Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 217/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
9C_217/2015        
{T 0/2}

Urteil vom 24. April 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 25. Februar 2015.

Sachverhalt:

A. 
Mit Verfügung vom 4. Januar 2013 setzte die IV-Stelle des Kantons Solothurn die
ganze Rente der A.________ auf eine halbe Rente herab. Die beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erhobene Beschwerde zog die
Versicherte wieder zurück, nachdem ihr dieses eine reformatio in peius in
Aussicht gestellt hatte. Mit Vorbescheid vom 15. Juli 2014 kündigte die
IV-Stelle die wiedererwägungsweise Aufhebung der halben Rente an, wogegen
A.________ Einwände erhob. Mit Verfügung vom 28. November 2014 wies die
IV-Stelle das Begehren der Versicherten ab, es seien ihr wegen der angeblich
krass falschen Verfügung vom 4. Januar 2013 Schadenersatz und Genugtuung zu
leisten. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 lehnte sie es sodann ab, das
Vorbescheidverfahren zu sistieren, bis eine Stellungnahme des
Finanzdepartements zur Frage der Staatshaftung vorliege.

B. 
Am 16. Januar 2015 liess A.________ beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn Beschwerde einreichen mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Verfügungen (...) vom 28. November 2014 und vom 18. Dezember 2014 seien
aufzuheben.
2. (...).
3. Der Beschwerdeführerin sei ein Schadenersatz in der Höhe von    CHF
24'243.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Januar 2014 (mittlerer Verfalltag)
zuzusprechen; Mehrforderungen vorbehalten.
4. Der Beschwerdeführerin sei eine Genugtuung in der Höhe von       CHF
5'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 4. Januar 2013 zuzusprechen.
5. (...) Eventualiter sei das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss
des hängigen Vorbescheidverfahrens (...) zu sistieren.
6.-8. (...).
Mit Entscheid vom 25. Februar 2015 trat das kantonale Versicherungsgericht auf
die Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Dezember 2014 nicht ein (Verfahren
VSBES.2015.18). Mit Verfügung vom 26. Februar 2015 lehnte es sodann den Antrag
auf Sistierung des Verfahrens betreffend Schadenersatz und Genugtuung (neu
geführt unter der Nr. VSBES.2015.37) bis zum Abschluss des hängigen
Vorbescheidverfahrens ab (Dispositiv-Ziffer 3).

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________,
der Entscheid vom 25. Februar 2015 und Ziff. 3 der Verfügung vom 26. Februar
2015 seien aufzuheben und das kantonale Versicherungsgericht sei anzuweisen,
das Beschwerdeverfahren betreffend Schadenersatz und Genugtuung bis zur
Stellungnahme des Finanz-Departements und bis zum Abschluss des hängigen
Vorbescheidverfahrens zu sistieren. Ausserdem sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Erwägungen:

1. 
Der Nichteintretensentscheid vom 25. Februar 2015 (Verfahren VSBES.2015.18) ist
ebenso wie Ziff. 3 der Verfügung vom 26. Februar 2015 (Verfahren VSBES.2015.37)
ein - selbständig eröffneter - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG
(Urteile 5A_614/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 1.2 und 9C_740/2008 vom 30.
Oktober 2008 E. 1). Die Beschwerde ist somit nur zulässig, wenn sie einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Abs. 1 lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b), welcher Tatbestand hier
indessen nicht in Betracht fällt.

2.

2.1. Die Vorinstanz hat ihren Nichteintretensentscheid damit begründet, es sei
in keiner Weise ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführerin ein nicht wieder
gutzumachender Nachteil drohe, wenn das Vorbescheidverfahren betreffend die
Wiedererwägung der Verfügung vom 4. Januar 2013, mit welcher die ganze Rente
auf eine halbe Rente herabgesetzt worden war, fortgesetzt werde, bevor über das
Schadenersatzbegehren rechtskräftig entschieden worden sei.
Die Beschwerdeführerin hatte zwar lediglich beantragt, das Vorbescheidverfahren
sei zu sistieren, bis eine rechtskräftige Stellungnahme des Finanzdepartements
zur Frage der Staatshaftung vorliege. Indessen ist nicht ersichtlich und sie
tut auch nicht substanziiert dar, worin bei diesem (zeitlich) weniger weit
gehenden Sistierungsgrund der nicht wieder gutzumachende Nachteil bestehen
soll. Dies gilt umso mehr, als ein allfälliger Entscheid des Departements nicht
von präjudizieller Bedeutung ist weder für die Wiedererwägungsfrage noch für
das Verfahren betreffend die sozialversicherungsrechtliche Verantwortlichkeit
der Beschwerdegegnerin nach Art. 78 Abs. 1 ATSG.

2.2. Die Sistierung des Verfahrens VSBES.2015.37 betreffend Ansprüche aus
Verantwortlichkeit nach Art. 78 ATSG bis zum Abschluss des
Vorbescheidverfahrens betreffend die wiedererwägungsweise Aufhebung der halben
Rente hat die Vorinstanz mit folgender Begründung abgelehnt: Der Abschluss des
Vorbescheidverfahrens scheine nicht unmittelbar bevorzustehen, weshalb mit
einer Sistierung eine spürbare Verzögerung verbunden wäre, die sich nur aus
zwingenden Gründen rechtfertigen liesse. Falls sich bei der materiellen Prüfung
ergeben sollte, dass über den geltend gemachten Schadenersatz- und
Genugtuungsanspruch nicht entschieden werden könne, ohne dass der Ausgang des
Verwaltungsverfahrens feststehe, wäre der Entscheid auszusetzen. Im Moment sei
das Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 28. November 2014 jedoch ohne
vermeidbare Verzögerung fortzusetzen, indem die Beschwerdeantwort eingeholt
werde (Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2015).
Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Vorbescheidverfahren, insbesondere das
Ergebnis der im Januar 2015 angeordneten Begutachtung, sei von präjudizieller
Bedeutung für den Schadenersatzprozess. Weiter ergebe sich aus Art. 12 des
Verantwortlichkeitsgesetzes (VG; SR 170.32), dass die Vorinstanz das
Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren nicht überprüfen könne, solange die
Verfügung vom 4. Januar 2013, welche allenfalls wiedererwägungsweise aufgehoben
werden soll, in Rechtskraft verbleibe. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung
("Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und
Urteile kann nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden")
könne das Verfahren erst und nur im Falle der Aufhebung der Verfügung
fortgesetzt werden. Ob diese Rechtsauffassung zutrifft, wird die Vorinstanz
(ebenfalls) prüfen und gegebenenfalls den Entscheid betreffend Ansprüche aus
Art. 78 ATSG aussetzen, wie sie in der Begründung von Ziff. 3 der Verfügung vom
26. Februar 2015 festgehalten hat.

2.3. Nach dem Gesagten ist in Bezug auf beide Begehren in der Beschwerde ein
nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von   Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
zu verneinen und demzufolge auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Damit ist
die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.

3. 
Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. April 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Fessler

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