Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 242/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
9C_242/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 16. September 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Moser-Szeless,
nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Konrad Bünzli,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 25. Februar 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1970 geborene A.________ meldete sich erstmals im März 2000 und erneut
im September 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die
IV-Stelle des Kantons Aargau lehnte beide Leistungsbegehren ab (Verfügungen vom
20. März 2001 und vom 8. März 2006).

A.b. Am 15. Februar 2012 ersuchte A.________ abermals um Leistungen der
Invalidenversicherung. Die IV-Stelle führte verschiedene erwerbliche und
medizinische Abklärungen durch, namentlich veranlasste sie eine
polydisziplinäre Begutachtung beim Zentrum B.________ (Gutachten vom 30. Januar
2014), und verneinte mit Verfügung vom 8. August 2014 den Anspruch auf eine
Rente der Invalidenversicherung (Invaliditätsgrad 37 %).

B. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hiess die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 25. Februar 2015 teilweise gut und wies die Sache
zwecks Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zur
anschliessenden Neubeurteilung des Rentenanspruchs an die IV-Stelle zurück.

C. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag, es sei Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und wie folgt
zu verfassen: "In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 8. August 2014 aufgehoben und die Sache an die
Beschwerdegegnerin zwecks Durchführung weiterer Abklärungen und zur
anschliessenden Neubeurteilung des Rentenanspruchs zurückgewiesen."

Erwägungen:

1. 
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren)
Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition      (Art.
29 Abs. 1 BGG; BGE 139 V 42 E. 1 S. 44 mit Hinweisen).

2.

2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist vorab
zulässig gegen Endentscheide, welche das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG),
und gegen Teilentscheide im Sinne von Art. 91 BGG. Zwischenentscheide sind -
abgesehen von Entscheiden über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren
(Art. 92 BGG) - nur dann (ausnahmsweise) anfechtbar, wenn sie einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG).

2.2. Ein Rückweisungsentscheid schliesst das Verfahren nicht ab und ist somit
nach der Regelung des BGG kein Endentscheid. Auch Rückweisungsentscheide, mit
denen eine materielle Grundsatzfrage entschieden wird, sind keine
Teilentscheide im Sinne von Art. 91 lit. a BGG, da es sich dabei nicht um
Entscheide über Begehren handelt, die unabhängig von den anderen Fragen
beurteilt werden können. Es handelt sich dabei um Zwischenentscheide, die (nur,
aber immerhin) unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbständig
angefochten werden können (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.).

3. 
Die Vorinstanz hat eine Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zwecks
Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessender
Neubeurteilung des Rentenanspruches angeordnet. Der Beschwerdeführer beantragt
demgegenüber eine Rückweisung zu weiteren Abklärungen und zu anschliessender
Neubeurteilung. Der einzige Unterschied zwischen diesem Rechtsbegehren und dem
Dispositiv des angefochtenen Entscheides besteht darin, dass der
Beschwerdeführer keine Rückweisung  im Sinne der Erwägungen will. Nach
ständiger Rechtsprechung kommt den Erwägungen eines kantonalen
Rückweisungsentscheides Bindungswirkung zu, wenn das Dispositiv - wie im
vorliegenden Fall - auf die Erwägungen verweist (vgl. in BGE 137 I 327 nicht
publizierte E. 1.3 des Urteils 8C_272/2011 vom 11. November 2011; Urteil 9C_703
/2009 vom 30. Oktober 2009 E. 2.2 mit Hinweisen).

4. 
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid im
Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG (vgl. E. 2 hievor), wovon auch der
Beschwerdeführer ausgeht. Die letztinstanzliche Beschwerde ist daher nur unter
den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG zulässig (vgl. E. 2.1
hievor).

4.1. Die Eintretensfrage auf der Grundlage von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist
offensichtlich zu verneinen; denn ein Endentscheid liesse sich mit einer
Gutheissung der Beschwerde nicht herbeiführen. Zu prüfen bleibt, ob der
Rückweisungsentscheid vom 25. Februar 2015 für den Beschwerdeführer einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken
könnte.

4.2. Unter Berufung auf das Urteil 9C_768/2013 vom 12. Mai 2014 wendet der
Beschwerdeführer ein, in der Rückweisung der Sache an die Verwaltung liege eine
bundesrechtswidrige Rechtsverweigerung, womit der nicht wieder gutzumachende
Nachteil zu bejahen und letztinstanzlich auf die Beschwerde einzutreten sei.
Mit dieser Argumentation verkennt er, dass der Sachverhalt im vorliegenden Fall
nicht mit jenem im Urteil 9C_768/2013 vom 12. Mai 2014 vergleichbar ist. Dort
hatte das Bundesgericht die Vorinstanz verhalten, konkrete Beweisabnahmen
vorzunehmen. Darüber hatte sich diese hinweggesetzt und die Sache zur Vornahme
von weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Verwaltung
zurückgewiesen. Dieses Vorgehen wurde als Rechtsverweigerung qualifiziert und
deshalb auf die Beschwerde eingetreten. Im vorliegenden Fall fehlt es aber an
einem bereits stattgefundenen bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren bzw.
daraus resultierenden verbindlichen Vorgaben des Bundesgerichts an die
Vorinstanz. Eine Rechtsverweigerung liegt offensichtlich nicht vor.

4.3. Der Beschwerdeführer legt darüber hinaus nicht dar, inwiefern die
Rückweisung für ihn einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher
Natur bewirken könnte. Einzig der Umstand, dass die Vorinstanz die Expertise
des Zentrums B.________ bis zum Zeitpunkt der Begutachtung am 30. Januar 2014
als aussagekräftig erachtet, vermag jedenfalls keinen solchen Nachteil zu
bewirken. Der angefochtene Zwischenentscheid bindet zwar die IV-Stelle bei dem
von ihr neu zu fällenden Entscheid, und ebenso die Vorinstanz, die den
Zwischenentscheid erlassen hat, nicht aber das Bundesgericht: Er wird zusammen
mit dem neu zu fällenden Endentscheid anfechtbar sein (Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl.
BGE 133 V 477 E. 5.2.3 S. 484). Dem Beschwerdeführer verbleibt somit die
Möglichkeit, seine Argumente gegen das Vorgehen der Vorinstanz in einem
späteren bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren gegen einen Endentscheid der
Vorinstanz vorzubringen (vgl. auch FELIX UHLMANN, Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 11 zu Art. 93 BGG).

5. 
Die Beschwerde ist unzulässig, weshalb darauf nicht eingetreten wird.

6. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. September 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Williner

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