Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 213/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
9C_213/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 5. November 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Monika Friedli,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 18. Februar 2015.

Sachverhalt:

A. 
Die 1967 geborene A.________ meldete sich im August 2002 wegen eines
Rückenleidens zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern nahm verschiedene
Abklärungen vor (vgl. bidisziplinäres Gutachten der Dres. med. B.________ und
C.________ vom 28. Februar/2. März 2003; Abklärungsbericht Haushalt vom 9. Juli
2003) und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 28. Oktober 2003 ab 1. März
2003 eine Viertelsrente zu (Invaliditätsgrad: 45 %). Aufgrund eines
Revisionsgesuchs vom Februar 2005veranlasste die Verwaltung nach vorerster
Verneinung eines Rentenerhöhungsgrundes (Verfügung vom 2. Dezember 2005) eine
erneute Begutachtung (bidisziplinäres Gutachten der Dres. med. D.________ und
E.________ vom 13. September 2006; Abklärungsbericht Haushalt vom 16. Februar
2007). Gestützt darauf gewährte sie A.________ mit Einspracheentscheid vom 3.
April 2007 ab 1. Februar 2005 eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 83
%), wobei die Erhöhung aufgrund einer Verschlechterung des psychischen Zustands
erfolgte. Die folgenden Revisionen vom Januar 2009 und Dezember 2010 brachten
keine Änderung.
Im November 2012 überprüfte die IV-Stelle die Invalidenrente erneut und liess
A.________ ein weiteres Mal bidisziplinär begutachten (Gutachten der Dres. med.
F.________ und G.________ vom 21. August und 6. Dezember 2013). Nach Vorlage
der medizinischen Akten beim Regionalen Ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD),
einer Abklärung im Haushalt (Abklärungsbericht vom 3. Juli 2014) und
Durchführung des Vorbescheidverfahrens wurde die ganze Invalidenrente der
Versicherten mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 aufgehoben (Invaliditätsgrad:
18 %).

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
mit Entscheid vom 18. Februar 2015 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die IV-Stelle zu
verurteilen, ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst
der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind, d.h.
sogenannte echte Noven, sind unzulässig und bleiben unbeachtlich (vgl. statt
vieler Urteil 8C_255/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 2 mit Hinweisen). Der
letztinstanzlich eingereichte Bericht von Dr. med. H.________ vom 24. März
2015kann demnach nicht in die Beurteilung miteinbezogen werden.

3. 
Das kantonale Gericht hat die Verhältnisse im April 2007, dem Zeitpunkt des
rentenerhöhenden Einspracheentscheids (bidisziplinäres Gutachten der Dres. med.
D.________ und E.________ vom 13. September 2006), mit denjenigen bei Erlass
der Verfügung vom 14. Oktober 2014 verglichen. Gestützt auf das psychiatrische
Gutachten von Dr. med. G.________ vom 6. Dezember 2013 hat es sowohl Diagnosen
mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten als auch erhebliche
psychosoziale Belastungsfaktoren verneint und auf eine Verbesserung (Art. 17
Abs. 1 ATSG) geschlossen. In somatischer Hinsicht hat die Vorinstanz auf eine
unveränderte Leistungsminderung von 10 bis 20 % bei angepasster Tätigkeit
(Gutachten von Dr. med. F.________ vom 21. August 2013) erkannt. Sie hat zur
Invaliditätsbemessung die gemischte Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) herangezogen
und erwogen, die Beschwerdeführerin wäre zu 70 % erwerbstätig und würde im
restlichen Pensum von 30 % den Haushalt führen. Im erwerblichen Bereich hat sie
einen Invaliditätsgrad (Valideneinkommen: Fr. 48'179.20; Invalideneinkommen:
Fr. 30'787.50) von 25.27 % und im Haushalt (vgl. Abklärungsbericht vom 3. Juli
2014) einen solchen von 2.07 % ermittelt. Somit hat das kantonale Gericht die
Rentenaufhebung per Ende November 2014 bestätigt (Invaliditätsgrad [gerundet]:
27 %); einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen hat es verneint.

4.

4.1. Die auf Grund medizinischer Untersuchungen gerichtlich festgestellte
Arbeitsfähigkeit betrifft eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397). Analoges
gilt für die Frage, ob sich eine Arbeitsfähigkeit in einem bestimmten Zeitraum
im revisionsrechtlich relevanten Sinne (Art. 17 ATSG; Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV)
verändert hat; aus rechtlicher Sicht ist demgegenüber zu beurteilen, welche
Vergleichszeitpunkte im Rahmen einer Leistungsrevision heranzuziehen sind
(Urteil I 692/06 vom 19. Dezember 2006 E. 3.1).

4.2.

4.2.1. Die Beschwerdeführerin stellt die Berechtigung der IV-Stelle in Frage,
die strittige Rentenrevision überhaupt einzuleiten. Sie ist der Meinung, dass
nicht nur sie als Leistungsansprecherin, sondern im Umkehrschluss auch die
Verwaltung eine relevante Veränderung glaubhaft zu machen hat, um eine
umfassende Rentenüberprüfung vornehmen zu können. Weil diese Voraussetzung
ihrer Auffassung nach nicht gegeben ist, erachtet sie das bidisziplinäre
Gutachten der Dres. med. F.________ und G.________ vom 21. August/6. Dezember
2013 als unzulässiges Beweismittel und beantragt, dieses sei aus den Akten zu
weisen.

4.2.2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG kann die IV-Stelle eine Rente nicht nur auf
Gesuch hin überprüfen, sondern ist darüber hinaus auch berechtigt, (jederzeit)
von Amtes wegen ein Revisionsverfahren durchzuführen. Soweit die
Beschwerdeführerin vorbringt, nur bei relevanter Veränderung könne ein
Revisionsverfahren eingeleitet werden, ist ihr entgegenzuhalten, dass das
Glaubhaftmachen einer Veränderung nur dann genügt, wenn es um das Eintreten auf
eine Neuanmeldung - von Seiten der versicherten Person - geht, nachdem die
revisionsweise Erhöhung der Invalidenrente abgelehnt bzw. eine Invalidenrente
(wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades) ganz verweigert wurde (vgl. Art.
87 Abs. 2 IVV; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3.
Aufl. 2014, N. 117 zu Art. 30-31 IVG). Zu beurteilen ist vorliegend keine
Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV), sondern die IV-Stelle hat eine
materielle Neubeurteilung (Revision) des Leistungsanspruchs (Art. 17 Abs. 1
ATSG) vorgenommen. Daher muss eine anspruchserhebliche Änderung mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. Urteil 9C_418/2010
vom          29. August 2011 E. 3.1 mit Hinweisen). Es ist Aufgabe der
Verwaltung, den Rentenanspruch allseitig zu prüfen und die entsprechenden
Beweisgrundlagen zu erheben (vgl. Art. 43 Abs. 1 und 61 lit. c ATSG). Es
besteht kein rechtlich begründeter Anlass, das bidisziplinäre Gutachten der
Dres. med. F.________ und G.________ vom 21. August/6. Dezember 2013 nicht
einzubeziehen.

4.3.

4.3.1. Die Versicherte beantragt alsdann, dass als Vergleichszeitpunkt auf die
letzte Rentenüberprüfung (Mitteilung vom 14. Dezember 2010), und nicht auf den
Einspracheentscheid vom 3. April 2007 abzustellen ist.

4.3.2. Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob sich der
Invaliditätsgrad erheblich geändert hat (Art. 17 Abs. 1 ATSG), ist die letzte
rechtskräftige Verfügung - bei einer Bestätigung der Rente allenfalls die
Mitteilung (Art. 74ter lit. f IVV und Art. 51 ATSG) -, welche auf einer
materiellen Anspruchsprüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten
für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands)
beruht (BGE 133 V 108; Urteil 9C_646/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 2.2). Die
Heranziehung eines Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis setzt voraus, dass er
auf denjenigen Abklärungen beruht, die in Anbetracht von möglicherweise
veränderten Tatsachen notwendig erscheinen. Unter einer Sachverhaltsabklärung
im Sinne von BGE 133 V 108 muss eine Abklärung verstanden werden, die - wenn
sie inhaltlich zu einem anderen Ergebnis führt - geeignet ist, eine
Rentenerhöhung, -herabsetzung oder -aufhebung zu begründen (SVR 2013 IV Nr. 44
S. 134, 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 6.2).

4.3.3. In Bezug auf die Mitteilung vom 14. Dezember 2010 ergibt sich, dass die
IV-Stelle im Rahmen jenes Revisionsverfahrens lediglich die Verlaufsberichte
des behandelnden Psychiaters Dr. med. H.________ (Bericht vom 21. November
2010) und des Hausarztes der Versicherten, Dr. med. I.________ (Bericht vom 6.
Dezember 2010), einholte. Gestützt darauf kam sie zum Ergebnis, dass keine
rentenerhebliche Änderung vorliegt (Mitteilung vom 14. Dezember 2010). Gemäss
diesen medizinischen Akten litt die Beschwerdeführerin hauptsächlich unter
einer (Rücken) Schmerzproblematik mit einem depressiv-ängstlichen Störungsbild
("chronisch fluktuierende ängstlich-depressive Störungen [ICD-10 F33.1, F33.2]
bei diversen chronischen therapieresistenten Schmerzbeschwerden [...]", vgl.
Bericht von Dr. med. H.________ vom 21. November 2010); die medizinische
Situation wurde seit der letzten Überprüfung (Mitteilung vom 9. Januar 2009)
von beiden behandelnden Ärzten als stationär beurteilt. In Anbetracht des
komplexen Beschwerdebildes kann nicht davon ausgegangen werden, dass die
IV-Stelle die beiden Verlaufsberichte für eine Rentenerhöhung hätte genügen
lassen, wenn sich daraus eine Verschlechterung des Gesundheitszustands ergeben
hätte. In diesem Fall wäre vielmehr eine (bidisziplinäre) Begutachtung
erforderlich gewesen, wie sie sowohl im Rahmen der Rentenrevision 2007 (vgl.
Gutachten der Dres. med. D.________ und E.________ vom 13. September 2006) als
auch bei derjenigen 2013 (vgl. Gutachten der Dres. med. F.________ und
G.________ vom 21. August/6. Dezember 2013) veranlasst wurde. Somit sind die
Berichte der Dres. med. H.________ und I.________ vom 21. November/6. Dezember
2010 als (einzige) Grundlage nicht ausreichend, um eine allfällige
Rentenerhöhung zu begründen. Da der Rentenüberprüfung 2010 demnach keine
umfassende Prüfung der gesundheitlichen Verhältnisse zugrunde lag, fällt die
Mitteilung vom 14. Dezember 2010 als Vergleichszeitpunkt (E. 4.3.2) ausser
Betracht.

4.4.

4.4.1. In medizinischer Hinsicht ist einzig umstritten, ob eine die Veränderung
des psychischen Gesundheitszustands der Versicherten bzw. der Wegfall
psychosozialer Belastungsfaktoren vorliege. Das kantonale Gericht hat
diesbezüglich festgestellt, dass insgesamt von einer veränderten sozialen
Situation auszugehen sei, die sich nicht mehr negativ auf das gesundheitliche
Befinden der Beschwerdeführerin auswirke. Auch sei kein sozialer Rückzug mehr
erkennbar. Somit sei festzuhalten, dass die psychiatrische Untersuchung im
Jahre 2006 - unabhängig von der Pathogenese bzw. der versicherungsrechtlichen
Bedeutung der damals diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung und
mittelgradigen depressiven Episode - noch entsprechende, klinisch feststellbare
Befunde ergeben habe. Diese seien anlässlich der Untersuchung durch Dr. med.
G.________ 2013 nicht mehr erhoben worden. Der psychiatrische Experte habe in
seinem Gutachten vom 6. Dezember 2013 keine psychiatrischen Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr aufgeführt. Damit lägen im
massgeblichen Vergleichszeitraum hinsichtlich des psychiatrischen Befundes
Veränderungen vor, die geeignet seien, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen.

4.4.2. Die Vorinstanz hat die beiden psychiatrischen Gutachten vom 13.
September 2006 (Dr. med. E.________) und 6. Dezember 2013 (Dr. med. G.________)
umfassend gewürdigt. Sie hat einbezogen, dass Dr. med. E.________ noch desolate
psychosoziale Umstände festgestellt hatte, während die Beschwerdeführerin Dr.
med. G.________ gegenüber hauptsächlich somatische Beschwerden schilderte und
erst auf ausdrückliche Nachfrage des Gutachters hin auf ihre Eheprobleme zu
sprechen kam. Dass das Verschweigen von Beschwerden und Problemen Ausdruck
einer psychischen Erkrankung sein soll, wie dies die Beschwerdeführerin
gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.________
(Vertuschungs- und Beschönigungstendenz als krankheitswertes Co-Verhalten)
geltend macht, verneinte Dr. med. G.________ mit einleuchtender Begründung. Aus
den Akten ergibt sich in der Tat, dass die Versicherte im Zeitpunkt der
psychiatrischen Begutachtung vom Oktober 2013 über intakte Sozialkontakte sowie
ein normales Aktivitätsniveau verfügte (Begleitung des Sohnes zu dessen
Fussballspielen; Besuch eines Einkaufszentrums mit einer Freundin; Interesse
für Politik und entsprechende Diskussionssendungen; Engagement für unterdrückte
Menschen in der Heimat; regelmässiges Zubereiten warmer Mahlzeiten). Im
Gegensatz dazu hatte ihr Dr. med. E.________ eine beginnende soziale
Desintegration, Antriebsmangel, Initiativlosigkeit und Schwäche attestiert,
sodass zumindest mit Blick auf die Ausprägung der psychiatrischen Symptome eine
positive Veränderung nicht von der Hand zu weisen ist. Auch die kognitive und
affektive Beeinträchtigung, die im Gutachten vom 13. September 2006 noch
festgestellt worden war, lag 2013 nicht mehr vor (vgl. psychiatrisches
Gutachten vom 6. Dezember 2013, wonach keine Einbussen höherer kognitiver
Leistungen mehr bestanden). Soweit die Versicherte vorbringt, dass es sich bei
der Einschätzung von Dr. med. G.________ lediglich um eine andere Beurteilung
von im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen handelt, was im
revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich wäre (vgl. Urteile 8C_972/2009 vom
27. Mai 2010 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 136 V 216, aber in: SVR 2011 IV Nr. 1
S. 1; 9C_896/2011 vom 31. Januar 2012 E. 3.1), kann ihr demnach nicht gefolgt
werden.
Daran ändert auch die abweichende Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr.
med. H.________ (Berichte vom 27. Dezember 2012 und 3. März 2013) nichts, wozu
Dr. med. G.________ detailliert Stellung nahm (vgl. auch die psychiatrische
RAD-Stellungnahme vom 27. März 2013). Diesbezüglich ist ausserdem der
Verschiedenheit von Begutachtungs- und Behandlungsauftrag Rechnung zu tragen
(vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470 mit Hinweis auf BGE 125 V 351). Nichts
anderes gilt mit Blick auf die hausärztliche Beurteilung von Dr. med.
I.________ vom 28. Dezember 2012, zumal es Letzterem an einer einschlägigen
(psychiatrischen) Qualifikation fehlt.

4.5. Insgesamt sind die vorinstanzlichen Feststellungen zur Veränderung des
Gesundheitszustands der Versicherten (E. 4.4.1) nicht offensichtlich unrichtig
oder sonst wie bundesrechtswidrig; die gestützt darauf vom kantonalen Gericht
gezogene Schlussfolgerung, wonach infolge einer massgeblichen tatsächlichen
Verbesserung ein Revisionsgrund (Art. 17 Abs. 1 ATSG) vorliegt, hält vor
Bundesrecht stand (E. 1). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist
nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Die übrigen Faktoren der
Invaliditätsbemessung sowie die Verweigerung von Eingliederungsmassnahmen sind
ebenfalls nicht gerügt und geben keinen Anlass zu Weiterungen. Die Beschwerde
ist unbegründet.

5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. November 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder

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