eines Einnahmeüberschusses
von Fr. 7'259.- (Fr. 83'759.- ./. Fr. 76'500.-) ein Ausgabenüberschuss von Fr.
7'840.- (Fr. 15'099.- ./. Fr. 7'259.-). Die Vorinstanz ermittelte jedoch einen
Ausgabenüberschuss von Fr. 14'492.- (Fr. 76'500.- ./. Fr. 62'008.-). Die
Differenz von Fr. 6'652.- (Fr. 14'492.- ./. Fr. 7'840.-) entspricht dem im
Einspracheverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren unbestritten gebliebenen
Vermögensverzehr (1/5 von Fr. 33'246.-; Art. 11 Abs. 2 ELG i.V.m. § 11 Abs. 3
des Gesetzes des Kantons Zürich vom 7. Februar 1971 über die Zusatzleistungen
zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ZLG; LS
831.3]), den die Vorinstanz nicht berücksichtigt hat. Die Berechnung des
Leistungsanspruchs ist infolgedessen bundesrechtswidrig. Die jährliche
Ergänzungsleistung für 2012 beträgt somit Fr. 7'840.- und nicht Fr. 14'492.-.
In diesem Sinne ist die Beschwerde offensichtlich begründet und im
vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung (vgl. Art. 109 Abs. 2 lit.
b und Abs. 3 BGG) zu erledigen.

4. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gehen zu Lasten der
unterliegenden Partei (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. April 2015 wird insoweit
abgeändert, als für 2012 Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung in Höhe
von Fr. 7'840.- besteht.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdegegnern auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. September 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Trütsch

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