Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 26/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_26/2015

Urteil vom 17. April 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Andreas Edelmann,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
11. November 2014.

Sachverhalt:

A. 
Die 1964 geborene A.________ bezog seit Juli 2006 bei einem Invaliditätsgrad
von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Verfügung vom 1. Mai
2007). Anlässlich eines im Mai 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens
veranlasste die IV-Stelle des Kantons Aargau eine bidisziplinäre
(psychiatrisch-rheumatologische) Begutachtung beim Institut B.________.
Gestützt auf die am 10. April 2013 erstattete Expertise des Instituts
B.________ sowie auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD)
vom 2. Mai 2013 hob die Verwaltung die Rente mit Verfügung vom 5. Juli 2013
auf.

B. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 11. November 2014 ab.

C. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag auf Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente; eventuell sei die Sache
an die Vorinstanz oder die IV-Stelle zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Seinem Urteil legt es den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung
auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine
Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn
sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig
unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine
offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in
Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I
8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1).

1.2. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung
(Urteil 9C_431/2013 vom 12. August 2013 E. 1.2.1). Dem kantonalen
Versicherungsgericht steht als Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein
erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das
Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen
missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche
Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E.
2.1 S. 211; zum Begriff der Willkür BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit
Hinweisen). Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht haben
soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E.
1.3 S. 261). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht
ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis).

2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die am 5. Juli 2013 durch die Beschwerdegegnerin
verfügte Aufhebung der bisherigen Rente der Beschwerdeführerin vorinstanzlich
zu Recht bestätigt wurde.

3. 
Im angefochtenen Entscheid werden die gesetzlichen Bestimmungen und die von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen zum Begriff der
Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), zum
Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG) und zum Beweiswert und zur
Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232;
125 V 351 E. 3a S. 352) richtig dargelegt. Gleiches gilt für die Ausführungen
zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132) und zum
revisionsrechtlich massgebenden Vergleichszeitraum (BGE 133 V 108 E. 5.4 S.
114). Darauf wird verwiesen.

4.

4.1. Das kantonale Gericht hat eine einlässliche Würdigung der fachärztlichen
Unterlagen, insbesondere des bidisziplinären Gutachtens des Instituts
B.________ vom 10. April 2013, vorgenommen. Dabei gelangte es zum Schluss, das
Gutachten erfülle die von der Rechtsprechung an den Beweiswert einer ärztlichen
Expertise gestellten Anforderungen. Dr. med. C.________, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, habe in seinem Teilgutachten die in den Akten
erwähnten ängstlich-depressiven Verstimmungen nicht mehr feststellen und damit
auch die Diagnose einer Angststörung oder einer depressiven Störung nicht mehr
stellen können. Ferner habe er eine neben der diagnostizierten somatoformen
Schmerzstörung bestehende psychiatrische Komorbidität ebenso verneint wie das
Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit. Die Gutachter des Instituts B.________
hätten ausgeführt, es sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes,
insbesondere aus psychiatrischer Sicht, eingetreten. Die somit ausgewiesene
Verbesserung des Gesundheitszustandes sei geeignet, den Rentenanspruch zu
beeinflussen, weshalb ein Revisionsgrund vorliege und der Rentenanspruch
allseitig zu prüfen sei. Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten des
Instituts B.________ bestehe bei der Beschwerdeführerin spätestens seit dem
Untersuchungszeitpunkt im Institut B.________ am 13. März 2013 eine
uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit.

4.2. Die Tatsachenfeststellungen des kantonalen Gerichts, namentlich die aus
den medizinischen Akten gewonnene Erkenntnis, wonach eine Arbeits- und
Leistungsfähigkeit von 100 % besteht, ist im letztinstanzlichen Prozess
grundsätzlich verbindlich (vgl. E. 1 hievor). Soweit allerdings das kantonale
Gericht aufgrund des Gutachtens angenommen hat, die Beschwerdeführerin sei auch
für körperlich schwere Arbeiten vollständig arbeitsfähig, ist diese
Feststellung zu korrigieren (Art. 105 Abs. 2 BGG) : Die Gutachter befanden
vielmehr, aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für körperlich
schwere und anhaltend mindestens mittelschwere Tätigkeiten arbeitsunfähig. Für
leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten
bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Diese ergänzende
Sachverhaltsfeststellung ändert indes nichts am Ergebnis.

4.3. Das kantonale Gericht hat sich mit den von der Beschwerdeführerin
vorgebrachten Einwänden bereits auseinandergesetzt. Namentlich trifft dies auf
die Rüge zu, das psychiatrische Teilgutachten des Dr. C.________ genüge den
rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein beweistaugliches Gutachten nicht,
weil es der Expertise an Gründlichkeit und Ernsthaftigkeit fehle, die
Befunderhebung unsystematisch und laienhaft sei, folglich weder der Ausschluss
einer depressiven Erkrankung noch das Vorliegen einer somatoformen
Schmerzstörung nachvollziehbar begründet sei, die Begutachtungsdauer zu kurz
bzw. kürzer als ursprünglich angezeigt gewesen sei und die in Frage stehende
Erkrankung nicht mit wissenschaftlich anerkannten Tests überprüft worden sei.
Auch mit dem Einwand, es liege - selbst unter der Annahme, das Teilgutachten
C.________ sei beweiskräftig - keine Verbesserung des Gesundheitszustandes und
folglich kein Revisionsgrund vor, hat sich die Vorinstanz bereits
auseinandergesetzt.
Mit ihren Einwänden legt die Beschwerdeführerin letztinstanzlich mit keinem
Wort dar, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen
offensichtlich unrichtig seien oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruhten. Die Rügen erschöpfen sich vielmehr in unzulässiger
appellatorischer Kritik am Gutachten des Instituts B.________ vom 10. April
2013. Diese kann zum vornherein nicht beachtet werden (Art. 97 Abs. 1, Art. 105
Abs.1 und 2 BGG), da sie nicht geeignet ist, die vorinstanzlichen
Feststellungen als offensichtlich unrichtig oder sonst wie bundesrechtswidrig
erscheinen zu lassen.

5. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG ohne Durchführung des Schriftenwechsels und mit
summarischer Begründung erledigt wird.

6. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. April 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Williner

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