Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 241/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
9C_241/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 26. Mai 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino,
Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 25. Februar 2015.

Sachverhalt:

A. 
Wegen eines Rückenleidens wurde der 1968 geborenen A.________ von der IV-Stelle
des Kantons Aargau vom 1. August 1997 bis zum 31. Mai 2000 eine halbe und ab
dem 1. Juni 2000 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Verfügung vom 4. Mai
2001). Revisionsverfahren in den Jahren 2002, 2005 und 2011 brachten keine
Änderung. Im Rahmen des Revisionsverfahrens 2013 gab die IV-Stelle ein
polydisziplinäres (internistisch/rheumatologisch/ psychiatrisches) Gutachten
der MEDAS (vom 19. November 2013) in Auftrag. Nach Rücksprache mit dem
Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hob sie mit Vorbescheid vom 21. Januar 2014
und Verfügung vom 3. April 2014 die Verfügung vom 4. Mai 2001
wiedererwägungsweise auf und stellte die Rentenleistungen ex nunc et pro futuro
ein. Zur Begründung führte sie an, die damalige Verfügung sei unrichtig
gewesen, weil versäumt worden sei, die Zumutbarkeit einer Beschäftigung in
einer adaptierten Tätigkeit abzuklären.

B. 
Die von A.________ erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des
Kantons Aargau mit Entscheid vom 25. Februar 2015 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen.
Sie beantragt, der angefochtene Entscheid und die Verfügung seien aufzuheben.
Es sei ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei
die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie Umschulungsmassnahmen bzw.
mindestens Wiedereingliederungsmassnahmen (unter Weiterausrichtung der
Invalidenrente) gewähre.

Erwägungen:

1. 
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG).
Seinem Urteil legt es den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz,
auf Rüge hin oder von Amtes wegen, berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Das kantonale Gericht hat
die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze im Bezug auf die Zusprechung, die Weiterausrichtung und die
Aufhebung einer solchen richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.1. Die Vorinstanz erwog, in der Verfügung vom 4. Mai 2001 habe man beim
Invalideneinkommen das nach Eintritt des Gesundheitsschadens in einem insgesamt
30%igen Pensum erzielte Einkommen berücksichtigt. Aus damaliger ärztlicher
Sicht habe die Versicherte aber in einer angepassten leichten, nicht den Rücken
belastenden Tätigkeit ihre Arbeitsfähigkeit bei Weitem nicht ausgeschöpft,
weshalb das Invalideneinkommen aufgrund der Statistik hätte ermittelt werden
sollen. Die Beschwerdegegnerin sei von einem falschen Invaliditätsbegriff
ausgegangen, wenn sie den effektiven Verdienst aus der 30%- (später noch
15%igen) Arbeitstätigkeit herangezogen habe. Deshalb sei die ursprüngliche
Verfügung zu Recht in Wiedererwägung gezogen worden. Heute sei die
Beschwerdeführerin in einer leichten, nicht den Rücken belastenden Tätigkeit im
Verkauf oder Bürobereich zu 100 % arbeitsfähig. Dabei seien lediglich
Zwangshaltungen im Sitzen oder Stehen zu vermeiden und keine Gewichte über 15
Kilo zu heben. Darum erübrige sich die Prüfung von Umschulungsmassnahmen.

2.2. Die Beschwerdeführerin rügt, aus dem Gutachten gehe hervor, dass sich
gegenüber der Einschätzung der Klinik C.________ vom 12. Januar 1998 keine
wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes sowie der Arbeitsfähigkeit
ergeben habe, auch wenn man nun zum Schluss komme, heute könne die Zusprache
der ganzen Invalidenrente aus rein rheumatologischer Sicht nicht nachvollzogen
werden. Objektiv bestehe jedoch nach wie vor der gleiche gesundheitliche
Zustand. Eine Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente gestützt auf Art.
17 ATSG falle somit ausser Betracht. Die wiedererwägungsweise Aufhebung einer
Verfügung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG setze nach der Rechtsprechung voraus, dass
kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung
möglich sei. Erscheine wie hier die Beurteilung einzelner ermessensgeprägter
Schritte der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage
sowie der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung
als vertretbar, scheide die Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit aus.

3. 
Die Beschwerdeführerin vermag nichts vorzubringen, was die vorinstanzliche
Auffassung, im Zeitpunkt der Verfügung vom 4. Mai 2001 sei der Invaliditätsgrad
(rechtlich) klar falsch ermittelt worden, als bundesrechtswidrig erscheinen
lässt. Die Vorinstanz hat den Wiedererwägungsentscheid daher zu Recht
geschützt. Es kann auf ihre Erwägungen verwiesen werden.

4. 
Ihren Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zur Durchführung von
Umschulungs- oder mindestens Wiedereingliederungsmassnahmen begründet die
Beschwerdeführerin damit, der Rentenbezug habe im Zeitpunkt der Einstellung 17
Jahre betragen. Die Berücksichtigung der beiden Abgrenzungskriterien Alter 55
und Rentenbezug 15 Jahre bedeutet indes nicht, dass ein Besitzstandsanspruch
geltend gemacht werden kann. Es wird lediglich zugestanden, dass -  von
Ausnahmen abgesehen - aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen
Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil 9C_228/2010
vom 26. April 2011 E. 3.5). Eine Ausnahme ist hier ohne Zweifel gegeben. Der
47-Jährigen ist die selbstständige Wiedereingliederung in den angestammten
Tätigkeitsbereich im Verkauf oder Bürobereich zumutbar. Dass dem so ist, hat
sie nicht zuletzt auch mit dem Aufbau ihres Bewegungsstudios unter Beweis
gestellt. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführerin stets eine
Restarbeitsfähigkeit angerechnet worden ist, mithin sie - rechtsprechungsgemäss
- aus einer nicht invaliditätsbedingten arbeitsmarktlichen Desintegration keine
Leistungspflicht ableiten kann.

5. 
Nachdem die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, ohne Schriftenwechsel
und in summarischer Begründung, beurteilt.

6. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Mai 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Schmutz

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