Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 254/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_254/2015

Urteil vom 15. Mai 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007
Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.
März 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 21. April 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung,
vom 24. März 2015,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, welche Vorschriften und inwiefern sie von der Vorinstanz verletzt worden
sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine
rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und
134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die geltend gemachte Befangenheit (vgl. Art. 30 Abs. 1 BV) des kantonalen
Einzelrichters mit konkreten Anhaltspunkten zu begründen ist, weshalb die
blossen Hinweise auf eine abweichende rechtliche Auffassung und "gegenseitiges
Kennen" der Ausgleichskasse, des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) und
des kantonalen Gerichts nicht genügen (vgl. auch Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass lediglich der angefochtene Entscheid und somit weder das Verhalten von
Mitarbeitern der Ausgleichskasse noch die Regelung der Scheidung oder die
Ursache der Altersarmut in der Schweiz Gegenstand der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bildet (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG),
weswegen darauf nicht einzugehen ist,
dass die Vorinstanz festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin eine
niederländische Altersrente beziehe, die auf einem (versicherungs-) rechtlichen
Anspruch beruhe und daher keinen ausgesprochenen Fürsorgecharakter aufweise,
dass die Beschwerdeführerin nicht (substanziiert) ausführt, inwiefern diese
Feststellungen auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert
unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil
9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) sein sollen (vgl. Art. 97 Abs. 1 sowie
Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG),
dass die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht unter Berufung auf Weisungen des
BSV (Rz. 3452.01 ff. der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und
IV [WEL, http://www.bsv.admin.ch/ vollzug/documents/view/1638/lang:deu/
category:59]) und Rechtsprechung (Urteil 9C_377/2011 vom 12. Oktober 2011, wo
es um die Anrechnung einer Rente aus Deutschland ging; vgl. auch Urteil P 38/06
vom 11. Oktober 2007 E. 3.1) begründet hat, weshalb die niederländische
Altersrente unter Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG (SR 831.30) fällt und warum dafür
kein Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und den Niederlanden
erforderlich ist,
dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit dieser Begründung auseinandersetzt,
sondern sich darauf beschränkt, unter Berufung auf "ausländische
Versicherungszeiten" in rein appellatorischer Weise ihre abweichende Auffassung
darzulegen,
dass die Beschwerdeführerin erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren die
Veränderung des Umrechnungskurses (Aufhebung der Euro-Kurs-Untergrenze durch
die Nationalbank) geltend macht, indessen nicht dargelegt wird oder ersichtlich
ist, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gegeben haben soll
(vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG), zumal die erwähnte Kursentwicklung nicht im hier
massgeblichen Kalenderjahr 2014 (BGE 128 V 39) erfolgte (vgl. auch Art. 17 ATSG
in Verbindung mit Art. 25 ELV [SR 831.301]; Rz. 3452.01 und Rz. 3452.04 in
Verbindung mit Rz. 3641.01 ff. WEL),
dass daher die Beschwerde trotz ihres Umfangs den inhaltlichen
Mindestanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG offensichtlich nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie
Abs. 2 BGG auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist,
dass mangels einer rechtsgenüglichen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege
ausscheidet (Art. 64 BGG), indessen umständehalber auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Mai 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

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