Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 257/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_257/2015

Urteil vom 11. Mai 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 30. März 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 21. April 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 30. März 2015 und das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 23. April 2015 an A.________, worin
auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren
und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist; ebenso darauf, dass es
A.________ frei stehe, einen Rechtsanwalt beizuziehen, dass jedoch über die
mögliche Übernahme der Anwaltskosten erst nach Eingang der (rechtsgenüglichen)
Beschwerde und in Kenntnis der Akten entschieden werde,
in die daraufhin von A.________ am 26. und am 30. April 2015eingereichten
Ergänzungen zur Eingabe vom 21. April 2015,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die drei Eingaben des Beschwerdeführers diese inhaltlichen
Mindestanforderungen nicht erfüllen, da er sich darin nicht in hinreichender
Weise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und
seinen Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die
Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt
beanstandet - qualifiziert unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen
rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,
dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die Erwägungen der Vorinstanz,
wonach die gegenüber der Ausgleichskasse erfolgte Meldung über die ausländische
Altersrente im Betrag von immerhin Fr. 2'893.- pro Jahr den Beschwerdeführer
nicht davon befreit habe, sich über die Rechtmässigkeit der in der Folge
trotzdem in unveränderter Höhe weiter ausgerichteten Ergänzungsleistungen zu
erkundigen, und dass in Ermangelung einer solchen Erkundigung der gute Glaube
zu verneinen sei,
dass daran nichts zu ändern vermag, dass die Ausgleichskasse über den
Ergänzungsleistungsanspruch erst im Januar 2013 neu verfügte und der
Beschwerdeführer somit erst in diesem Zeitpunkt über ein entsprechendes
Berechnungsblatt verfügte,
dass deshalb die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. b und Abs. 2 BGG erledigt wird und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2
BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist,
dass hingegen das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zufolge
Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr abzuweisen ist (Art. 64 BGG), weil eine
Fristverlängerung bzw. eine Verbesserung der ungenügenden Beschwerdefrist auch
durch einen Rechtsanwalt nach Ablauf der - nicht erstreckbaren (vgl. Art. 47
Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG) - Rechtsmittelfrist ausser Betracht fällt,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Mai 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Williner

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