Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 227/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_227/2015

Urteil vom 21. April 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
24. Februar 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 4. April 2015 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. Februar 2015
betreffend die Verrechnung der Kinderzulage für den Sohn B.________ für die
Monate Januar bis Juli 2013 mit den AHV-Akonto-Beiträgen für die Monate Januar
bis März 2014,

in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren
und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter
Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe vom 4. April 2015 diesen Anforderungen nicht genügt, da nicht
dargelegt wird, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz
unzutreffend (Art. 97 Abs. 1 BGG) und die darauf beruhenden Erwägungen
rechtsfehlerhaft sein sollen (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176),
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die Voraussetzungen der
streitigen Verrechnung nicht gegeben sein sollen,
dass mit Bezug auf den geltend gemachten fehlenden Einblick in die Buchhaltung
der Beschwerdegegnerin weder eine Verletzung des verfahrensrechtlichen
Akteneinsichtsrechts nach Art. 47 ATSG noch des datenschutzrechtlichen
Auskunftsrechts nach Art. 8 DSG gerügt wird (vgl. dazu BGE 139 V 492 E. 3.2 S.
494),
dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG zu erledigen
ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten zu verzichten ist,
erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. April 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler

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