Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 231/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_231/2015

Urteil vom 7. September 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas A. Müller,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Revision; Massnahme beruflicher Art),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 23. Februar 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1955 geborene A.________, zuletzt von 22. August 1994 bis 30. November 1999
(letzter effektiver Arbeitstag: 31. August 1999) als Lagermitarbeiter
angestellt gewesen, meldete sich am 29. März 2000 unter Hinweis auf eine
Depression bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die
IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: IV-Stelle) tätigte erwerbliche und
medizinische Abklärungen und sprach A.________ mit Verfügung vom 6. März 2001
eine ganze Invalidenrente samt drei Kinderrenten mit Wirkung ab 1. September
2000 zu (Invaliditätsgrad von 100 %).
Im Rahmen einer Revision von Amtes nahm die IV-Stelle weitere Abklärungen vor,
namentlich veranlasste sie eine Begutachtung durch Dr. med. B.________,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Expertise vom 31. Juli 2012).
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens hob die IV-Stelle mit Verfügung vom
2. Juli 2013 die Invalidenrente per Ende August 2013 auf, weil sich der
Gesundheitszustand erheblich verbessert habe (Invaliditätsgrad von 18 %).

B. 
Eine hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn mit Entscheid vom 23. Februar 2015 teilweise gut. Es hob die
Verfügung vom 2. Juli 2013 auf und wies die Sache zur Durchführung von
Eingliederungsmassnahmen und neuer Verfügung über den Rentenanspruch an die
IV-Stelle zurück.

C. 
Die IV-Stelle erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit
dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Verfügung vom
2. Juli 2013 zu bestätigen. Ferner sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu
erteilen.
Während der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde schliesst, lässt sich
das Bundesamt für Sozialversicherungen nicht vernehmen.

Erwägungen:

1.

1.1. Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen
Zwischenentscheid, der nur unter den alternativen Voraussetzungen von Art. 93
Abs. 1 lit. a oder b BGG anfechtbar ist (Urteil 8C_446/2014 vom 12. Januar 2015
E. 1.1, nicht publ. in: BGE 141 V 5, aber in: SVR 2015 IV Nr. 19 S. 56). In
Dispositiv-Ziffer 1, welche im Lichte der Erwägungen (E. 8.2 des angefochtenen
Entscheids) auszulegen ist (vgl. BGE 123 III 16 E. 2a S. 18 f.), hat das
kantonale Gericht angeordnet, die IV-Stelle habe Eingliederungsmassnahmen
durchzuführen und die Invalidenrente während der Dauer dieser Massnahmen weiter
auszurichten. Weil die IV-Stelle ungeachtet des Abklärungsergebnisses zur
Weiterausrichtung der Rente verpflichtet ist, erwächst ihr aus dem
angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Auf die Beschwerde ist einzutreten (erwähntes Urteil
8C_446/2014 E. 1.2; zur Publikation vorgesehenes Urteil 9C_754/2014 vom 11.
Juni 2015 E. 1.2).

1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung
des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Im Streit liegt einzig die Frage, ob die Verwaltung verpflichtet war, vor der
revisionsweisen Aufhebung der Invalidenrente Eingliederungsmassnahmen zu prüfen
bzw. durchzuführen.
Nach ständiger Rechtsprechung ist im Regelfall eine medizinisch attestierte
Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der
Selbsteingliederung zu verwerten. Bei Versicherten, die bei der revisions- oder
wiedererwägungsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente das 55.
Altersjahrs vollendet haben oder die eine Rentenbezugsdauer von mindestens 15
Jahren aufweisen, ist - von Ausnahmen abgesehen - eine Selbsteingliederung
indes nicht mehr zumutbar (Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3 mit
Hinweisen, in: SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220; Zusammenstellung der Rechtsprechung
in: Petra Fleischanderl, Behandlung der Eingliederungsfrage im Falle der
Revision einer langjährig ausgerichteten Invalidenrente, in: SZS 2012 S. 360
ff.).

3.

3.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdegegner sei im Zeitpunkt der
Rentenaufhebung (zur Massgeblichkeit des Zeitpunkts der Revisionsverfügung bzw.
des darin verfügten Zeitpunkts der Aufhebung: BGE 141 V 5 E. 4) 58 Jahre alt
gewesen und habe während 12,5 Jahren eine ganze Rente bezogen. Die Verwaltung
gehe dennoch davon aus, er könne die Restarbeitsfähigkeit ohne berufliche
Massnahmen sofort verwerten. Sie begründe dies mit der langjährigen Tätigkeit
des Beschwerdegegners als Autor, seinem hohen Bildungsgrad, seinem gepflegten
und konzentrierten Auftreten sowie dem problemlosen Kontaktverhalten. Diese
Begründung überzeuge nicht: Das Verfassen von Texten und Gedichten in
türkischer Sprache sei keine auf dem ausgeglichenen hiesigen Arbeitsmarkt
nachgefragte Tätigkeit. Zudem scheine die Verwaltung selbst davon auszugehen,
dass es sich dabei um eine brotlose Kunst handle, ansonsten sie entsprechende
Abklärungen getroffen und die Rente allenfalls wegen Meldepflichtverletzung
rückwirkend aufgehoben hätte. Die türkische Lehrerausbildung sei in der Schweiz
ebenfalls kaum verwertbar, abgesehen davon, dass der Beschwerdegegner seit mehr
als 30 Jahren nicht mehr als Lehrer tätig gewesen sei. Für diejenigen
Tätigkeiten, welche ihm noch offen stünden (einfache und repetitive
Tätigkeiten), sei der hohe Bildungsstand und das gepflegte Auftreten - ausser
bei der erstmaligen Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber - kein
wesentlicher Vorteil. Entscheidend sei neben dem Alter die schon 15-jährige,
vollständige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, welche durch eine
schriftstellerische Tätigkeit, die in völliger Selbstständigkeit, ohne
Leistungsdruck und ohne Einordnung in eine Arbeitsorganisation verrichtet
werde, in keiner Weise aufgewogen werde. Obschon der Eingliederungswille des
Beschwerdegegners aufgrund seiner Äusserungen gegenüber dem Gutachter und im
Revisionsgespräch sehr fraglich erscheine, könne eine Einstellungsänderung bei
drohender Rentenaufhebung nicht ausgeschlossen werden. Die Verwaltung hätte ihm
unter Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens Eingliederungsvorkehren
anbieten müssen. Folglich sei die Sache zur Durchführung angezeigter
Eingliederungsmassnahmen und neuem Entscheid über den Rentenanspruch an die
Verwaltung zurückzuweisen.

3.2. Die Beschwerdeführerin trägt vor, die Vorinstanz habe Bundesrecht
verletzt, indem sie keinen Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung (erwähntes
Urteil 9C_228/2010 E. 3.5) angenommen habe. Der Beschwerdegegner lege eine
überdurchschnittliche (geistige) Agilität an den Tag. Wenn das Bundesgericht
eine versicherte Person u.a. aufgrund (körperlicher) Agilität auf den Weg der
Selbsteingliederung verwiesen habe (Urteil 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011),
leuchte nicht ein, weshalb dies für den Beschwerdegegner nicht gelten soll, der
körperlich nicht eingeschränkt und in der angestammten Tätigkeit als
Lagermitarbeiter mindestens 80 % arbeitsfähig sei. Überdies pflege er
regelmässig Hobbys und unterhalte inner- und ausserhalb der Familie enge
Kontakte. Mithin sei dem Beschwerdegegner eine Selbsteingliederung zumutbar.
Selbst wenn von einer Unzumutbarkeit der Selbsteingliederung auszugehen wäre,
wäre die Beschwerde gutzuheissen, weil aufgrund der Aktenlage angenommen werden
müsse, dass Eingliederungsmassnahmen mangels subjektiver
Eingliederungsfähigkeit zum Scheitern verurteilt wären.

3.3. Der Beschwerdegegner wendet ein, eine Ausnahme im Sinne der Rechtsprechung
liege nicht vor. Weder sei er gesellschaftlich integriert noch sei er eine
agile und gewandte Persönlichkeit. An seinem letzten Arbeitsplatz sei es immer
wieder zu Streitigkeiten gekommen, vor allem mit Mitarbeiterinnen. Er spreche
kaum deutsch, lebe zunehmend isoliert und ziehe sich auf seine missionarischen
Ideen zurück. Zwar halte er sich in seiner pathologischen Grandiosität für
einen erfolgreichen Schriftsteller, doch könne er seine Bücher nicht verkaufen.
Mit einer Selbsteingliederung wäre er komplett überfordert.

4.

4.1. Das kantonale Gericht hat sich einlässlich und sorgfältig mit der Frage
der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung auseinandergesetzt. Dabei hat es das
fortgeschrittene Alter des Beschwerdegegners, seine Ausbildung und
schriftstellerische Tätigkeit, sein Auftreten, die langjährige Absenz vom
Arbeitsmarkt sowie die auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt infrage kommenden
Tätigkeiten berücksichtigt. Unter Würdigung dieser Umstände hat es einen
Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung verneint. Die Beschwerdeführerin
bringt nichts vor, was den Schluss der Vorinstanz, der hohe Bildungsgrad bzw.
das gepflegte Auftreten seien in concreto kein wesentlicher Vorteil bei der
Wiedereingliederung, ebenso wenig lasse die brotlose schriftstellerische
Tätigkeit, die in keiner Weise den Anforderungen der Arbeitswelt
(Leistungsdruck, Einordnung in eine Arbeitsorganisation) entspreche, auf die
ausnahmsweise Zumutbarkeit der Selbsteingliederung schliessen, als
bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Soweit die Beschwerdeführerin eine
"überdurchschnittliche geistige Agilität" des Beschwerdegegners ins Feld führt,
findet diese in den nicht offensichtlich unrichtigen und damit verbindlichen
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (E. 1.2 hievor) keine Stütze (im
Gegenteil stellte der psychiatrische Gutachter Hinweise für rigide
Persönlichkeitsanteile und Verhaltensweisen fest, welche die Exploration
erschwerten, was mit einer überdurchschnittlichen geistigen Agilität
schlechterdings nicht vereinbar ist). Erstellt ist einzig der hohe Bildungsgrad
des Beschwerdegegners. Inwiefern dieser - unter dem Aspekt der
Eingliederungsfrage - auf dem hier infrage kommenden (nicht akademischen)
Tätigkeitsbereich gleichermassen von Nutzen sein soll wie eine
überdurchschnittliche körperliche Agilität (vgl. Sachverhalt im erwähnten
Urteil 9C_68/2011), belässt die Beschwerdeführerin im Dunkeln und ist auch
(anderweitig) nicht ersichtlich. Mithin ist mit der Vorinstanz ein Ausnahmefall
im Sinne der erwähnten Rechtsprechung zu verneinen. Damit besteht grundsätzlich
Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen.

4.2. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss, die Voraussetzung für
Eingliederungsmassnahmen sei wegen fehlender subjektiver
Eingliederungsfähigkeit nicht gegeben. Hierzu hat das kantonale Gericht
festgestellt, der Eingliederungswille des Beschwerdegegners scheine aufgrund
der Äusserungen im Revisionsgespräch und gegenüber dem Gutachter "sehr
fraglich". Weil es eine Einstellungsänderung bei drohender Rentenaufhebung für
"nicht ausgeschlossen" hielt, erachtete es das Anbieten von
Eingliederungsvorkehren dennoch als notwendig.
Nach der Rechtsprechung ist nur dann von fehlendem Eingliederungswillen bzw.
fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit (zum Erfordernis der objektiven
und subjektiven Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person: Silvia Bucher,
Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, Rz. 124 und 539)
auszugehen, wenn er mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (
BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 mit Hinweisen) feststeht (Urteil 9C_368/2012 vom 28.
Dezember 2012 E. 3.1). Dabei sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und
den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung
bzw. Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die
im Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten
Ausführungen bzw. gestellten Anträge (erwähntes Urteil 9C_368/2012 E. 3.2;
Urteil 9C_474/2013 vom 20. Februar 2014 E. 6.3).
In concreto hat sich der Beschwerdegegner wiederholt und sehr dezidiert zur
Frage der Wiedereingliederung geäussert. Gegenüber der Verwaltung hat er
angegeben, "er könne nicht mehr arbeiten, er habe genug gemacht in seinem
Leben. Er wolle weiterleben wie bis jetzt, mit IV-Rente". "Er habe keine Idee
mehr zu arbeiten. Er habe mit dem Gedanken Arbeit abgeschlossen" (Protokoll
Revisionsgespräch S. 2). Ferner führte er gegenüber dem Gutachter aus, er
glaube nicht, wieder arbeiten zu können. Er sei allzu weit von der Arbeitswelt
weg. Da er grossen Erfolg mit seinen Büchern habe, möchte er sich "nicht mehr
mit Hilfsarbeiten abgeben" (Gutachten S. 5 oben). Der psychiatrische Experte
konstatierte eine mangelnde Motivation zur Ausübung einer "gewöhnlichen" Arbeit
und äusserte die Vermutung, berufliche Massnahmen würden an den
krankheitsfremden Faktoren scheitern (Gutachten S. 7 und 9). Wie den
Ausführungen des Beschwerdegegners entnommen werden kann, liegt der fehlenden
Motivation zur Reintegration nicht primär eine subjektive Krankheitsüberzeugung
zugrunde, sondern vielmehr die Ansicht, im Leben genug gemacht zu haben bzw.
der Widerwille, eine - seiner Ausbildung nicht adäquate - Hilfsarbeit zu
verrichten. Mit anderen Worten liegen in casu keine (überhöhten)
gesundheitsbezogenen Bedenken vor, welchen mit dem Angebot von beruflichen
Massnahmen angemessen begegnet werden kann (erwähntes Urteil 9C_368/2012 E.
3.2; BGE 141 V 5 E. 4.2.3). Ausdruck der klar nicht gegebenen
Eingliederungsbereitschaft ist schliesslich, dass der (bereits im
Vorbescheidverfahren anwaltlich vertretene) Beschwerdegegner im Vorbescheid-
wie auch im kantonalen Beschwerdeverfahren nie auch nur ansatzweise zum
Ausdruck gebracht hatte, dass er auf berufliche Massnahmen angewiesen sei bzw.
solche verlange. Unter diesen Umständen ist die fehlende subjektive
Eingliederungsfähigkeit überwiegend wahrscheinlich erstellt, womit die
Voraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen nicht gegeben sind. Unter diesen
Umständen war die Verwaltung befugt, die Invalidenrente ohne Weiterungen
aufzuheben. Indem die Vorinstanz die Verwaltung trotz offenkundig fehlender
Eingliederungsbereitschaft des Beschwerdegegners zur Durchführung von
Eingliederungsmassnahmen verpflichtete, hat sie Bundesrecht verletzt. In diesem
Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

5. 
Zusammenfassend ist der angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Verfügung
der IV-Stelle vom 2. Juli 2013 zu bestätigen. Mit dem Entscheid in der
Hauptsache wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung
gegenstandslos.

6. 
Der unterliegende Beschwerdegegner trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des
Kantons Solothurn vom 23. Februar 2015 wird aufgehoben und die Verfügung der
IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 2. Juli 2013 bestätigt.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an
das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn zurückgewiesen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. September 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Furrer

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