Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 271/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_271/2015

Urteil vom 4. Mai 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Milosav Milovanovic,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
11. März 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 23. April 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 11. März 2015,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden
sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine
rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diese gesetzlichen Mindestanforderungen
nicht erfüllt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die
vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art.
97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend
(unhaltbar, willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153;
Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden
Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,
dass der Beschwerdeführer sich mit den vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen lediglich in appellatorischer Weise befasst, indem
er sich im Wesentlichen auf eine eigene, von der Vorinstanz abweichende
Beweiswürdigung und Darstellung seiner gesundheitlichen Verhältnisse
beschränkt,
dass die eingereichte Begründung den Erfordernissen auch deshalb nicht genügt,
weil sie sich weitgehend mit derjenigen deckt, die der Vorinstanz vorgelegt
worden ist (vgl. dazu BGE 134 II 244 E. 2.3 S. 246 f.),

dass im Übrigen der vom Beschwerdeführer neu eingereichte Bericht des
Kantonsspitals Aarau vom 13. Februar 2015 ein unzulässiges, von Vornherein
unbeachtliches Novum darstellt (Art. 99 Abs. 1 BGG),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege
ausscheidet (Art. 64 BGG), indessen umständehalber auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der B.________ Vorsorgestiftung
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Mai 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann

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