Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 266/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_266/2015

Urteil vom 3. November 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch
Advokat Dr. Dieter M. Troxler,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________, vertreten durch
Advokat Dr. Nicolas Roulet,
Beschwerdegegner 1,
2. BVG-Sammelstiftung Swiss Life,
General-Guisan-Quai 40, 8022 Zürich,
Beschwerdegegnerin 2,

C.________ Pensionskasse,
Rosenbergstrasse 16, 9001 St. Gallen,
D.________ Sammelstiftung,
St. Alban-Anlage 26, 4002 Basel.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Ehescheidung; Austrittsleistung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 20.
November 2014.

Sachverhalt:

A. 
A.________ (geboren 1959) und B.________ (geboren 1951) hatten am 14. Mai 1993
geheiratet. Mit Entscheid des Bezirksgerichts Liestal (seit 1. April 2014:
Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost) vom 15. August 2013 wurde die Ehe
geschieden und u.a. die hälftige Aufteilung der während der Ehe erworbenen
Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge angeordnet. Nach Eintritt der
Rechtskraft des Scheidungsurteils überwies das Bezirksgericht die Angelegenheit
am 23. August 2013 zur Teilung der Austrittsleistungen an das kantonale
Berufsvorsorgegericht.

B. 

B.a. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht,
eröffnete am 19. September 2013 das Verfahren nach Art. 281 Abs. 3 ZPO. Dabei
forderte es die geschiedenen Ehegatten auf, das Gericht über ihre
Arbeitsverhältnisse bzw. die Dauer von arbeitslosen Zeiten sowie über
allfällige Vorbezüge von Freizügigkeitsleistungen während der Ehe zu
informieren. In der Folge reichten die Parteien Zusammenstellungen über frühere
und aktuelle Arbeitgeberinnen sowie Vorsorgeeinrichtungen ein. Daraus gingen
namentlich durch A.________ am 27. Oktober 1994 bei der ehemaligen
Vorsorgestiftung der E.________ AG und durch B.________ 2003/2004 bei der
damaligen F.________, Stiftung für berufliche Vorsorge, getätigte Barbezüge von
Freizügigkeitsleistungen in der Höhe von Fr. 120'000.- und Fr. 296'708.50
hervor.

B.b. Mit Entscheid vom 20. November 2014 wies das Kantonsgericht die
BVG-Sammelstiftung Swiss Life an, zu Lasten des Vorsorgekontos von B.________
mit Fälligkeit nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids den Betrag von Fr.
7'166.70 auf das Vorsorgekonto von A.________ bei der C.________ Pensionskasse
zu überweisen, wobei dieser Betrag vom 15. August bis 31. Dezember 2013 mit dem
reglementarischen Zinssatz oder subsidiär dem BVG-Mindestzinssatz von 1,5 %, ab
1. Januar 2014 mit dem reglementarischen Zinssatz oder subsidiär dem
BVG-Mindestzinssatz von 1,75 % und gegebenenfalls ab dem 31. Tag nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids bzw. am Tag der Ausfällung des
bundesgerichtlichen Urteils mit einem Verzugszinssatz von 2,75 % zu verzinsen
sei (Dispositiv-Ziff. 1).

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren:

"1. Ziffer 1 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und die
BVG-Sammelstiftung Swiss Life anzuweisen, zu Lasten des Vorsorgekontos von
B.________ (...) den Betrag von Fr. ...... auf das Vorsorgekonto von A.________
bei der C.________ Pensionskasse (...) zu überweisen, wobei dieser Betrag vom
15. August 2013 bis 31. Dezember 2013 mit dem reglementarischen Zinssatz oder
subsidiär dem BVG-Mindestzinssatz von 1,5 %, ab 1. Januar 2014 mit dem
reglementarischen Zinssatz oder subsidiärem BVG-Mindestzinssatz von 1,75 % und
ab dem Tag der Ausfällung des Entscheids durch das Bundesgericht mit einem
Verzugszinssatz von 2,75 % zu verzinsen sei."

Während B.________ beantragen lässt, es sei auf die Beschwerde nicht
einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen, enthält sich die BVG-Sammelstiftung
Swiss Life einer Stellungnahme. Die D.________ Sammelstiftung, die C.________
Pensionskasse und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) lassen sich
ebenfalls nicht vernehmen.

D. 
Mit Eingabe vom 26. April 2015 präzisierte die Beschwerdeführerin ihren
Beschwerdeantrag.

Erwägungen:

1. 
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Amtes wegen
und mit freier Kognition (BGE 138 V 318 E. 6 Ingress S. 320 mit Hinweis; Urteil
8C_122/2014 vom 18. August 2014 E. 1, in: SVR 2015 MV Nr. 1 S. 1).

1.1. Die Beschwerdeführerin hat es in Ziff. 1 ihres Antrags unterlassen, den
genauen Betrag zu nennen, zu deren Bezahlung die Beschwerdegegnerin 2
verpflichtet werden soll. Ihre Eingabe vom 26. April 2015, mit welcher sie eine
entsprechende Ergänzung vornehmen lässt (Forderungsbetrag von Fr. 22'037.50),
ist nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist und damit verspätet erfolgt.

1.2.

1.2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG sind Rechtsschriften in einer Amtssprache
abzufassen und haben u.a. die Begehren zu enthalten. Es ist deshalb
grundsätzlich ein präziser Antrag zur Sache (beispielsweise durch die genaue
Bezifferung der Geldsumme, zu deren Bezahlung die Gegenpartei verurteilt werden
soll) zu stellen (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f., 379 E. 1.3 S. 383 f.; 133 III
489 E. 3 S. 489 f.; je mit Hinweisen; Urteil 9C_104/2007 vom 20. August 2007 E.
10.2, in: SVR 2008 BVG Nr. 18 S. 69). Das Begehren umschreibt den Umfang des
Rechtsstreits und sollte so formuliert werden, dass es bei Gutheissung der
Beschwerde zum Urteil erhoben werden kann (Laurent Merz, in: Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 15 zu Art. 42 BGG). Allerdings genügt
es, wenn sich aus der Beschwerdebegründung, allenfalls in Verbindung mit dem
angefochtenen Entscheid, ohne Weiteres ergibt, welchen Geldbetrag die
beschwerdeführende Partei von der Gegenpartei verlangt (BGE 134 III 235 E. 2 S.
236; 125 III 412 E. 1b S. 414 f. mit Hinweisen).

1.2.2. Den ausführlichen Erläuterungen in der Beschwerde, namentlich der auf S.
28 der Eingabe enthaltenen Aufstellung, kann der präzise Forderungsbetrag klar
entnommen werden ("Vorsorgeausgleich zu Lasten Ehemann somit: Fr. 22'037.50").
Nach dem hievor Dargelegten ist deshalb - entgegen der vom Beschwerdegegner 1
letztinstanzlich vertretenen Sichtweise - auf die Beschwerde einzutreten.

2. 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine unvollständige
Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom Bundesgericht ebenfalls zu
korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (Urteil
9C_43/2009 vom 7. Juli 2009 E. 1.1 mit Hinweis). Es wendet das Recht von Amtes
wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; vgl. dazu BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III
136 E. 1.4 S. 140). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend
gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann
eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit
einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen
(Urteil 9C_294/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 2 mit Hinweis, in: SVR 2008 IV Nr.
25 S. 76; vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140).
Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht
der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle
sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen).

3. 
Streitig ist die Höhe der zu teilenden Austrittsleistung des Beschwerdegegners
1. Hingegen steht fest und ist unbestritten, dass für die Beschwerdeführerin
ein Freizügigkeitsguthaben im Betrag von Fr. 29'218.15 (inkl. Zins) anzurechnen
ist.

4.

4.1. Bei Ehescheidungen werden die für die Ehedauer zu ermittelnden
Austrittsleistungen nach den Art. 122 und 123 ZGB sowie den Art. 280 und 281
ZPO geteilt (Art. 22 Abs. 1 Teilsatz 1 FZG).

4.2. Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der
beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall
eingetreten, so hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem FZG für
die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten. Stehen
den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu
ermitteln (Art. 122 Abs. 1 und 2 ZGB).

4.2.1. Die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten entspricht der
Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger
Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung und der Austrittsleistung
zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung.
Für diese Berechnung sind die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben
im Zeitpunkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Ehescheidung aufzuzinsen.
Barauszahlungen während der Ehedauer werden nicht berücksichtigt (Art. 22 Abs.
2 FZG). Letztere sind nach Massgabe von Art. 124 ZGB zu entschädigen (BGE 127
III 433).

4.2.2. Haben die Ehegatten vor dem 1. Januar 1995 geheiratet, so wird die
Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung auf Grund einer vom
Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) erstellten Tabelle berechnet. Hat
jedoch ein Ehegatte seit der Eheschliessung bis zum 1. Januar 1995 nie die
Vorsorgeeinrichtung gewechselt und steht fest, wie hoch nach neuem Recht die
Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung gewesen wäre, so ist dieser
Betrag für die Berechnung nach Art. 22 Abs. 2 FZG massgebend (Art. 22a Abs. 1
FZG; Verordnung des EDI über die Tabelle zur Berechnung der Austrittsleistung
nach Artikel 22a des Freizügigkeitsgesetzes vom 24. November 1999, SR
831.425.4; Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 47 vom 22.
November 1999).
Bei einer Verheiratung vor Inkrafttreten des FZG ist die Höhe der
Austrittsleistung nicht bekannt. Allenfalls könnte die Höhe einer unbekannten
Austrittsleistung annäherungsweise ermittelt werden, wenn Zugriff auf die
Versicherungsdaten der Vorsorgeeinrichtung und Kenntnis beispielsweise
bezüglich der Höhe des Alterskapitals zu Jahresbeginn oder -ende besteht. Doch
ist ein derartiges Vorgehen vom Gesetzgeber nicht gewollt. Ausdrücklich wurde
in der bundesrätlichen Botschaft (über die Änderung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches [Personenstand, Eheschliessung, Scheidung, Kindesrecht,
Verwandtenunterstützungspflicht, Heimstätten, Vormundschaft und Ehevermittlung]
vom 15. November 1995, BBl 1996 I 1 ff.) festgehalten, dass nicht massgebend
sein könne, was ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Eheschliessung auf Grund der
damaligen gesetzlichen Grundlage oder eines Reglements bei einem Wechsel der
Vorsorgeeinrichtung als Austrittsleistung tatsächlich erhalten hätte. Dies
stellte einen rein hypothetischen Betrag dar, denn vor Einführung des FZG per
1. Januar 1995 habe die Freizügigkeitsleistung nur einen beschränkten
Zusammenhang mit der Anwartschaft auf künftige Vorsorgeleistungen gehabt. Um
eine mit der Austrittsleistung im Scheidungszeitpunkt vergleichbare Grösse zu
erhalten, sei die Austrittsleistung somit auch für den Zeitpunkt der
Eheschliessung nach dem neuen FZG zu berechnen (vgl. BBl 1996 I 108 Ziff.
233.442 ).

4.2.3. Muss die Höhe der Austrittsleistung für einen Eheschluss vor dem 1.
Januar 1995 ermittelt werden, ist demnach unterschiedlich zu verfahren je
nachdem, ob die versicherte Person die Vorsorgeeinrichtung gewechselt hat oder
nicht.

4.2.3.1. Fand kein Wechsel der Vorsorgeeinrichtung statt und verfügt die
Vorsorgeeinrichtung noch über die nötigen Unterlagen, so kann nach den
Bestimmungen des FZG und den bei der Scheidung geltenden Reglementen der
Vorsorgeeinrichtung die Freizügigkeitsleistung für den Zeitpunkt der Heirat
zurückberechnet werden. Dieser Wert ist alsdann von der aktuellen
Austrittsleistung in Abzug zu bringen.

4.2.3.2. Ist hingegen die Vorsorgeeinrichtung gewechselt worden, muss die
Austrittsleistung anhand der erwähnten Tabelle ermittelt werden. In der Regel
werden die Unterlagen diesfalls nicht mehr vollständig vorhanden sein, sodass
nicht genau berechnet werden kann, wie hoch die Austrittsleistung nach dem
neuen Recht im Zeitpunkt der Heirat tatsächlich gewesen wäre. Im Interesse der
Praktikabilität soll deshalb von Annäherungswerten ausgegangen werden, die auf
Grund einer vom EDI erstellten Tabelle zu berechnen sind. Diese beruhen auf
Durchschnittswerten und können im Einzelfall von den tatsächlichen Beträgen
abweichen. Um umfangreiche Beweiserhebungen zu vermeiden, die häufig trotzdem
wohl nicht zu klaren Resultaten führen dürften, lässt das FZG den Beweis nicht
zu, dass die Austrittsleistung einen höheren oder niedrigeren Wert als den nach
der Tabelle errechneten hat. Die Anwendung der durch die Tabellen
vorgezeichneten - schematisierten - Berechnungsweise ist zwingend. Dies gilt
auch für den Fall, dass zwar kein Wechsel der Vorsorgeeinrichtung stattgefunden
hat, diese aber nicht in der Lage ist, die Austrittsleistung bei Eheschluss
nach FZG zu berechnen (BBl 1996 I 108 Ziff. 233.442; ferner Hans-Ulrich
Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2005, N. 1215 ff.; Ivo Schwegler,
Vorsorgeausgleich bei Scheidung aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht, in:
ZBJV 2010 S. 77 ff., insb. S. 91 f.).

4.3. Können sich die Ehegatten über die bei der Ehescheidung zu übertragende
Austrittsleistung (Art. 122, 123 ZGB) nicht einigen, so hat das gemäss Art. 25a
Abs. 1 FZG am Ort der Scheidung zuständige Berufsvorsorgegericht nach Art. 73
Abs. 1 BVG gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel
die Teilung von Amtes wegen durchzuführen, nachdem ihm die Streitsache
überwiesen worden ist (Art. 281 Abs. 3 ZPO). Dabei stellt es den Sachverhalt
von Amtes wegen fest (Art. 73 Abs. 2 BVG).

5. 

5.1. Gestützt auf die Mitteilungen der Beschwerdegegnerin 2 vom 23. Juli 2013
und 3. September 2014 bezifferte die Vorinstanz das Guthaben des
Beschwerdegegners 1 bei Rechtskraft des Scheidungsurteils am 15. August 2013
auf Fr. 84'033.20. Von diesem Betrag in Abzug brachte sie die Austrittsleistung
im Zeitpunkt der Eheschliessung am 14. Mai 1993 in der Höhe von Fr. 21'844.-
und den vom 14. Mai 1993 bis 15. August 2013 aufgelaufenen Zins von Fr.
18'637.65 (Total von Fr. 40'481.65), woraus eine zu teilende Austrittsleistung
von Fr. 43'551.55 resultierte. Per Saldo wurde auf dieser Basis ein
Vorsorgeanspruch der Beschwerdeführerin von - nach den massgeblichen Ansätzen
zu verzinsenden - Fr. 7'166.70 ermittelt.

5.2. In Bezug auf die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung ist zu
beachten, dass die Ehe am 14. Mai 1993 und damit vor dem 1. Januar 1995
geschlossen wurde. Art. 22a FZG gelangt daher grundsätzlich zur Anwendung.
Weder aus dem angefochtenen Entscheid noch sonst wie ist indessen ersichtlich,
dass die Tabelle des EDI berücksichtigt worden wäre.

5.2.1. Dass im Sinne des Ausnahmetatbestandes von Art. 22a Abs. 1 Satz 2 FZG
auf eine entsprechende tabellarische Berechnung verzichtet werden konnte,
ergibt sich für die Beschwerdeführerin aus der Tatsache (vgl. Art. 105 Abs. 2
BGG), dass sie ihre langjährige Anstellung bei der ehemaligen E.________ AG
Ende Februar 1994 aufgegeben und jedenfalls bis 1. Januar 1995 keine neue
Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hatte. Ihr vorehelich geäufnetes
Vorsorgeguthaben wurde ihr gemäss damals geltendem Vorsorgerecht, wonach die
Aufgabe der Erwerbstätigkeit einer Verheirateten einen Barauszahlungstatbestand
darstellte (vgl. Art. 30 Abs. 2 lit. c aBVG, aufgehoben mit Inkrafttreten des
FZG auf 1. Januar 1995), per Valuta 27. Oktober 1994 im Betrag von Fr.
120'000.- als Freizügigkeitsleistung ausbezahlt.

5.2.2. Hinsichtlich des Beschwerdegegners 1 enthält der angefochtene Entscheid
keine Feststellungen darüber, ob im massgeblichen Zeitraum vom 14. Mai 1993 bis
1. Januar 1995 ein Wechsel der Vorsorgeeinrichtung stattgefunden hat oder
nicht. Die nach neuem Recht zu bestimmende Austrittsleistung im Zeitpunkt der
Heirat hat die Vorinstanz ohne nähere Erläuterungen im Sinne des hievor
Dargelegten basierend auf den in der Eingabe der Beschwerdegegnerin 2 vom 23.
Juli 2013 enthaltenen - und mit Schreiben vom 3. September 2014 implizit
bestätigten - Auskünften auf Fr. 21'844.- beziffert. Sie lässt dabei
unbeachtet, dass die Beschwerdegegnerin 2 am 15. Februar 2013 schriftlich
eingeräumt hatte, anhand der gegenwärtig bekannten Angaben könne nicht
schlüssig festgestellt werden, ob bei Eheschliessung am 14. Mai 1993 eine
Austrittsleistung von Fr. 21'844.- bestanden habe. Auch sehe sie sich
ausserstande zu bescheinigen, dass in der Austrittsleistung ein voreheliches
Guthaben enthalten sei. Überdies kann den aktenkundigen Unterlagen einzig
entnommen werden, dass der Beschwerdegegner 1 im Zeitraum vom 1. Januar 1992
bis 30. September 1993 bei der Firma G.________ (Europe) AG sowie vom 1. Januar
1995 bis 31. Januar 1997 bei den Unternehmungen H.________ AG und I.________
GmbH, allesamt Vorsorgewerk Swiss Life, angestellt gewesen war. Während in
einer vorinstanzlich am 21. Oktober 2013 durch den Beschwerdegegner 1
beigebrachten Aufstellung für den Zeitraum vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember
1994 als Arbeitgeberin zusätzlich die Firma J.________ aufgeführt ist, findet
sich kein derartiger Vermerk in der Auflistung der Beschwerdeführerin vom 8.
März 2014. Auch das Schreiben der Beschwerdegegnerin 2 vom 11. Januar 2013
zuhanden des geschiedenen Ehegatten beinhaltet lediglich den Hinweis zu
entnehmen, dass die Transparenzaufstellung zur Freizügigkeitsleistung per
Heirat am 14. Mai 1993 aus der beiliegenden "Entwicklung Altersguthaben und
Beiträge" für die Zeit vom 1. Januar 1992 bis 1. Oktober 1993 ersichtlich sei.
Der Beschwerdegegner 1 habe in diesem Zeitraum für die Firma G.________
(Europe) AG gearbeitet.

Insgesamt ist aus den vorhandenen Unterlagen somit nicht abschliessend
beurteilbar, ob der Beschwerdegegner 1 während des Zeitraums vom 14. Mai 1993
(Eheschliessung) bis zum Inkrafttreten des FZG am 1. Januar 1995 die
Vorsorgeeinrichtung gewechselt hat. Namentlich lassen sich der Aktenlage
diesbezüglich keine verlässlichen Angaben für die Zeit vom 1. Oktober 1993 bis
Ende 1994 entnehmen. Da die Beschwerdegegnerin 2 in Bezug auf die für den
Zeitpunkt der Heirat ausgewiesene, FZG-konforme Austrittsleistung des
geschiedenen Ehegatten zudem selber gewisse Zweifel anmeldet, könnte selbst für
den Fall, dass in der massgeblichen Zeitspanne kein weiterer Wechsel der
Vorsorgeeinrichtung stattgefunden hätte, nicht unbesehen auf deren Auskünfte
abgestellt werden. Die Angelegenheit ist vor diesem Hintergrund an das
kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es den Sachverhalt nach Massgabe von
Art. 73 Abs. 2 BVG entsprechend vervollständige. Es wird hernach gestützt
entweder auf den konkret ermittelten Betrag im Sinne von Art. 22a Abs. 1 Satz 2
FZG oder die tabellarischen Ansätze gemäss Art. 22a Abs. 1 Satz 1 FZG die
Austrittsleistung des Beschwerdegegners 1 im Zeitpunkt der Eheschliessung der
Parteien nach Art. 22 Abs. 2 FZG korrekt festsetzen.

6. 

6.1. Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu erneuter Abklärung (mit
noch offenem Ausgang) gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie
auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66
Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt und
ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (
BGE 137 V 210 E. 7.1 S. 271 mit Hinweisen).

6.2. Dementsprechend haben der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2-
jeweils zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung - die Gerichtskosten
zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 BGG) und der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 und 4
BGG).

6.2.1. Nach Art. 68 BGG und Art. 2 des Reglements über die Parteientschädigung
und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem
Bundesgericht vom 31. März 2006 (SR 173.110.210.3) umfasst die
Parteientschädigung die Anwaltskosten und die notwendigen Auslagen für die
Prozessführung, wobei sich die Anwaltskosten aus dem Anwaltshonorar und dem
Auslagenersatz zusammensetzen. Nach bundesgerichtlicher Praxis wird für einen
Normalfall Fr. 2'800.- zugesprochen, Auslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen
(Urteil 9C_377/2014 vom 10. Februar 2015 E. 5.2 mit diversen Hinweisen, in: SZS
2015 S. 271).

6.2.2. Die Parteientschädigung ist entgegen der vom Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin eingereichten Honorarnote vom 31. Juli 2015 nicht auf Fr.
4'449.60 festzusetzen. Darin wird insbesondere das (pauschal) geltend gemachte
"Grundhonorar" von Fr. 4'000.- nicht näher spezifiziert; zudem fehlen
Ausführungen zur Wichtigkeit der Streitsache und zum Umfang der Arbeitsleistung
(vgl. Art. 3 Abs. 1 und 3 des genannten Reglements). Mit Blick darauf, dass die
Streitsache nicht als überaus schwierig einzustufen ist, erscheint eine
Entschädigung in praxisgemässer Höhe als angemessen.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 20. November 2014
wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner 1 und der
Beschwerdegegnerin 2 zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung
auferlegt.

3. 
Der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 haben die
Beschwerdeführerin unter solidarischer Haftung mit je Fr. 1'400.- für das
bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der C.________ Pensionskasse, der Swisscanto
Smmelstiftung der Kantonalbanken, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. November 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl

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