Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 214/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_214/2015

Urteil vom 2. April 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügungen
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 2. und 3. Februar 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerden vom 12. März 2015 gegen die zwei Verfügungen des
Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2015 (Ablehnung des Gesuchs um
unentgeltliche Verbeiständung) und 3. Februar 2015 (Gewährung einer
Fristerstreckung) und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der
Kostenbefreiung und der unentgeltlichen Verbeiständung),

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerden diese inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich
nicht erfüllen, da der Beschwerdeführer sich nicht in hinreichender Weise mit
den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und seinen
Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die
Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt
beanstandet - qualifiziert unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen
rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,
dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die Erwägungen der Vorinstanz
in der Verfügung vom 2. Februar 2015, wonach der Beschwerdeführer mit Blick auf
die von ihm getätigten Eingaben offenkundig in der Lage sei, sein Anliegen
fundiert (samt Darstellung des massgeblichen Sachverhalts, konkreten
Rechtsbegehren und deren Begründung sowie unter Hinweis auf zu prüfende
Rechtsnormen und Kreisschreiben) zu vertreten, wobei es im zu beurteilenden
Rechtsstreit ohnehin um eine relativ einfache Frage gehe, welche keinen Beizug
eines Rechtsvertreters erfordere,
dass in Bezug auf die Verfügung vom 3. Februar 2015 überdies weder dargelegt
wird noch erkennbar ist, inwiefern die Voraussetzungen für den Weiterzug von
Vor- oder Zwischenentscheiden (Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG) gegeben sein
sollten,

dass die Vorinstanz in der Hauptsache (Gesuch um Hörgeräteversorgung) noch
keinen Entscheid gefällt hat, weshalb im Rahmen des vorliegenden Verfahrens
nicht über materielle Fragen zu entscheiden ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie
Abs. 2 BGG auf die Beschwerden nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das Verfahren vor
Bundesgericht bereits infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehren abzuweisen
ist (Art. 64 Abs. 1-3 BGG),
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um Befreiung von
Gerichtskosten gegenstandslos ist,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht
gegenstandslos geworden ist.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. April 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Furrer

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