Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 21/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_21/2015

Urteil vom 5. Februar 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch das Treuhandbüro B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Wallis, Avenue Pratifori 22, 1950 Sitten,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 4. Dezember 2014.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 8. Januar 2015 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts
Wallis vom 4. Dezember 2014,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel unter anderem die Rechtsbegehren und deren Begründung
enthalten muss, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
dass aus der Begründung mithin ersichtlich sein muss, in welchen Punkten und
weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 134 II 244 E. 2.1 S.
245; 131 II 449 E. 1.3 S. 452),
dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des kantonalen Gerichts
darüber auseinandersetzt, in welchen zeitlichen Schranken Abschreibungen
infolge Wertverminderung von landwirtschaftlich genutztem Boden bei der
Festsetzung der strittigen AHV-/IV-/EO-Beiträge aus selbständiger
Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen sind (Art. 18 Abs. 1bis AHVV; vgl.
angefochtenen Entscheid vom 4. Dezember 2014 E. 4; Mitteilung des
Bundesgerichts vom 12. Januar 2015),
dass die Beschwerdeschrift den inhaltlichen Mindestanforderungen somit
offensichtlich nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird (Art.
66 Abs. 1 zweiter Satz BGG),

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Februar 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Traub

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