Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 225/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_225/2015

Urteil vom 27. August 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
 Vorsorgestiftung  A.________,
 vertreten durch Fürsprecher K. Urs Grütter,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge
(Aufsichtsgebühr),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom
23. Februar 2015.

Sachverhalt:

A. 
Mit Schreiben vom 13. Februar 2013 stellte die Bernische BVG- und
Stiftungsaufsicht (BBSA) der Vorsorgestiftung A.________ die Gebühren-Rechnung
für das Aufsichtsjahr 2012 über Fr. 1'800.- zu. Der Betrag setzte sich zusammen
aus einem fixen Grundansatz (Fr. 300.-) und einem variablen Ansatz (Fr.
1'500.-) auf der Basis der Bilanzsumme von Fr. 767'989.- (gemäss Jahresrechnung
2011).

B. 
Dagegen erhob die Vorsorgestiftung A.________ Beschwerde, welche das
Bundesverwaltungsgericht nach zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 23.
Februar 2015 abwies.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die
Vorsorgestiftung A.________, dem Rechtsmittel sei die aufschiebende Wirkung zu
erteilen, der Entscheid vom 23. Februar 2015 sei aufzuheben und die Nichtigkeit
der angefochtenen Verfügung ("Gebührenrechnung") festzustellen, eventuell diese
aufzuheben und die Sache zur rechtskonformen Festsetzung der geschuldeten
Gebühr an die BBSA zurückzuweisen, subeventuell die Gebühr auf maximal Fr.
500.- für das Geschäftsjahr 2011 festzusetzen.

Die BBSA ersucht um Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht und
von kantonalen verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 95 lit. a und c
BGG). Als solche - bezüglich Auslegung und Anwendung vom Bundesgericht
grundsätzlich frei überprüfbare - Bestimmungen gelten namentlich
Verfassungsnormen, welche die Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen zum
Inhalt haben (BGE 126 I 180 E. 2a/aa S. 182). Da das Legalitätsprinzip (Art. 5
Abs. 1 BV) lediglich ein verfassungsmässiger Grundsatz, jedoch kein
verfassungsmässiges Recht ist, kann es nicht selbständig angerufen, sondern nur
im Rahmen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots oder im
Zusammenhang mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung oder eines speziellen
Grundrechts als verletzt gerügt werden (Urteil 5A_533/2010 vom 10. Januar 2011
E. 1.5 mit Hinweisen; Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG],
2007, Rz. 37 f. zu Art. 95 BGG). Im Bereich des Abgaberechts hingegen ist das
Erfordernis der gesetzlichen Grundlage ein selbständiges verfassungsmässiges
Recht, dessen Verletzung unmittelbar gestützt auf Art. 127 Abs. 1 BV geltend
gemacht werden kann (BGE 140 I 176 E. 5.2 S. 180; Urteil 9C_722/2007 vom 11.
April 2008 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG); es prüft jedoch nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich,
belegte Rügen (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176 mit Hinweisen). Dies bedingt, dass
die Beschwerde führende Partei in der Begründung ihrer Begehren in gezielter
Form auf die für das Ergebnis massgeblichen Ausführungen der Vorinstanz eingeht
(Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG; Urteil 2C_413/2014 vom 11. Mai 2014 E. 2.1 mit
Hinweis); diesbezüglich erhöhte Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht geltend gemacht wird
(Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; 133 II 396 E. 3.2 S.
399; je mit Hinweisen).

2. 
Die Beschwerdeführerin beantragt im Hauptstandpunkt die Feststellung der
Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung (Gebühren-Rechnung vom 13. Februar 2013
für das Aufsichtsjahr 2012). Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf
ihre diesbezüglichen Vorbringen in der vorinstanzlichen Beschwerde.

Die Vorinstanz hat in E. 3 ihres Entscheids dargelegt, dass die
Gebühren-Rechnung vom 13. Februar 2013 nicht eine nichtige, sondern eine
lediglich anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG ist. Die
Beschwerdeführerin äussert sich mit keinem Wort dazu und zeigt noch weniger
auf, inwiefern diese Rechtsauffassung Bundesrecht verletzen soll (vgl. auch
Urteil 2P.224/1998 vom 27. Juli 1999 E. 1b, in: RDAT 2000 I Nr. 50 S. 484).
Insbesondere geht es nicht an, bloss auf die vorinstanzlichen Rechtsschriften
zu verweisen (BGE 133 II 396    E. 3.1 S. 399 f.). Insofern ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG).

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin ist eine Einrichtung, die nach ihrem Zweck der
beruflichen Vorsorge dient, im Sinne von Art. 61 Abs. 1 BVG, in der seit 1.
Januar 2012 geltenden Fassung, und Art. 1 der auf diesen Zeitpunkt in Kraft
getretenen Verordnung vom 10. und 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der
beruflichen Vorsorge (BVV 1). Sie unterstand somit 2012 der Aufsicht durch die
Beschwerdegegnerin (Art. 3 Abs. 1 lit. a der regierungsrätlichen Verordnung des
Kantons Bern vom 30. März 2011 über die Aufsicht über die
Vorsorgeeinrichtungen, die Stiftungen und die Familienausgleichskassen [AVSFV;
BSG 212.223.2], in Kraft gestanden vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2014).
Die Verordnung stützte sich u.a. auf Art. 88 Abs. 3 der Verfassung des Kantons
Bern vom 6. Juni 1993 (BSG 101.1). Danach kann der Regierungsrat in Fällen
zeitlicher Dringlichkeit Bestimmungen, die zur Einführung übergeordneten Rechts
nötig sind, in einer Verordnung regeln (Satz 1). Dringliche
Einführungsbestimmungen sind ohne Verzug durch ordentliches Recht abzulösen
(Satz 2).

Regelungsgegenstand der AVSFV war die Umsetzung der Strukturreform im Bereich
der Aufsicht in der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene gemäss den mit
Bundesgesetz vom 19. März 2010 (AS 2011 3393 ff.) teilweise geänderten Art. 61
ff. BVG und der total revidierten BVV 1 (AS 2011 3425 ff.; vgl. Jürg Brechbühl,
Neuordnung von Aufsicht und Oberaufsicht in der beruflichen Vorsorge, HAVE -
Haftung und Versicherung 2012, S. 318 ff., Petra Caminada, Staatliche Aufsicht
in der beruflichen Vorsorge, Zürcher Diss., 2012, sowie Hans-Ulrich Stauffer,
Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, S. 707 ff. Rz. 1866 ff.). Im Rahmen dieser
Novelle wurde u.a. ein neuer Art. 62a Abs. 3 Satz 1 BVG ins Gesetz eingefügt.
Danach gehen die Kosten für aufsichtsrechtliche Massnahmen zulasten der
Vorsorgeeinrichtung oder Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen
Vorsorge dient, welche die Massnahme verursacht hat. Gemäss Botschaft vom 15.
Juni 2007 zur Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Strukturreform; BBl 2007 5669 ff.) sind
damit "Massnahmen nach Absatz 2 gemeint, die eine Dienstleistung von Dritten
(bspw. Gutachten, kommissarische Verwaltung etc.) erfordern" (BBl 2007 5705 zu
Art. 62a E-BVG; in diesem Sinne auch Caminada, a.a.O., S. 150 f.). Nach
Stauffer (a.a.O., S. 718 Rz. 1894) ist in Art. 62a Abs. 3 BVG der Grundsatz
enthalten, "dass die Kosten der Aufsicht entsprechend dem Verursacherprinzip
der beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtung auferlegt werden".

3.2. Art. 6 Abs. 2 lit. c AVSFV überträgt dem Aufsichtsrat der seit dem 1.
Januar 2012 neu zuständigen Bernischen BVG- und Stiftungsaufischt (BBSA) u.a.
die Aufgabe, das Gebührenreglement zu erlassen. Die Gebühren für die
Tätigkeiten der Aufsichtsbehörde bestehen aus einer jährlichen Grundgebühr und
Gebühren für Dienstleistungen (Art. 12 Abs. 1 lit. a und b AVSFV). Sie sind so
festzulegen, dass sie insgesamt kostendeckend sind (Art. 12 Abs. 2 AVSFV). Für
die Institutionen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a [u.a. Einrichtungen, die
nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen] und b bemisst sich die
jährliche Grundgebühr nach der Bilanzsumme (Art. 13 AVSFV). Die Gebühren für
Dienstleistungen bemessen sich nach dem Arbeitsaufwand (Art. 14 AVSFV).
Gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. c AVSFV erliess der Aufsichtsrat das
Gebührenreglement vom 21. Oktober 2011 (BSG 212.223.3), in Kraft gestanden vom
1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2014. Nach dessen Art. 7 setzt sich die
jährliche Grundgebühr bei Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach
ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, aus einem fixen Grundansatz von
300 Franken, einem variablen Ansatz und der - hier nicht weiter
interessierenden - Oberaufsichtsgebühr zusammen. Der variable Ansatz bemisst
sich laut Art. 8 nach der Bilanzsumme:

Bilanzsumme in CHF                CHF
bis 100 000                             330
100 001 bis 500 000                    1000
500 001 bis 1 000 000                  1500
1 000 001 bis 5 000 000                2000
5 000 001 bis 10 000 000               2500
                       .......... .........
20 000 000 001 bis 25 000 000 000 35 000
25 000 000 001 bis 30 000 000 000 40 000
ab 30 000 000 001                 45 000

Nach Art. 6 Abs. 2 des Gebührenreglements wird die jährliche Grundgebühr nach
Eingang der Jahresberichterstattung in Rechnung gestellt (Satz 1). Sie wird bei
Rechnungsstellung fällig und ist innert 30 Tagen zu bezahlen (Satz 2). Bei den
Dienstleistungen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 lit. b und Art. 14 AVSFV bemessen
sich die Gebühren innerhalb des Rahmentarifs im Anhang anhand des
Zeitaufwandes, wo kein Tarif oder kein Tarifrahmen festgelegt ist, nach dem
Zeitaufwand (Art. 3 Abs. 1 und 2 des Gebührenreglements).

4. 
Die Aufsichtsbehörde setzte in Anwendung des Gebührenreglements vom 21. Oktober
2011 die Gebühr für das Aufsichtsjahr 2012 auf Fr. 1'800.- fest. Beim variablen
Ansatz stellte sie auf die Bilanzsumme von Fr. 767'989.- per 31. Dezember 2011
ab, was Fr. 1'500.- ergab. Daraus resultierte zusammen mit dem Grundansatz von
Fr. 300.- (ohne die Oberaufsichtsgebühr) eine Gebühr von Fr. 1'800.-, welche
sie der Beschwerdeführerin am 13. Februar 2013 in Rechnung stellte (vgl.
Sachverhalt A). Die Vorinstanz hat die Rechtmässigkeit der Gebühr in
grundsätzlicher und in masslicher Hinsicht bestätigt und die dagegen
vorgebrachten Einwände nicht als stichhaltig erachtet.

5. 
Die Beschwerdeführerin bestreitet wie schon im vorinstanzlichen Verfahren, dass
die gestützt auf das Gebührenreglement vom 21. Oktober 2011 erhobene jährliche
Grundgebühr auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht. Eine
Dringlichkeit im Sinne von Art. 88    Abs. 3 der kantonalen Verfassung für den
Erlass der AVSFV durch den Regierungsrat sei angesichts des langsam laufenden
Gesetzgebungsverfahrens und der grosszügig bemessenen Übergangsfrist von drei
Jahren nie gegeben gewesen.

5.1. Die Vorinstanz hat das Erfordernis der Dringlichkeit für die (vorläufige,
auf zwei Jahre befristete; Art. 22 Abs. 2 AVSFV) Neuordnung der Aufsicht auf
Verordnungsstufe gestützt auf Art. 88 Abs. 3 der Verfassung im Wesentlichen
damit begründet, der Bundesrat habe die Ausführungsbestimmungen zur
Strukturreform in der BVV 1 erst am 10. und 22. Juni 2010, nach ausführlicher
Debatte des Ende 2010 in die Vernehmlassung geschickten Entwurfs beschlossen.
Die Beschwerdeführerin widerspricht dem zu Recht nicht (vgl. Stauffer, a.a.O.,
S. 95 Rz. 287). Entgegen ihrer Auffassung sodann sah das Gesetz keine
(dreijährige) Übergangsfrist vor. Die kantonale Aufsicht im beruflichen
Vorsorgebereich war grundsätzlich sofort auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Novelle am 1. Januar 2012 entsprechend den bundesgesetzlichen Vorgaben neu
zu ordnen. Eine Frist von höchstens drei Jahren bestand lediglich für die
Übergabe der Vorsorgeeinrichtungen unter Bundesaufsicht durch das BSV an die
zuständige kantonale Aufsichtsbehörde (Art. 3 aBVV 1; Übergangsbestimmung zur
Änderung vom 19. März 2010 des BVG [Strukturreform] und Art. 25 Abs. 5 BVV 1).

5.2. Andere Gründe, welche den Erlass der AVSFV durch den Regierungsrat direkt
gestützt auf Art. 88 Abs. 3 der kantonalen Verfassung als rechtswidrig
erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht
dargetan. Zu erwähnen bleibt, dass der Kanton Aargau im gleichen Sinne
vorgegangen ist wie der Kanton Bern (vgl. Übergangsverordnung des
Regierungsrates vom 29. Juni 2011 zur BVG- und Stiftungsaufsicht im Kanton
Aargau [AGS 210.117], in Kraft gestanden vom 1. Januar 2012 bis 31. Juli 2013,
i.V.m. § 91 Abs. 2bis lit. b der Kantonsverfassung vom 25. Juni 1989 [AGS
110.000]). Allerdings wurde - im Unterschied zum hier zu beurteilenden Fall -
keine neue Gebührenordnung erlassen, sondern die bisherige für anwendbar
erklärt (§ 14 Abs. 1 der Übergangsverordnung). Im Übrigen ist zu beachten, dass
das Bundesrecht nicht sagt, die Neuordnung der Aufsicht habe in einem Gesetz im
formellen Sinn zu erfolgen. Dieses Erfordernis gilt grundsätzlich nur für die
Regelung der Finanzierung der Kosten der Aufsicht durch Abgaben (vgl. dazu
hinten E. 7.1).

6. 
Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, bei der fraglichen Gebühr handle es
sich, wie bereits in der vorinstanzlichen Replik ausgeführt, "recht eigentlich"
um eine Zwecksteuer, da sie erhoben werden wollte, ohne dass die
Aufsichtsbehörde ihr gegenüber irgendeine Leistung erbracht hätte. Die nicht
näher begründete Qualifikation als "jährliche Aufsichtsgebühr" im angefochtenen
Entscheid sei nicht korrekt. Damit werde dem Aspekt der Steuerbefreiung von
Vorsorgeeinrichtungen gemäss Art. 80 Abs. 2 BVG völlig ungenügend Rechnung
getragen. Im Übrigen verletze eine auf Notrecht gegründete Steuer das
Gewaltenteilungs- und Legalitätsprinzip.

6.1. Die Vorinstanz hat zu den im Wesentlichen nämlichen Vorbringen in der
Replik erwogen, die von der Aufsichtsbehörde vorgenommene Prüfung (der
Erfolgsrechnung 2011 samt Anhang) sei aufsichtsrechtlicher Natur gewesen und
gestützt auf Art. 62 und 62a Abs. 3 BVG erfolgt. Die mit der jährlichen
Grundgebühr finanzierte Aufsichtstätigkeit stelle eine Abgabe für individuell
zurechenbaren und pauschal angerechneten Aufwand dar. Es liege eine
Kausalabgabe vor; von einer (voraussetzungslos geschuldeten) Steuer könne
sinngemäss jedenfalls nicht gesprochen werden. Daran ändere nichts, dass das
für die Bemessung der Gebühr angewandte Kriterium der Bilanzsumme (nach Art. 8
des Gebührenreglements) nicht in einem direkten Zusammenhang zum Prüfaufwand
stehe, welcher der Aufsichtsbehörde im konkreten Einzelfall anfalle.

6.2. Die Vorinstanz hat somit, entgegen den Vorbringen in der Beschwerde,
begründet, weshalb die streitige Gebühr den Kausalabgaben zuzurechnen ist und
jedenfalls nicht von einer voraussetzungslos, d.h. unabhängig vom konkreten
Nutzen oder vom konkreten Verursacheranteil der pflichtigen Person,
geschuldeten Steuer gesprochen werden kann (vgl. BGE 140 I 176 E. 5.2 S. 180
mit Hinweis und Urteil 9C_549/2007 vom 7. März 2008 E. 2.3.2, in: SVR 2008 KV
Nr. 19    S. 71). Die Beschwerdeführerin, die weitgehend auf ihre Ausführungen
in der vorinstanzlichen Replik verweist (vgl. dazu E. 2 vorne), vermag nicht
aufzuzeigen, inwiefern diese Beurteilung Bundesrecht verletzt. Im Übrigen ist
fraglich, ob Gebühren zur Finanzierung der Kosten einer vom Gesetz angeordneten
Aufsicht durch die ihr unterstellten natürlichen oder juristischen Personen
überhaupt Steuern sein können. Notwendige Voraussetzung wäre jedenfalls, dass
die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde für die Abgabepflichtigen ohne jeglichen
konkreten Nutzen ist (vgl. BGE 131 II 271 E. 5.3 S. 277 und Urteil 2C_735/ 2007
vom 25. Juni 2008 E. 6.3), ohne Gegenwert, wie die Beschwerdeführerin
vorbringt, was entgegen ihrer Auffassung vorliegend jedoch nicht gesagt werden
kann (vgl. etwa die nicht abschliessend aufgezählten, zum Teil jährlich
wiederkehrenden Aufgaben der Aufsichtsbehörde in Art. 62 Abs. 1 BVG). Das
Gewaltenteilungs- und Legalitätsprinzip ist nicht verletzt.

7. 
Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, die vom Regierungsrat erlassene AVSFV
enthalte keine genügende Delegationsnorm für eine Gebührenerhebung durch die
Aufsichtsbehörde. Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip könnten nicht
hinreichenden Schutz bieten. Die für 2012 erhobene Grundgebühr liege sinngemäss
denn auch weit über den früher erhobenen Gebühren, was mit diesen beiden
Prinzipien in keiner Weise zu rechtfertigen sei. Die vorinstanzlichen
Erwägungen zum Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip seien falsch.

7.1.

7.1.1. Die Verpflichtung zu einer öffentlichrechtlichen Geldleistung bedarf
einer formell-gesetzlichen Grundlage, welche die Leistungspflicht mindestens in
den Grundzügen festlegt (Art. 127 Abs. 1 BV). Delegiert der Gesetzgeber die
Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an eine nachgeordnete Behörde, so muss er
zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die
Bemessungsgrundlage selber festlegen. Das Erfordernis der Bestimmtheit steht im
Dienste des Grundsatzes des Gesetzesvorbehalts, der Rechtssicherheit mit den
Elementen der Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns sowie
der rechtsgleichen Rechtsanwendung (BGE 131 II 271 E. 6.1 S. 278). Die
Rechtsprechung hat die Vorgaben betreffend die Bemessung der Abgaben bei
gewissen Arten von Kausalabgaben gelockert, wo das Mass der Abgabe durch
überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und
Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese
Schutzfunktion erfüllt (BGE 135 I 130 E. 7.2 S. 140; 134 I 179 E. 6.1 S. 180;
je mit Hinweisen).

7.1.2. Das Kostendeckungsprinzip gilt für kostenabhängige Kausalabgaben, wo
keine (genügend bestimmte) formell-gesetzliche Grundlage besteht oder wo der
Gesetzgeber ausdrücklich oder sinngemäss zum Ausdruck gebracht hat, dass die
von ihm festgelegte Abgabe kostenabhängig sein soll. Es besagt, dass der
Gebührenertrag die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht
oder nur geringfügig übersteigen soll, was eine gewisse Schematisierung oder
Pauschalisierung der Abgabe nicht ausschliesst. Zum Gesamtaufwand sind nicht
nur die laufenden Ausgaben des betreffenden Verwaltungszweigs, sondern auch
angemessene Rückstellungen, Abschreibungen und Reserven hinzuzurechnen (BGE 126
I 180 E. 3a/bb S. 188). Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das
Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot für den Bereich der
Kausalabgaben (Art. 5 Abs. 2 und Art. 8 BV); es bestimmt, dass eine Gebühr
nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung
stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (BGE 140 I 176    E.
5.2 S. 180 f. mit Hinweisen). Der Wert der Leistung bemisst sich entweder nach
dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Bürger verschafft (nutzenorientierte
Betrachtung aus der Optik des Leistungsempfängers) oder nach dem Kostenaufwand
der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des
betreffenden Verwaltungszweigs (aufwandorientierte Betrachtung aus der Optik
des Leistungserbringers; BGE 126 I 180 E. 3a/bb S. 188 und Urteil 2C_900/2011
vom 2. Juni 2012 E. 4.2, in: ZBl 114/2013 S. 347). Aus Gründen der
Verhältnismässigkeit bzw. Äquivalenz ist selbst eine gesetzes- oder
reglementskonforme Gebühr dann herabzusetzen, wenn die an sich reguläre
Anwendung des Tarifs im Ergebnis zu einer nicht mehr vertretbaren Abgabenhöhe
führt (Urteil 2C_900/2011 vom 2. Juni 2012 E. 4.4, in: ZBl 114/2013 S. 347).

7.2. Die Vorinstanz hat sich nicht dazu geäussert, ob die AVSFV die
Bemessungsgrundlage für die jährliche Grundgebühr hinreichend bestimmt. Sie hat
sinngemäss ausgeführt, der Nutzen der Aufsichtstätigkeit könne nicht immer ohne
Weiteres klar bemessen werden. In gewissen Grenzen sei daher ein Schematismus
zulässig, solange jedenfalls die so erhobene Gebühr immer noch deutlich unter
den effektiven Kosten bzw. dem objektiven Nutzen liege. Sodann hat die
Vorinstanz offengelassen, wie weit das Äquivalenzprinzip bei Aufsichtsabgaben
überhaupt herangezogen werden könne, da die damit finanzierte Tätigkeit den
einzelnen Abgabepflichtigen nicht individuell zugerechnet werden könne. Die
Bilanzsumme bzw. das Vermögen seien auch in anderen Kantonen, u.a. Zürich (vgl.
§ 2 des Gebührenreglements BVS vom 10. Oktober 2012 [GebR-BVS; LS 833.15]),
eine gebräuchliche Bemessungsgrundlage. Dieses Kriterium sei auch sachgerecht,
woran nichts ändere, dass es nicht in einem direkten Zusammenhang zum
Prüfungsaufwand stehe, welcher der Aufsichtsbehörde im konkreten Einzelfall
anfalle. Im Übrigen gelte es im Rahmen der Prüfung des Kostendeckungs- und
Äquivalenzprinzips zu beachten, dass andere kantonale Aufsichtsbehörden
ähnliche Gebührenansätze kennen würden. So betrüge die jährliche Grundgebühr in
den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft seit 1. Januar 2015 bei einer
Bilanzsumme ab Fr. 500'000.- bis Fr. 1'000'000.- Fr. 1'500.- (vgl. § 9 und
Anhang der Ordnung über die beruflichen Vorsorge vom 23. Januar 2012 [SG BS
833.110; SGS BL 211.2], in der seit 1. Januar 2015 geltenden Fassung). Die mit
Rechnung vom 13. Februar 2013 für das Aufsichtsjahr 2012 erhobene Gebühr von
Fr. 1'800.- sei somit nicht zu beanstanden.

7.3.

7.3.1. Art. 3 Abs. 1 AVSFV umschreibt den Kreis der Abgabepflichtigen.
Abgabeobjekt in Bezug auf die jährliche Grundgebühr sind die Tätigkeiten der
Aufsichtsbehörde, ohne die Dienstleistungen, für die nach Arbeitsaufwand
bemessene Gebühren erhoben werden (Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 AVSFV).
Bemessungsgrundlage u.a. bei Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach
ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, ist die Bilanzsumme (Art. 13 Abs.
1 AVSFV; vorne E. 3.2). Dabei handelt es sich in dem Masse um ein sachgerechtes
Kriterium, in welchem es Einfluss auf den Umfang der Aufsichtstätigkeit hat
(vgl. Urteil 2C_615/2010 vom 24. November 2010 E. 3.3 und 4.2). Allerdings sagt
Art. 13 Abs. 1 AVSFV nicht, welcher Stichtag für die Bilanzsumme als
Bemessungsgrundlage gilt. Nachdem die aufsichtsbehördliche Prüfungstätigkeit im
laufenden Jahr die Geschäftstätigkeit der Vorsorgeeinrichtung im Vorjahr
betrifft (Art. 62 Abs. 1 lit. b und c BVG [i.V.m. Art. 49 Abs. 2 Ziff. 14 BVG])
- die Jahresrechnungen und Berichte (Revisionsstelle, BVG-Experte) können erst
nach Abschluss des Jahres eingereicht werden -, kann nur der 31. Dezember des
Vorjahres gemeint sein.

Zu erwähnen ist der Vollständigkeit halber, dass in Art. 14 Abs. 2 lit. b des
am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Gesetzes vom 17. März 2014 über die
Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSAG; BSG 212.223) nunmehr ausdrücklich
festgehalten wird, dass sich der variable Ansatz der jährlichen Grundgebühr
nach der Bilanzsumme  des Vorjahres bemisst. Weitere die Bemessung der
jährlichen Grundgebühr bestimmende Kriterien nennt die AVSFV nicht.
Insbesondere wird keine maximale Höhe der Abgabe im Sinne einer Obergrenze
festgesetzt. Art. 12 Abs. 2 AVSFV hält einzig fest, dass die Gebühren
(jährliche Grundgebühr und Gebühren für Dienstleistungen) so festzulegen sind,
dass sie insgesamt kostendeckend sind. Diese Vorgabe betrifft auch die
ebenfalls der Aufsicht unterstellten Stiftungen und Familienausgleichskassen
nach Art. 3 Abs. 1 lit. b und c AVSFV. Bei Letzteren besteht die Grundgebühr
aus einem festen Betrag (Art. 13 Abs. 2 AVSFV).

7.3.2. Unter dem Gesichtspunkt des Kostendeckungsprinzips ist zu
berücksichtigen, dass die kantonale Aufsicht im Bereich der beruflichen
Vorsorge ab 1. Januar 2012 neu geordnet war. Unter anderem war Aufsichtsbehörde
nicht mehr die "Abteilung Berufliche Vorsorge und Stiftungen (BVS) " des Amtes
für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern, sondern die BBSA
als eine verwaltungsunabhängige öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener
Rechtspersönlichkeit (Art. 61 Abs. 3 BVG; Art. 2 Abs. 1 AVSFV; Art. 2 BBSAG).
Es gab somit keine Erfahrungswerte zu den Kosten der Aufsicht, wie sie etwa den
Jahresrechnungen der betreffenden Behörde entnommen werden können (vgl. BGE 126
I 180 E. 3b/aa S. 189). Immerhin ist zu beachten, dass die BBSA aus der
erwähnten Abteilung entstand, welche aus der Verwaltung ausgegliedert und in
eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt umgewandelt wurde (http://
www.jgk.be.ch/jgk/de/index/ aufsicht/Stiftungsaufsicht.html). Auch stellte der
Kanton der neuen Aufsichtsbehörde für eine Übergangszeit deren Infrastruktur zu
den für das Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht geltenden
Bedingungen zur Verfügung (Art. 19 AVSFV). Insoweit war die Neuordnung der
Aufsicht nicht mit ins Gewicht fallenden Mehrkosten verbunden. Gemäss Botschaft
sodann würden die strukturellen Änderungen zwar höhere Aufwendungen zur Folge
haben, namentlich bedingt durch die Übernahme der bisher unter Bundesaufsicht
gestandenen Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der
beruflichen Vorsorge dienen (Art. 3 aBVV 1), mit Sitz im Kantonsgebiet (Art. 61
Abs. 1 BVG, Art. 25 Abs. 5 BVV 1); gemessen an den diesbezüglichen
durchschnittlichen (Personal-) Kosten der letzten Jahre sollte sich aber -
abgesehen von den Gebühren für die Oberaufsichtskommission - die berufliche
Vorsorge nur geringfügig verteuern (BBl 2007 5713 f. Ziff. 3.2). Dabei handelt
es sich jedoch lediglich um eine Schätzung, welche Unterschiede zwischen den
einzelnen Kantonen nicht berücksichtigt.

Bis 2011 galt für Stiftungen und Vorsorgeeinrichtungen die Verordnung des
Kantons Bern vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung
(Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21, hier angewendet in der vom 1. Juli bis
31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung). Nach Art. 2a Abs. 1 GebV
("Kostendeckung") sollen die Gebühren alle Kosten decken, die dem Kanton durch
die betreffende Leistung entstehen. Vorbehalten bleibt die besondere
Gesetzgebung (Abs. 1). Gemäss Anhang IV A wird die jährliche Grundgebühr für
die Aufsicht über Stiftungen und Vorsorgeeinrichtungen nach dem Bruttovermögen
bemessen. Sie beträgt Fr. 500.- bzw. Fr. 700.- bei einem Vermögen von Fr.
500'001.- bis Fr. 1'000'000.- (Ziff. 4.1.6 f.). Dazu kommt ein Zuschlag bei
Vorsorgeeinrichtungen, die zu Gunsten der Anspruchsberechtigten
Versicherungsprämien entrichten (Ziff. 4.1.8). Stiftungen, die vom Bund, Kanton
oder von einer Gemeinde wiederkehrende Betriebsbeiträge erhalten, werden von
den Gebühren zur Hälfte befreit (Ziff. 4.1.19). Für bestimmte Dienstleistungen
werden (Pauschal-) Gebühren erhoben, welche den normalerweise anfallenden
Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum-, Material-, Geräte- und Maschinenkosten
sowie Post- und Telefongebühren umfassen (Ziff. 4.1.1-4.1.4 und 4.1.10 ff.
i.V.m. Art. 10). Mit Ausnahme der Position "4.1.10 Genehmigen der Übertragung
von Vermögen" enthält die Liste im Wesentlichen dieselben Dienstleistungen wie
diejenige im Anhang zu Art. 4 des von der Aufsichtsbehörde vorliegend
angewendeten Gebührenreglements vom 21. Oktober 2011 (gültig ab 1. Januar
2012), wobei der neue Rahmentarif mindestens ebenso so hoch ist wie der vorige.

Die streitige jährliche Grundgebühr (ohne Oberaufsichtsgebühr) von Fr. 1'800.-
für das Aufsichtsjahr 2012 ist dreimal höher als bei Anwendung der für
Stiftungen und Vorsorgeeinrichtungen bis und mit 2011 geltenden
Gebührenverordnung vom 22. Februar 1995. Die Aufsicht im Bereich der
beruflichen Vorsorge hat zwar Änderungen erfahren, insbesondere durch
Verselbständigung der kantonalen Aufsichtsbehörden in rechtlicher, finanzieller
und administrativer Hinsicht (BBl 2007 5703 zu Art. 61BVG). Gleichwohl muss
unter den gegebenen Umständen  und unter der Annahme, dass die nach der GebV
bemessenen Gebühren das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip respektieren, von
einer jedenfalls im Ergebnis nicht mehr vertretbaren Gebührenerhöhung
gesprochen werden (E. 7.1.2 in fine). Dem Hinweis der Vorinstanz, in den
Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft sei 2015 bei einer Bilanzsumme ab Fr.
500'000.- bis Fr. 1'000'000.- eine jährliche Grundgebühr von Fr. 1'500.-
geschuldet (vorne E. 7.2 in fine), ist im Übrigen zu entgegnen, dass diese
Gebühr im hier interessierenden Aufsichtsjahr 2012 Fr. 850.- betrug (vgl. § 12
und Anhang der Ordnung über die beruflichen Vorsorge vom 23. Januar 2012 [SG BS
833.110; SGS BL 211.2], in der vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2014
geltenden Fassung).

7.4. Im dargelegten Sinne wird die Aufsichtsbehörde den variablen Ansatz der
jährlichen Grundgebühr für das Aufsichtsjahr 2012 rechtskonform - gemäss
Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip - neu festzusetzen haben. Der Grundansatz
von Fr. 300.- sowie die Oberaufsichtsgebühr sind unbestritten. Nach diesen
Vorgaben hat die Aufsichtsbehörde neu zu verfügen.

8. 
Die Gerichtskosten sind den Parteien nach Massgabe ihres Unterliegens
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Aufsichtsbehörde hat der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen      (Art. 68 Abs. 2
und 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2015 und die Verfügung (Schreiben und
Rechnung) der BBSA vom 13. Februar 2013 werden aufgehoben. Die Sache wird zu
neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Aufsichtsbehörde zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Von den Gerichtskosten von Fr. 600.- werden Fr. 350.- der Beschwerdeführerin
und Fr. 250.- der Aufsichtsbehörde auferlegt.

3. 
Die Aufsichtsbehörde hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'300.- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III,
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. August 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Fessler

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