Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 275/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_275/2015

Urteil vom 15. Mai 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. September
2014.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 20. April 2015 (Poststempel) gegen den gemäss
postamtlicher Bescheinigung am 11. September 2014 an A.________ ausgehändigten
Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. September 2014,

in Erwägung,
dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen,
gemäss Art. 44 - 48 BGG am 13. Oktober 2014 abgelaufenen Rechtsmittelfrist
eingereicht worden ist,
dass die Beschwerde überdies den Mindestanforderungen an ein Rechtsmittel
gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht genügt, da ihren Ausführungen nicht
entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art.
97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar,
willkürlich: BGE 137 III E. 4.2 S. 234, 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39) und die
darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass aus diesen Gründen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a
und b sowie Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in
Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III,
Einzelrichterin, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 15. Mai 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Widmer

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