Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 222/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_222/2015

Urteil vom 29. April 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
Genossenschaft KRANKENKASSE SLKK, Hofwiesenstrasse 370, 8050 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Advokatin Noëmi Marbot,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 10. Dezember 2014.

Nach Einsicht
in den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom
10. Dezember 2014 und die Beschwerde vom 1. April 2015 (Poststempel),

in Erwägung,
dass es sich beim Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 10. Dezember 2014, mit welchem die Sache zu weiteren
Abklärungen und neuer Verfügung an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen wurde,
entgegen der in der Beschwerde geäusserten Meinung um einen Zwischenentscheid
handelt, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a oder b BGG
anfechtbar ist, (seit BGE 133 V 477 ständige Rechtsprechung unter der Geltung
des am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bundesgerichtsgesetzes),
dass sich die Beschwerde führende Krankenkasse mit keinem Wort dazu äussert,
inwiefern der angefochtene Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG begründen kann und ebenso wenig
dartut, dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ersparen
würde,
dass die Beschwerdeführerin damit ihrer Substanziierungspflicht nicht einmal
ansatzweise nachkommt, weshalb die Beschwerde unzulässig ist (Urteile 9C_914/
2014 vom 30. Januar 2015, 9C_171/2012 vom 23. Mai 2012 E. 3.3 und 5A_175/2009
vom 9. Juni 2009 E. 1.3),
dass abgesehen davon auch nicht erkennbar ist, inwiefern eine der beiden
Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein könnte,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. April 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Widmer

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