Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 281/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_281/2015

Urteil vom 2. September 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 6. März 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1950, ist Präsident des Verwaltungsrats und Geschäftsführer
der Firma B.________ AG, Maler- und Gipsergeschäft. Am 20. Juni 2002 meldete er
sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Er teilte mit, unter
den Folgen eines Unfalls 1969/70 zu leiden. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2007
sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich rückwirkend ab 1. Juli 2004 eine
Viertelsrente zu (Invaliditätsgrad von 40 %). Am 5. Februar 2009 reichte
A.________ ein Revisionsgesuch ein. Die IV-Stelle klärte die medizinische und
erwerbliche Situation ab. Sie hob mit Verfügung vom 15. Januar 2014 die
Viertelsrente für die Zukunft wiedererwägungsweise auf.

B. 
Die von A.________ erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 6. März 2015 gut. Es hob die Verfügung vom 15.
Januar 2014 auf. Dabei bejahte es, dass die ursprüngliche Verfügung zweifellos
unrichtig und daher wiederzuerwägen sei, denn bei einer korrekten Berechnung
hätte nur ein Invaliditätsgrad von 38,93 % resultiert. Es stellte aber fest,
dass A.________ aufgrund einer mittlerweile eingetretenen Verschlechterung
seines Gesundheitszustandes und einem Invaliditätsgrad von nunmehr 45 %
weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente habe.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen.
Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Die IV-Stelle sei zu
verpflichten, die bisherige Viertelsrente rückwirkend ab Februar 2009
angemessen zu erhöhen.

Erwägungen:

1. 
Nach dem vorinstanzlichen Entscheid ist nur noch streitig und zu prüfen, ob der
Beschwerdeführer rückwirkend ab Februar 2009 Anspruch auf eine höhere als eine
Viertelsrente hat (Art. 107 Abs. 1 BGG). Deshalb kann die in der Beschwerde
aufgeworfene Frage offen gelassen werden, ob die IV-Verfügung vom 1. Oktober
2007 in Wiedererwägung gezogen werden durfte.

2. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sein Revisionsgesuch aufgrund einer
deutlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gestellt. Die Vorinstanz
habe zwar die neu aufgetretenen Hüftprobleme berücksichtigt. Sie habe es aber
als zumutbar erachtet, dass er den Beruf wechsle, um weiterhin voll
erwerbstätig zu sein. Er rügt, das Gericht habe sich nicht dazu geäussert,
inwiefern es einem 64-Jährigen noch zugemutet werden könne, die
Restarbeitsfähigkeit in einem Angestelltenverhältnis zu verwerten.
Der Beschwerdeführer arbeitet, wenn a uch die Firma mit rund 25 Personen
(Aktiengesellschaft) ihm gehört, seit jeher im Angestelltenverhältnis. In
seiner Geschäftsführertätigkeit mit Einsatz auf den Baustellen ist er zwar
nicht mehr voll arbeitsfähig. Indes hat die Vorinstanz für das Bundesgericht
verbindlich festgestellt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG), dass er als
Büroangestellter zu 100 % arbeitsfähig ist. Der Versicherte legt nicht
rechtsgenüglich dar, inwieweit die von ihm genannten Arztberichte geeignet
sind, zu einem anderen Ergebnis zu führen; rein appellatorische Kritik reicht
nicht. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass sich die Einschätzung von Dr.
med. C.________ (RAD-Arzt) vom 24. August 2012 auf eine persönliche
Untersuchung abstützt, während seine Berichte vom 17. Oktober 2009 und 15. Juni
2010 hauptsächlich den (damals) momentanen Verlauf der Krankengeschichte, wie
er von anderen Ärzten festgehalten wurde, wiedergeben. Ausserdem ist es mit
Blick auf die prinzipielle Verschiedenheit von Behandlungs- und
Begutachtungsauftrag nicht Sache der behandelnden Ärzte und Spitäler, in
umstrittenen Fällen verbindlich zur Arbeitsunfähigkeit Stellung zu nehmen
(Urteil 9C_319/2014 vom 8. September 2014 E. 3.2). Dr. med. D.________ ist
Allgemeinpraktiker und seine Einschätzung daher für die hier zu beurteilenden
orthopädisch/rheumatologischen Beschwerden von vornherein nicht massgebend. Im
Übrigen wird vom Beschwerdeführer nicht gefordert, dass er seinen Betrieb
aufgibt. Vielmehr steht seine Schadenminderungspflicht innerhalb der Firma (als
Büroangestellter) zur Diskussion (vgl. IV-Abklärungsbericht vom 2. Februar
2012). Dabei gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer bei
Revisionseinleitung 58-jährig war und nicht nur auf den Baustellen
mitarbeitete, welche Tätigkeit nicht mehr möglich ist, sondern auch im
"Administrativbereich" tätig war (Mitwirkung Geschäftsleitung, Unterstützung
Kalkulation und Offerten, Lehrlingsbetreuung, Mitarbeitergespräche, Festsetzung
Löhne). Es ist daher sowohl objektiv als auch subjektiv zumutbar, dass er seine
Restarbeitsfähigkeit behinderungsbedingt in der Firma ausschöpft. Dies gilt
umso mehr, als der Beschwerdeführer nicht vorbringt, eine solche Verwertung sei
aus betriebsorganisatorischen Gründen nicht möglich (vgl. allgemein Urteil
9C_364/2014 und 9C_357/2014 vom 7. April 2015 E. 2.3.1). Es verletzt daher
nicht Bundesrecht, wenn das Invalideneinkommen gestützt auf Tabellenlöhne
ermittelt wurde, zumal der Beschwerdeführer auch diesbezüglich nicht behauptet,
die in seinem Betrieb im Bürobereich ausbezahlten Löhne würden markant darunter
liegen.

3. 
Im Weitern rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe im
Einkommensvergleich ein zu tiefes Valideneinkommen berücksichtigt.
Nach der Rechtsprechung ist bei der Ermittlung des Valideneinkommens
entscheidend, was der Versicherte im massgebenden Zeitpunkt aufgrund seiner
beruflichen Fähigkeiten und seiner persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit  ohne Gesundheitsschaden tatsächlich
verdient hätte. Der Anknüpfungspunkt ist grundsätzlich der letzte vor Eintritt
der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der statistisch ausgewiesenen
Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.).
Die Vorinstanz hat das nach dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) im Jahr
2003 in der angestammten Tätigkeit erzielte Einkommen (Fr. 140'000.-) an die
Nominallohnentwicklung angepasst. Sie hat damit nicht verkannt, dass der
Beschwerdeführer seit 1992 eine 25-prozentige UVG-Rente bezog. Nachdem reine
Unfallfolgen vorliegen, hatte die IV ihre (ursprüngliche) Rentenverfügung mit
der SUVA koordiniert. Diese erhöhte die Rente am 4. Januar 2006 rückwirkend per
1. August 2002 auf 40 %. Die IV richtete - wegen der abzuwartenden Wartezeit -
erst ab 1. Juli 2004 eine Viertelsrente aus. Dabei erhellt aus dem IK-Auszug ab
dem Jahr 2004, dass das Einkommen ab diesem Zeitpunkt deutlich gesunken ist
(2004-2006: Fr. 106'800.-). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dieser
Minderverdienst basiere auf invaliditätsfremden (wirtschaftlichen) Gründen.
Wenn der Beschwerdeführer also bereits im Jahr 2003 zu 40 % erwerbsunfähig
gewesen ist und in den Folgejahren sich das Einkommen - ohne erkennbaren Grund
- nochmals verringert hat, erweist sich die vorinstanzliche Festsetzung des
Valideneinkommens auf Fr. 140'000.- im Ergebnis nicht als offensichtlich
unrichtig resp. will kürlich.

4. 
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
abzuweisen.

5. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66
Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. September 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Schmutz

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