Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 219/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_219/2015

Urteil vom 10. April 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zug,
Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 23.
Februar 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 25. März 2015 (Poststempel) gegen die Verfügung vom 23.
Februar 2015 (S 2015 20), mit welchem das Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, das von der Power Track AG am 5. Februar
2015 eingeleitete Verfahren infolge Rückzugs ihres Gesuchs um Revision des
Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 19. Dezember 2013 (S 2013
162) als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abschrieb,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich
nicht genügt, weil sie mit dem Rechtsbegehren "Prüfung des Fristverfalls" und
"kostenloses Verfahren gem. Art. 61 lit. a ATSG" keinen rechtsgenüglichen
Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die
Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt
beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen
rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass insbesondere nicht dargetan wird, inwiefern die auf die (unbestritten
feststehende) Rückzugserklärung der Beschwerdeführerin vom 20. Februar 2015 hin
ergangene, hier allein Anfechtungsgegenstand bildende Verfahrensabschreibung
gemäss Verfügung vom 23. Februar 2015 Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG)
verletzen sollte,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs.
1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet
wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. April 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann

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