Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 259/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
9C_259/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 13. Mai 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zug,
Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 26. Februar 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________ meldete sich am 21. Februar 2012 bei der Invalidenversicherung (IV)
zum Leistungsbezug an. Im Rahmen der Prüfung des Anspruchs auf
Eingliederungsmassnahmen bzw. eine Invalidenrente wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Zug die IV-Stelle des Kantons Zug (fortan: IV-Stelle) an, eine
bidisziplinäre (psychiatrisch-orthopädische) Expertise zu veranlassen
(Entscheid vom 19. Dezember 2013). Daraufhin ordnete die IV-Stelle eine
Begutachtung durch die Dres. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Innere
Medizin und Rheumatologie FMH, und C.________, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, an und räumte Gelegenheit zur Erhebung von Einwendungen
ein. A.________ erhob gegen beide Experten Einwände und machte Gegenvorschläge.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2014 hielt die IV-Stelle am vorgesehenen
Begutachtungsauftrag fest.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug
mit Entscheid vom 26. Februar 2015 ab.

C. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Beschwerdegegnerin
anzuweisen, "ernsthafte Einigungsbemühungen mit dem Beschwerdeführer
aufzunehmen", eventualiter sei eine gerichtliche Einigungsverhandlung
durchzuführen, subeventualiter sei ein Gerichtsgutachten anzuordnen. Im
Abweisungsfall sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, sämtliche Akten
betreffend die Ablehnung der vorgeschlagenen Gutachter vor der
Gutachtenserteilung auszusondern. Zudem ersucht er um unentgeltliche
Rechtspflege (im Sinne der Kostenbefreiung und der unentgeltlichen
Verbeiständung).

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92
f. BGG, folgt doch die Qualifikation des angefochtenen Gerichtsentscheids der
Rechtsnatur des Anfechtungsobjekts im kantonalen Prozess (BGE 138 V 271 E. 2.1
S. 277). In diesem Rahmen kann ein Entscheid betreffend Fragen der Anordnung
einer polydisziplinären Administrativbegutachtung - auch mit Blick auf die
Verfahrensgarantien nach BV und EMRK (BGE 138 V 271 E. 3.1 S. 278 mit
Hinweisen) - nur an das Bundesgericht weitergezogen werden, sofern der
angefochtene Entscheid den Ausstand einer sachverständigen Person im konkreten
Fall betrifft (vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 271 E. 4 S. 280).
Hinsichtlich anderer Aspekte prüft das Bundesgericht die
Bundesrechtskonformität der Gutachtenanordnung gegebenenfalls zusammen mit dem
Endentscheid (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG). Diese Eintretensordnung gilt auch im
Zusammenhang mit der Einholung einer mono- oder, wie hier, bidisziplinären
Expertise (Urteil 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE
139 V 349, aber in: SVR 2013 IV Nr. 31 S. 91). Auf die Beschwerde wäre
demzufolge nur insoweit einzutreten, als formelle Ablehnungsgründe im Raum
stehen.

2. 
Es liegen keine spezifisch auf den Fall des Beschwerdeführers bezogene
Ablehnungsgründe im Sinne der zitierten Rechtsprechung vor: Formelle
Ablehnungsgründe können weder allein mit strukturellen Umständen begründet
werden, wie sie in BGE 137 V 210 behandelt worden sind, noch können sie mit den
Schilderungen negativer Erfahrungen anderer Versicherter bezüglich bestimmter
Sachverständigen in früheren Fällen dargetan werden (BGE 138 V 271 E. 2.2.2 S.
277; Urteil 9C_146/2013 vom 20. März 2013 E. 2). Mit der Auflage von 14
(anonymisierten) Expertisen des Dr. med. B.________, welche
unbestrittenermassen allesamt andere versicherte Personen betreffen, rügt der
Beschwerdeführer letztlich, in den angeblichen Fehlleistungen manifestierten
sich systemimmanente Gefährdungen der Verfahrensfairness (BGE 138 V 271 E.
2.2.2 i.f. S. 277). Sodann beschlägt die Rüge der unzureichenden Bemühungen um
eine Einigung über die zu beauftragenden Gutachter Verfahrensfragen, die
grundsätzlich nicht im Zwischenverfahren zu prüfen sind (BGE 138 V 271 E. 4 S.
280; Urteil 9C_718/2013 vom 12. August 2014 E. 3.3 und 4, publ. in: SVR 2015 IV
Nr. 3 S. 6; vgl. auch Urteile 8C_974/2012 vom 6. Dezember 2012; 8C_735/2012 vom
5. Oktober 2012 und 9C_532/2012 vom 14. August 2012), wobei - entgegen der
Meinung des Beschwerdeführers - zu einer Neubeurteilung der Sach- und
Rechtslage gemäss Ausführungen in der letztinstanzlichen Beschwerde im heutigen
Zeitpunkt kein Anlass besteht (vgl. BGE 138 V 271 E. 4 i.f. S. 280). Auch im
Rahmen des Antrags auf Aussonderung von Verfahrensakten wird kein formeller
Ausstandsgrund dargetan. Mithin kann die letztinstanzliche Beschwerde - da es
sich nach dem Gesagten beim angefochtenen Entscheid nicht um einen
Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 Abs. 1 BGG handelt - nicht an die Hand
genommen werden.

3. 
Nach Art. 64 Abs. 1 BGG wird einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege nur
gewährt, wenn sie bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos
erscheint. Prozessbegehren sind als aussichtslos anzusehen, wenn die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren, so dass
eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, bei vernünftiger
Überlegung von einem Prozess absehen würde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; 128
I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis). Vorliegend sind die Gewinnaussichten mit
Blick darauf, dass die erhobenen Rügen praxisgemäss (E. 2 hievor) nicht unter
dem Titel formeller Ablehnungsgründe behandelt werden können, beträchtlich
geringer als die Verlustgefahren anzusehen. Folglich ist das Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung im letztinstanzlichen Verfahren bereits infolge
Aussichtslosigkeit abzuweisen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66
Abs. 1 Satz 2 BGG). Damit ist das Gesuch um Befreiung von Gerichtskosten
gegenstandslos.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht
gegenstandslos geworden ist.

3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Mai 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Furrer

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