Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 229/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_229/2015

Urteil vom 6. Oktober 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG, vertreten durch
Fürsprecher Christoph Bürgi,
Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR),
Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3.
März 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV), die GBI Gewerkschaft Bau &
Industrie (heute: Unia) sowie die Gewerkschaft SYNA schlossen am 12. November
2002 einen Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im
Bauhauptgewerbe (GAV FAR), mit dessen Vollzug die Stiftung für den flexiblen
Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR) betraut ist. Durch Beschluss
des Bundesrates vom 5. Juni 2003 wurde der GAV FAR teilweise
allgemeinverbindlich erklärt.

A.b. Die B.________ AG war nicht Mitglied des SBV. Laut Handelsregister
bezweckte sie u.a. die Herstellung sowie den Vertrieb und Unterhalt von Kälte-
und Klimaanlagen sowie Wärmerückgewinnungsanlagen und Wärmepumpen. Nachdem die
Stiftung FAR ab März 2010 Abklärungen getroffen hatte, teilte sie der
B.________ AG im Juni 2010 mit, sie sei mit ihrem Betriebsteil
"Erdsondenbohrungen" dem GAV FAR unterstellt und für die in diesem Betriebsteil
beschäftigten Mitarbeiter seit dem 1. Juli 2003 beitragspflichtig. Die
B.________ AG vertrat den gegenteiligen Standpunkt und verweigerte die
Beitragszahlung.

B. 
Die Stiftung FAR beantragte mit Klage vom 8. Juni 2011, die B.________ AG habe
für den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis 31. Dezember 2010 Beiträge von Fr.
222'010.80 nebst Zins zu 5 % (für den jeweiligen gesamten Jahresbeitrag ab 1.
Januar des Folgejahres) sowie Fr. 3'400.- für die Eintrittsgebühren der am 1.
Juli 2003 angestellten Mitarbeiter, welche unter den persönlichen
Geltungsbereich des GAV FAR resp. der Allgemeinverbindlicherklärung fallen,
nebst Zins zu 5 % (seit 1. Juli 2005) zu bezahlen. Die B.________ AG beantragte
die Abweisung der Klage; eventualiter sei sie zu verurteilen, der Stiftung FAR
den Betrag von Fr. 166'262.05 (subeventualiter von Fr. 222'132.35) zuzüglich
Zins zu 5 % seit dem 8. Juni 2011 zu bezahlen.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiess die Klage mit Entscheid vom 3.
März 2015 dahingehend gut, dass es die B.________ AG verpflichtete, der
Stiftung FAR für den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis 31. Dezember 2009
(definitive) Beiträge von Fr. 195'140.20 nebst Zins zu 5 % ab dem 30. März 2010
und für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010 (provisorische)
Beiträge von Fr. 44'520.- nebst Zins zu 5 % ab dem 1. Januar 2011 sowie
Eintrittsbeiträge von Fr. 3'400.- nebst Zins zu 5 % ab dem 30. März 2010 zu
bezahlen. Soweit weitergehend wies es die Klage ab.

C. 
Die B.________ AG liess mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten beantragen, auf die Klage der Stiftung FAR sei für den
Forderungsbetrag von Fr. 65'747.90 (Beiträge 1. Juli 2003 bis 31. März 2006)
nicht einzutreten und soweit weitergehend sei sie abzuweisen; eventualiter sei
der Entscheid vom 3. März 2015 aufzuheben und zur Abweisung der Klage an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

Am 24. Juni 2015 gingen Aktiven und Passiven (Fremdkapital) der B.________ AG
infolge Fusion auf die A.________ AG über; gleichzeitig wurde die Gesellschaft
gelöscht.

Erwägungen:

1. 
Gemäss Eintrag im Handelsregister fusionierte die B.________ AG mit
Fusionsvertrag vom 29. Mai 2015 mit der A.________ AG. Damit gingen alle Rechte
und Pflichten der B.________ AG auf die A.________ AG über und diese übernimmt
ohne weiteres die Stellung der übernommenen Gesellschaft im Prozess (Art. 71
BGG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 3 BZP; Art. 22 des Bundesgesetzes vom 3.
Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung
[Fusionsgesetz, FusG; SR 221.301]; Urteil 4A_232/2014 vom 30. März 2015, nicht
publ. in: BGE 141 III 106, mit Hinweisen).

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit
einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (
BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140).

3.

3.1. Art. 23 Abs. 1 GAV FAR (durch Bundesratsbeschlüsse vom 8. August und 26.
Oktober 2006, 1. November 2007 und 6. Dezember 2012 allgemeinverbindlich
erklärt [AVE GAV FAR; BBl 2006 6751 8865, 2007 7881, 2012 3076; auch abrufbar
unter: http://www.seco.admin.ch/themen/00385/00420/00430/]) enthält folgende
Regelungen: "Die Parteien vereinbaren die gemeinsame Durchführung im Sinne von
Artikel 357b OR. Zu diesem Zweck wird die «Stiftung für den flexiblen
Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR) » gegründet. Die Stiftung ist
für den gesamten Vollzug des GAV zuständig und insbesondere berechtigt, die
notwendigen Kontrollen gegenüber den Vertragsunterworfenen durchzuführen und in
Vertretung der Vertragsparteien im eigenen Namen Betreibungen und Klagen zu
erheben." Der letzte Satz der Bestimmung lautete in der ursprünglichen, vom 1.
Juli 2003 bis 31. August 2006 geltenden Fassung (AVE GAV FAR vom 5. Juni 2003;
BBl 2003 4039) wie folgt: "Die Stiftung ist für den gesamten Vollzug des GAV
zuständig und insbesondere berechtigt, die notwendigen Kontrollen gegenüber den
Vertragsunterworfenen durchzuführen und namens der Vertragsparteien
Betreibungen und Klagen zu erheben."

3.2. Streitig und zu prüfen ist zunächst die Frage, ob die Stiftung FAR die
Beiträge, die auf die Geltungsdauer von aArt. 23 Abs. 1 GAV FAR entfallen, im
eigenen Namen bei der Vorinstanz geltend machen durfte.

3.3. Die Vorinstanz ist - in Bezug auf die hier fraglichen Beiträge (E. 3.2) -
der Auffassung, in der ursprünglichen Formulierung von Art. 23 Abs. 1 GAV FAR
sei die Vertretungsbefugnis nicht eindeutig festgelegt gewesen. Die Stiftung
FAR könne gestützt auf Art. 25 GAV FAR (der ebenfalls allgemeinverbindlich und
seit 1. Juli 2003 unverändert ist) autonom über die Durchführung von Kontrollen
und die Verhängung bzw. Höhe einer allfälligen Konventionalstrafe entscheiden
und dürfe den festgesetzten Betrag auch vereinnahmen. Eine Prozessführung im
eigenen Namen sei folgerichtig. Zwar lege der Wortlaut von aArt. 23 Abs. 1 GAV
FAR nahe, dass die Stiftung FAR lediglich als Stellvertreterin hätte auftreten
dürfen. Indessen entspreche es dem Sinn und Zweck der Regelung sowie dem
objektiven Parteiwillen eher, ein umfassendes Recht zum Auftreten im eigenen
Namen anzunehmen.

3.4.

3.4.1. Das Bundesgericht prüft in Bezug auf das vorinstanzliche Verfahren die
Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und
mit freier Kognition (BGE 140 V 22 E. 4 S. 26; 136 V 7 E. 2 S. 9).

3.4.2. Entgegen der Annahme der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin ist die
aktuelle Fassung von Art. 23 Abs. 1 GAV FAR nicht bereits seit 1. April,
sondern erst seit 1. September 2006 allgemeinverbindlich (vgl. E. 3.1). Soweit
die Klage der Stiftung FAR den vorangegangenen Zeitraum betrifft, ist das
kantonale Gericht zu Recht darauf eingetreten: Geht es im dargelegten (E. 3.2)
Sinn um die Aktivlegitimation, so sind nicht die Prozessvoraussetzungen
berührt. Im Klageverfahren (vgl. Art. 73 BVG) führt eine fehlende
Aktivlegitimation denn auch nicht zu einem Nichteintretensentscheid, sondern
zur Abweisung der Klage, mithin zu einem Sachurteil (vgl. BGE 138 III 537 E.
2.2.1 S. 540; SPÜHLER/DOLGE/GEHRI, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl.
2010, S. 108 Rz. 105; TANJA DOMEJ, in: ZPO, Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], 2.
Aufl. 2014, N. 22 zu Art. 59 ZPO).

3.5. 

3.5.1. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1 S. 447; Urteil 9C_153/2007 vom 15.
November 2007 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 133 V 598).

3.5.2. Im Gegensatz zu normativen Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages,
welche die Vertragsbeziehungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern regeln,
sind die (allenfalls allgemeinverbindlich erklärten) schuldrechtlichen
Bestimmungen gemäss den Grundsätzen über die Auslegung von Verträgen zu
interpretieren (BGE 140 III 391 E. 2.3 S. 397 f.; 127 III 318 E. 2a S. 322 mit
Hinweisen; vgl. auch SZS 2013 287, 9C_374/2012 E. 2.7.2.1). Entscheidend ist
demnach in erster Linie der übereinstimmende wirkliche Wille der
Vertragsparteien und in zweiter Linie, falls ein solcher nicht festgestellt
werden kann, die Auslegung der Erklärungen der Parteien aufgrund des
Vertrauensprinzips (BGE 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666 mit Hinweisen). Dabei ist
vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern
aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind. Demnach ist der vom
Erklärenden verfolgte Regelungszweck, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten
Treuen verstehen durfte und musste, massgebend (BGE 140 III 391 E. 2.3 S. 398
mit weiteren Hinweisen).

Das Bundesgericht überprüft diese objektivierte Auslegung von
Willenserklärungen als Rechtsfrage, wobei es an Feststellungen des kantonalen
Richters über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten
grundsätzlich gebunden ist (E. 2.1; BGE 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666 f.; 133 III
61 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

3.5.3. Es steht fest und ist unbestritten, dass die Stiftung FAR gestützt auf
Art. 23 Abs. 1 GAV FAR seit 1. September 2006 (E. 3.1) explizit befugt ist, im
eigenen Namen Klage zu erheben. Anhaltspunkte dafür, dass die Ermächtigung auf
Forderungen, die erst nach diesem Zeitpunkt entstanden, beschränkt sein soll,
sind nicht ersichtlich: Im Zusammenhang mit der Neufassung von Art. 23 Abs. 1
GAV FAR fehlt eine Übergangsregelung, und der Wortlaut der genannten Bestimmung
sowie deren Sinngefüge (vgl. E. 3.3) sprechen klar dafür, dass die
Vertragsparteien des GAV FAR der Stiftung FAR eine umfassende
Klageberechtigung, d.h. auch für ältere (Beitrags-) Forderungen, einräumten.
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Befugnis der Stiftung FAR zur Erhebung
der Klage vom 8. Juni 2011 im Ergebnis zu Recht bejaht.

4. 

4.1. Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV FAR gelten für die
Betriebe, Betriebsteile und selbständigen Akkordanten u.a. des Bereichs Hoch-
und Tiefbau (Art. 2 Abs. 4 lit. a AVE GAV FAR). Nach den vertraglichen
Bestimmungen gilt der GAV FAR u.a. ebenfalls für "Betriebe bzw. für deren
Betriebsteile" (Art. 2 Abs. 1 GAV FAR).

4.2. Es steht fest, dass die B.________ AG bei Gesamtbetrachtung des
Unternehmens hauptsächlich in der Haustechnikbranche tätig und sie somit durch
Tätigkeiten des Baunebengewerbes, die nicht vom GAV FAR erfasst werden, geprägt
war. Unbestritten ist sodann, dass sie die Betriebsteile "Fabrikation"
(Herstellung von Kältetechnik-Anlagen), "Steuerungsbau" (Herstellung von
Steuerungen und Elektrotableaus), "Montage" (Montage von Wärmepumpenanlagen),
"Service" (Wartung und Unterhalt von Kältetechnik-Anlagen) und
"Erdsondenbohrungen" (Bohrungen, Verlegen von Erdsonden, Verfüllen des
Hohlraums zwischen Sonde und Bohrloch) führte. Unbestritten ist ebenfalls, dass
der Betriebsteil "Erdsondenbohrungen" dem Tiefbau im Sinne von Art. 2 Abs. 4
lit. a AVE GAV FAR zuzurechnen war und daher im Grundsatz unter den
betrieblichen Geltungsbereich der allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen
des GAV FAR fiel (BGE 139 III 165 E. 4.3 S. 171 ff.). Nicht in Frage gestellt
werden auch die Höhe der Beiträge und deren Verzinsung.

Entscheidend ist und zu überprüfen bleibt einzig die Frage, ob der Betriebsteil
"Erdsondenbohrungen" vom betrieblichen Geltungsbereich nach Art. 2 Abs. 4 lit.
a AVE GAV FAR erfasst wurde.

4.3. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass es sich beim Bereich
Erdsondenbohrungen der B.________ AG um einen unselbstständigen Betriebsteil
handelte bzw. dass die B.________ AG mangels eines erkennbaren Auftretens des
fraglichen Betriebsteils nach aussen ein "unechter Mischbetrieb" gewesen sei.
Derartige Betriebe seien dem GAV FAR unterstellt, wenn die im Betriebsteil
ausgeführte Tätigkeit - hier die Erdsondenbohrungen - den (Gesamt-) Betrieb
wesentlich prägten. Eine Unterstellung in diesem Sinn hat sie verneint.

Hingegen hat das kantonale Gericht auf die Notwendigkeit verwiesen, dass im
Rahmen von Allgemeinverbindlicherklärungen direkte Konkurrenten gleichmässig in
ihrer Wirtschaftsfreiheit einzuschränken seien. Es hat festgestellt, der im
Betriebsteil "Erdsondenbohrungen" erzielte Jahresumsatz (2003 bis 2009) habe
zwischen Fr. 2'000'000.- und Fr. 4'800'000.- gelegen, weshalb die B.________ AG
in der entsprechenden Branche nicht nur in untergeordnetem Umfang am Wettbewerb
teilgenommen habe. Sie stehe in Konkurrenz zu Betrieben, die selber
Erdbohrungen ausführen und dem GAV FAR unterstellt sind und zu solchen, welche
die Bohrungen an GAV-FAR-unterstellte Drittbetriebe vergeben. Das kantonale
Gericht ist der Auffassung, dass die B.________ AG, wäre sie dem GAV FAR nicht
unterstellt, von einem ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil profitieren würde,
den es zu verhindern gelte. Folglich hat es die B.________ AG dem Tiefbau im
Sinne von Art. 2 Abs. 4 lit. a AVE GAV FAR zugerechnet.

4.4. Für die Auslegung von Bestimmungen über die Allgemeinverbindlicherklärung
von Gesamtarbeitsverträgen gelten die allgemeinen Grundsätze der
Gesetzesauslegung (BGE 127 III 318 E. 2a S. 322; Urteil des Bundesgerichts
4C.93/1997 vom 8. Oktober 1997 E. 3a, publ. in: JAR 1998, S. 282 ff., je mit
Hinweisen). Es besteht weder ein Grund für eine besonders restriktive noch für
eine besonders weite Auslegung. Besondere Bedeutung kommt jedoch dem Bedürfnis
nach Rechtssicherheit zu. Wenn der Gesamtarbeitsvertrag seine Schutzfunktion
erfüllen soll, muss es für die Parteien leicht erkennbar sein, ob sie ihm
unterstehen oder nicht. Durch die Allgemeinverbindlicherklärung sollen die
Arbeitsbedingungen der bei Aussenseitern angestellten Arbeitnehmer gesichert,
die Sozial- und Arbeitsbedingungen als Faktor des Konkurrenzkampfes
ausgeschlossen, und dem Gesamtarbeitsvertrag zu grösserer Durchsetzungskraft
verholfen werden (SZS 2013 S. 287, 9C_374/2012 E. 2.3; Urteil 4C.45/2002 vom
11. Juli 2002 E. 2.1.2).

Das Gesetz ist in erster Linie aus sich selbst heraus auszulegen, das heisst
nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf
der Basis einer teleologischen Verständnismethode. Die Gesetzesauslegung hat
sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm
darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte
Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge,
ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis (BGE 140 I 305 E.
6.1 S. 310 f.; 140 IV 1 E. 3.1 S. 5; 140 V 8 E. 2.2.1 S. 11).

4.5.

4.5.1. Der Begriff des "Betriebsteils" (vgl. E. 4.1) wird weder in der AVE GAV
FAR noch im GAV FAR selber (vgl. SZS 2013 S. 287, 9C_374/2012 E. 2.7.2.1)
definiert. Der Ausdruck wird indessen, ebenfalls ohne nähere Umschreibung, auch
für die Geltungsbereiche weiterer allgemeinverbindlich erklärter
Gesamtarbeitsverträge (etwa des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe
oder des Gesamtarbeitsvertrages für das Maler- und Gipsergewerbe; vgl. http://
www.seco.admin.ch/themen/00385/00420/00430/index.html?lang=de) verwendet.
Diesbezüglich erwog das Bundesgericht Folgendes:

4.5.2.

4.5.2.1. Nach dem Grundsatz der Tarifeinheit gilt ein Gesamtarbeitsvertrag für
den ganzen Betrieb und somit auch für berufsfremde Arbeitnehmer, wobei
regelmässig gewisse Funktionsstufen und besondere Anstellungsverhältnisse
ausgenommen werden. Allerdings kann ein Unternehmen mehrere Betriebe umfassen,
welche unterschiedlichen Branchen angehören, oder es können innerhalb ein und
desselben Betriebes mehrere Teile bestehen, welche eine unterschiedliche
Zuordnung rechtfertigen, weil sie eine genügende, auch nach aussen erkennbare
Selbstständigkeit aufweisen. In diesen Fällen können auf die einzelnen Teile
des Unternehmens unterschiedliche Gesamtarbeitsverträge zur Anwendung gelangen.
Massgebliches Zuordnungskriterium ist somit die Art der Tätigkeit, die dem
Betrieb oder dem selbstständigen Betriebsteil - und nicht dem Unternehmen als
wirtschaftlichem Träger allenfalls mehrerer Betriebe - das Gepräge gibt (BGE
134 III 11 E. 2.1 S. 13 mit zahlreichen Hinweisen).

4.5.2.2. Von einem selbständigen Betrieb oder einem selbständigen Betriebsteil
innerhalb eines Mischunternehmens kann nur gesprochen werden, wenn dieser eine
eigene organisatorische Einheit bildet. Das setzt voraus, dass die einzelnen
Arbeitnehmer klar zugeordnet werden können und die entsprechenden Arbeiten im
Rahmen der übrigen Tätigkeiten des Unternehmens nicht nur hilfsweise erbracht
werden. Im Interesse der Rechtssicherheit ist zudem zu fordern, dass der
Betriebsteil mit seinen besonderen Produkten oder Dienstleistungen insofern
auch nach aussen als entsprechender Anbieter gegenüber den Kunden in
Erscheinung tritt. Demgegenüber bedarf der Betriebsteil keiner eigenen
Verwaltung oder gar einer separaten Rechnungsführung, um als solcher gelten zu
können (Urteile 4A_377/2009 vom 25. November 2009 E. 6.1; 4C.350/2000 vom 12.
März 2001 E. 3d).

Die Allgemeinverbindlicherklärung will einheitliche Mindestarbeitsbedingungen
für die auf dem gleichen Markt tätigen Unternehmen schaffen und damit
verhindern, dass ein Unternehmen durch schlechtere Arbeitsbedingungen einen
Wettbewerbsvorteil erlangen kann, der als unlauter gilt. Zum selben
Wirtschaftszweig gehören Betriebe, die zueinander insofern in einem direkten
Konkurrenzverhältnis stehen, als sie Erzeugnisse oder Dienstleistungen gleicher
Art anbieten (BGE 134 III 11 E. 2.2 S. 13 f.). Der Zweck der
Allgemeinverbindlicherklärung (vgl. E. 4.4), unlautere Wettbewerbsvorteile zu
verhindern, kann nur erreicht werden, wenn die Regeln des entsprechenden GAV
grundsätzlich von sämtlichen Anbietern auf einem bestimmten Markt eingehalten
werden müssen. Sobald ein Betrieb in nicht offensichtlich untergeordnetem
Umfang in einem Markt auftritt, für den ein allgemeinverbindlich erklärter GAV
gilt, kommen die allgemeinen Grundsätze für die Unterstellung (vgl. E. 4.5.2.1)
zur Anwendung (BGE 134 III 11 E. 2.4 S. 15; Urteil 4A_377/2009 vom 25. November
2009 E. 3.1).

4.5.3. Es ist sachgerecht, diese Grundsätze auch bei der Auslegung des Begriffs
"Betriebsteil" im Sinne von Art. 2 Abs. 4 lit. a AVE GAV FAR anzuwenden.

4.6.

4.6.1. Ob ein Betriebsteil im soeben dargelegten Sinn (E. 4.5.2) eine
genügende, auch nach aussen erkennbare Selbstständigkeit aufweist, ist eine vom
Bundesgericht frei zu prüfende Rechtsfrage. Insofern kann die
Beschwerdeführerin daraus, dass das kantonale Gericht von einem
unselbstständiger Betriebsteil bzw. vom Fehlen eines erkennbaren Auftretens des
fraglichen Betriebsteils nach aussen ausgegangen ist (E. 4.3 Abs. 1), nichts
für sich ableiten.

4.6.2. Die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend die Konkurrenzsituation
(E. 4.3 Abs. 2) sind nicht offensichtlich unrichtig; sie bleiben für das
Bundesgericht verbindlich (E. 2.1) und sind für die Beantwortung der hier
interessierende Frage von wesentlicher Bedeutung. Es mag zwar sein, dass der
Betriebsteil "Erdsondenbohrungen" nicht selber um Kunden warb und die
fraglichen Tätigkeiten immer nur im Zusammenhang mit dem Kerngeschäft der
B.________ AG und in diesem Sinn als "Folgegeschäft" ausgeführt wurden, wie die
Beschwerdeführerin vorbringt. Das ändert indessen nichts daran, dass über den
fraglichen Betriebsteil - zusätzlich zu Erzeugnissen oder Dienstleistungen im
Bereich der Haustechnik - mit Blick auf andere, dem GAV FAR unterstellte
Erdsondenbohrbetriebe auf dem gleichen Markt Leistungen von gleicher Art
angeboten und in erheblichem Umfang auch tatsächlich erbracht wurden (vgl. E.
4.5.2.2). Selbst wenn die Erdsondenbohrungen immer eine Zusatzleistung zum
Hauptangebot der B.________ AG darstellten, waren sie damit nicht dermassen eng
verbunden wie es beispielsweise Transportleistungen mit Leistungen in den
Bereichen Aushub, Kieslieferung, Abbruch und Deponie/Recycling sind (vgl.
Urteil 4A_377/2009 vom 25. November 2009 E. 6.2). Sie hätten denn auch ohne
Weiteres unabhängig vom übrigen Tätigkeitsfeld der B.________ AG erfolgen
können, weshalb nicht von einer blossen Hilfstätigkeit gesprochen werden kann.
Ebenso ist für eine Unterstellung unter den GAV FAR nicht notwendig, dass sich
der fragliche Betriebsteil eigenständig und direkt um Kunden für seine
Leistungen bemüht, wäre es doch andernfalls möglich, sich durch entsprechende
Organisation der Kundenakquisition der Beitragspflicht zu entziehen.
Schliesslich steht ausser Frage, dass der hier interessierende Betriebsteil
eine organisatorische Einheit bildete und ihm die einzelnen Arbeitnehmer klar
zugeordnet werden konnten (vgl. Selbstdeklaration der B.________ AG vom 10. Mai
2010 und Lohnsummenmeldungen vom 22. November 2010).

4.7. Bei Betrachtung der konkreten Umstände im Lichte der massgebenden
Grundsätze (E. 4.5) war die B.________ AG mit ihrem Betriebsteil
"Erdsondenbohrungen" durchaus als Anbieterin, die gegenüber den Kunden in
Erscheinung trat, aufzufassen. Ebenso wies der fragliche Betriebsteil eine
genügende Selbstständigkeit auf, weshalb er in den betrieblichen
Geltungsbereich von Art. 2 Abs. 4 lit. a AVE GAV FAR fiel. Im Ergebnis hat die
Vorinstanz die Beitragspflicht zu Recht bejaht; die Beschwerde ist unbegründet.

5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Oktober 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

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