Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 24/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_24/2015

Urteil vom 19. Juni 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch den Rechtsdienst Integration Handicap,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin,

GastroSocial Pensionskasse,
Bahnhofstrasse 86, 5000 Aarau.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 21. November 2014.

Sachverhalt:

A. 
Die 1966 geborene A.________ arbeitete zuletzt bis 31. März 2006 als
Bartenderin im Restaurant B.________. Am 25. Mai 2007 meldete sie sich unter
Hinweis auf ein psychisches Leiden bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Gestützt auf die getroffenen Abklärungen sprach ihr die
IV-Stelle des Kantons Zürich gemäss Verfügung vom 4. Juli 2008 ab 1. März 2007
eine ganze Invalidenrente zu. Im Dezember 2008 leitete die IV-Stelle ein
Revisionsverfahren ein. U.a. holte sie bei Dr. med. C.________ ein
psychiatrisches Gutachten (vom 10. Januar 2011) ein. Mit Verfügung vom 11.
Oktober 2011 hob die IV-Stelle die Invalidenrente auf den 30. November 2011
revisionsweise auf, weil der Versicherten seit Februar 2010 aus medizinischer
Sicht jegliche Tätigkeit wieder im Umfang von 70 % zumutbar wäre.

B. 
A.________ liess Beschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, unter Aufhebung der
angefochtenen Verfügung sei ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente zu
gewähren. Mit Verfügung vom 26. Juli 2012 lud das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich die GastroSocial Pensionskasse als Vorsorgeeinrichtung der
Versicherten zum Prozess bei. Diese reichte in der Folge ein neurochirurgisches
Gutachten der Frau Dr. med. D.________ vom 20. Juni 2012 sowie eine
psychiatrische Expertise des Dr. med. E.________ vom 10. Juli 2012 ein. Das
Sozialversicherungsgericht ordnete ein zusätzliches Gutachten des med. pract.
F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. Januar 2014
an. Am 28. und 30. April 2014 nahmen Dres. med. C.________ und E.________ auf
Ersuchen des Gerichts Stellung zu verschiedenen Fragen, worauf sich med. pract.
F.________ auf Aufforderung des Gerichts wiederum zu den Stellungnahmen der
Dres. med. C.________ und E.________ äusserte. Mit Entscheid vom 21. November
2014 änderte das Sozialversicherungsgericht die angefochtene Verfügung vom 11.
Oktober 2011 insofern ab, als es A.________ in teilweiser Gutheissung der
Beschwerde ab 1. Dezember 2011 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung
zusprach. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, in teilweiser Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie
Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle vom 11. Oktober 2011 sei ihr weiterhin
eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei ein gerichtliches
Obergutachten anzuordnen und hernach über den Rentenanspruch neu zu
entscheiden. Ferner ersucht sie um die Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung
des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmung über die Revision der Invalidenrente (Art. 17
Abs. 1 ATSG) und die Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter welchen eine
Rente revidierbar ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349) sowie zu den in zeitlicher
Hinsicht zu vergleichenden Sachverhalten (BGE 133 V 108) richtig wiedergegeben.
Ebenso zutreffend sind die Erwägungen zum Beweiswert von ärztlichen Berichten
und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352), insbesondere zum Stellenwert eines
Gerichtsgutachtens (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 f.). Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Das kantonale Gericht gelangte in einlässlicher Würdigung der
umfangreichen medizinischen Unterlagen, namentlich der psychiatrischen
Gutachten und Stellungnahmen, zur Auffassung, der Einschätzung des
Gerichtsgutachters med. pract. F.________ vom 14. Januar 2014 könne in Bezug
auf die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % für bisherige und angepasste
Tätigkeiten nicht gefolgt werden. Eine volle Arbeitsunfähigkeit könne nicht
begründet werden. Dr. med. E.________ habe in der Stellungnahme vom 30. April
2014 - wie bereits in seinem früheren Gutachten vom 10. Juli 2012 - für den
Zeitraum ab Oktober 2011 mit Blick auf die Depression einen sich bessernden
Gesundheitszustand angenommen. Für die von der Beschwerdeführerin früher
ausgeübten Tätigkeiten - mit Ausnahme der Arbeit an einer Bar - gelte seit
diesem Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von 50 bis 60 %. Weiter habe Dr. med.
E.________ darauf hingewiesen, dass die vom Gerichtsgutachter erwähnten
Aktivitäten der Versicherten eher auf eine leichte als auf eine mittelgradige
depressive Episode schliessen lassen. Bereits im Juli 2010 habe sie gegenüber
Dr. med. C.________ angegeben, dass sie ihren Haushalt selbstständig besorge,
sich um eine Katze kümmere, ihre Therapietermine wahrnehme und das
Fitness-Center aufsuche. Gegenüber Dr. med. E.________ habe sie sodann im Juni
2012 geschildert, sie fahre oft Rad, besuche vier Mal wöchentlich das
Fitness-Center, erledige ihre Einkäufe, pflege einige gute Kontakte und gehe
mehreren Hobbies wie Malen, Töpfern und Tanzen nach. Später seien weitere
Freizeitbeschäftigungen dazu gekommen. In dieser Aktenlage finde die von den
Dres. med. E.________ und C.________ im Oktober 2011 postulierte
Zustandsverbesserung eine gewichtige Stütze. Zu überzeugen vermöge insbesondere
die Feststellung von Dr. med. E.________, wonach die Lebensaktivitäten nicht
mit einer bedeutenden Depression in Einklang gebracht werden können. Seine
Folgerung betreffend Verbesserung des Gesundheitszustandes im Oktober 2011 sei
nachvollziehbar und schlüssig begründet. Die gegenteilige Einschätzung von med.
pract. F.________ finde in den Akten keine Stütze. Immerhin habe auch der
Gerichtsgutachter in seiner neuesten Stellungnahme eingeräumt, den Ausführungen
des Dr. med. E.________, wonach eher auf eine leichte als auf eine
mittelschwere Depression zu schliessen ist, könne vorderhand gefolgt werden.
Insgesamt sei die von Dr. med. C.________ und Dr. med. E.________ in deren
Stellungnahmen zum Gerichtsgutachten geäusserte Kritik triftig genug, um dessen
Schlüssigkeit in Frage zu stellen.

3.2. Die Beschwerdeführerin wendet ein, es sei auf das Gerichtsgutachten
abzustellen. Dieses sei weder widersprüchlich noch liege ein vom Gericht
zusätzlich eingeholtes Obergutachten vor. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz
habe med. pract. F.________ klar begründet, weshalb er trotz
Befindlichkeitsverbesserungen nicht von einer wesentlichen, dauerhaften
Änderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum Zeitpunkt der ursprünglichen
Rentenverfügung ausgeht. Die Auffassung von med. pract. F.________ decke sich
mit den Angaben der behandelnden Psychiaterin G.________ vom 5. März 2012,
welche die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin im Rahmen eines chronischen
Zustandsbildes als stark beeinträchtigt bezeichnete. Vor diesem Hintergrund sei
es nicht gerechtfertigt, vom Gerichtsgutachten abzuweichen. Vielmehr sei von
einer andauernden vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Wenn die Vorinstanz die
Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage stellte, hätte sie für die
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ein Obergutachten einholen müssen. Ein
solches sei anzuordnen, wenn nicht auf die Gerichtsexpertise des med. pract.
F.________ abgestellt wird. Überdies könne das Gutachten des Dr. med.
E.________ schon deshalb nicht massgebend sein, weil es die qualitativen
Anforderungen an ein medizinisches Gutachten nicht ausreichend erfülle. Dr.
med. E.________ erläutere nicht, weshalb seine Diagnose sowohl vom Neurozentrum
H.________ wie auch von der Beurteilung des Dr. med. C.________ abweicht. Es
fehle die Auseinandersetzung mit sämtlichen relevanten Vorakten.

4.

4.1. Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass das Gericht bei
Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der
medizinischen Fachleute abweicht. Anderseits ist es auch nicht ausgeschlossen,
bei Vorliegen triftiger Gründe von der Gerichtsexpertise abzuweichen. So ist es
dem Gericht unbenommen, aufgrund gegensätzlicher Stellungnahmen anderer
Fachleute die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen und
selbst ohne Veranlassung einer Oberexpertise vom Ergebnis des
Gerichtsgutachtens abweichende Folgerungen zu ziehen (BGE 125 V 351 E. 3b aa S.
352 f. mit Hinweisen).

4.2. Die Vorinstanz hat eingehend begründet, weshalb sie sich nicht an die
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den von ihr beauftragten Gutachter med.
pract. F.________ gehalten, sondern stattdessen den Stellungnahmen der
Psychiater Dres. med. E.________ und C.________ den Vorzug gegeben hat. Auch
nach Einholung des Gerichtsgutachtens war das kantonale Gericht nicht gehalten,
von diesem auszugehen. Der Auftrag zur Erstattung der Gerichtsexpertise wird
nicht unter der Prämisse erteilt, dass das Gericht sich bei dessen Vorliegen in
jedem Fall daran halten werde. Vielmehr kann gerade der Beizug ärztlicher
Stellungnahmen zum Gutachten Zweifel an dessen Schlüssigkeit aufkommen lassen
oder verstärken, weshalb schliesslich vom Ergebnis der Gerichtsexpertise
Abstand genommen wird. Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzutun, dass die
Vorinstanz mit ihrer Beweiswürdigung in Willkür verfallen sei oder anderweitig
Bundesrecht verletzt habe. Dass aus ihrer Sicht auf das Gerichtsgutachten
abzustellen wäre, versteht sich im Hinblick auf ihren Antrag auf weitere
Ausrichtung der ganzen Invalidenrente von selbst. Mit der Auffassung des
Gerichtsgutachters, die Versicherte sei voll arbeitsunfähig, lässt sich
indessen der Umstand, dass die Vorinstanz auf die Stellungnahme des Dr. med.
E.________, der eine Arbeitsunfähigkeit von 40 bis 50 % bescheinigte,
abgestellt hat, nicht als offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung
qualifizieren. Soweit sich die Beschwerdeführerin nicht auf appellatorische
Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung beschränkt, auf welche im Rahmen
der gesetzlichen Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts nicht einzugehen ist
(E. 1 hievor), sind ihre Einwendungen nicht stichhaltig. Es trifft namentlich
nicht zu, dass das Gutachten des Dr. med. E.________ den qualitativen
Anforderungen an eine medizinische Expertise nicht genüge. Ob der Experte eine
von anderen Ärzten abweichende Diagnose gestellt hat, erscheint fraglich. Im
Gutachten vom 10. Juli 2012 diagnostizierte er eine rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode, was im Wesentlichen mit
den Angaben der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Frau G.________,
Neurozentrum H.________, vom 5. März 2012, übereinstimmt. Abgesehen davon steht
im vorliegenden Fall nicht die exakte Diagnose im Vordergrund, sondern die
Frage, ob und inwieweit sich der Gesundheitszustand der Versicherten und der
Grad der Arbeitsfähigkeit im massgebenden Vergleichszeitraum in
revisionserheblichem Ausmass verbessert haben. Diese Frage hat das kantonale
Gericht gestützt auf die medizinischen Akten mit zutreffender Begründung
bejaht. Die gegenteilige Behauptung der Beschwerdeführerin, die sich auf
Aussagen von med. pract. F.________ stützt, ist nicht geeignet, den Standpunkt
der Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht als willkürlich oder in rechtlicher
Hinsicht als bundesrechtswidrig, weil Art. 17 Abs. 1 ATSG oder den
Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) verletzend, erscheinen zu lassen.
Der Vorwurf schliesslich, Dr. med. E.________, auf dessen Gutachten die
Vorinstanz abstellt, habe sich nicht mit den relevanten Vorakten
auseinandergesetzt, trifft nicht zu. Der Experte befasste sich z.B. mit dem
Drogenscreening, das im Januar 2011 von Dr. med. C.________ veranlasst worden
war, und äusserte sich zu Diagnosen und Befunden, die in anderen Arztberichten
enthalten sind. Entscheidend ist jedoch, dass Dr. med. E.________ sämtliche
medizinischen Unterlagen zur Verfügung standen. Das Gutachten enthält
einleitend unter der Sachüberschrift "Aktenlage" eine Zusammenfassung der
massgeblichen medizinischen Unterlagen betreffend den Zeitraum von Juli 2007
bis März 2012 und ist somit in Kenntnis der fachärztlichen Stellungnahmen
verfasst worden. Ob und gegebenenfalls welche Arztberichte in Gutachten erwähnt
und diskutiert werden, liegt im Ermessen des Experten.

4.3. Da die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt hat, indem sie nicht dem
Gerichtsgutachten, sondern früheren Expertisen und Stellungnahmen zum
Gerichtsgutachten gefolgt ist, und der rechtserhebliche Sachverhalt vollständig
abgeklärt worden ist, erübrigt es sich, eine Oberexpertise anzuordnen. Dem
Eventualantrag der Beschwerdeführerin ist deshalb nicht stattzugeben.

5. 
Dem Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist zu
entsprechen, da die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 64 Abs. 1 BGG) erfüllt
sind. Die Beschwerdeführerin wird indessen auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam
gemacht. Danach hat die Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie
später dazu in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes
vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4. 
Dem Rechtsdienst Integration Handicap, Zürich, wird aus der Gerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2'500.- ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der GastroSocial Pensionskasse, dem
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Juni 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Widmer

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