Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 212/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_212/2015

Urteil vom 9. Juni 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch
Rechtsanwältin Noëlle Cerletti,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
12. Februar 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________ war zuletzt als Bar- und Service-Angestellte tätig. Am 13. Dezember
1999 meldete sie sich wegen Rückenschmerzen und psychischer Probleme bei der
Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Gestützt auf die beigezogenen
Unterlagen ermittelte die IV-Stelle des Kantons Aargau einen Invaliditätsgrad
von 76 %, worauf sie A.________ mit Verfügung vom 13. August 2001 rückwirkend
ab 1. Oktober 1999 eine ganze Invalidenrente zusprach. Im September 2011
leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein, in dessen Verlauf sie u.a.
ein bidisziplinäres Gutachten des Zentrums B.________, Spital C.________, vom
31. Dezember 2013 einholte. Gestützt darauf und zusätzlich auf Stellungnahmen
des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 23. Januar und 14. Februar 2014
verfügte die IV-Stelle am 11. Juli 2014 die revisionsweise Aufhebung der
Invalidenrente auf Ende August 2014 (Invaliditätsgrad von 14 %).

B. 
Die von A.________ eingereichte Beschwerde, mit welcher sie die Aufhebung der
Verfügung vom 11. Juli 2014 beantragt hatte, wies das Versicherungsgericht des
Kantons Aargau mit Entscheid vom 12. Februar 2015 ab.

C. 
Die Versicherte lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
führen mit dem Rechtsbegehren, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides
und der Verwaltungsverfügung sei ihr weiterhin eine ganze, eventuell eine
Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Revision der
Invalidenrente (Art. 17 Abs. 1 ATSG), die Voraussetzungen, unter denen eine
Invalidenrente zu revidieren ist (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132) sowie die in
zeitlicher Hinsicht für die Beurteilung der Revisionsvoraussetzungen
massgebenden Sachverhalte (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff., 130 V 71 E. 3 S. 73
ff.) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Die Vorinstanz stützte sich auf das bidisziplinäre Gutachten
(Rheumatologie, Psychiatrie) des Zentrums B.________ vom 31. Dezember 2013,
wonach die Beschwerdeführerin in der angestammten und einer angepassten
Tätigkeit mit der Möglichkeit zu häufigen Positionswechseln, dem Einlegen von
kurzen Pausen und einer Lastenhandhabung von höchstens 10 kg zu 80 %
arbeitsfähig sei. Dieser Einschätzung mass sie vollen Beweiswert zu.

3.2. Die Beschwerdeführerin wirft dem kantonalen Gericht vor, es habe den
medizinischen Sachverhalt willkürlich auf der Grundlage eines mangelhaften
Gutachtens festgestellt. Obwohl sie eindeutig Beschwerden geschildert habe, die
auf eine radikuläre Symptomatik hindeuten, hätten die Ärzte des Zentrums
B.________ entsprechende Anzeichen in Abrede gestellt. Sodann hätten es die
Gutachter unterlassen, sich mit den Vorakten zu befassen. Dies sei in einem
Rentenrevisionsfall von entscheidender Bedeutung, gehe es doch um die
Beantwortung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand seit der vormaligen
Rentenzusprechung wesentlich geändert hat.

4. 
Die Einwendungen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, eine
offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zu belegen.
Es obliegt den begutachtenden Ärzten zu prüfen, ob es klinisch oder in der
Anamnese Anzeichen gibt, die auf eine radikuläre Symptomatik hindeuten. Ist die
versicherte Person oder deren Rechtsvertreter in dieser Hinsicht anderer
Auffassung als die Gutachter, ist dies ohne Belang. Sodann ist es dem Ermessen
der Gutachter überlassen, mit welchen früheren Arztberichten und in welchem
Umfang sie sich in der Expertise auseinandersetzen wollen. Entscheidend ist,
dass das Zentrum B.________ über das vollständige medizinische Dossier verfügt
und ihre Beurteilung in Kenntnis der Unterlagen abgegeben hat. Ob die einzelnen
Arztberichte aus der Zeit der ursprünglichen Rentenverfügung (August 2001) im
Gutachten erwähnt und allenfalls diskutiert werden, ist demgegenüber nicht
ausschlaggebend für den Beweiswert der Expertise. Es trifft im Übrigen nicht
zu, dass sich die Gutachter nicht mit dem Vorzustand der Beschwerdeführerin
befasst haben. Im Gegenteil war ihnen bewusst, dass sie gutachterlich "eine
allfällige Änderung des Gesundheitszustandes seit der Rentenzusprache 08/2001"
zu eruieren hatten (S. 2 des Gutachtens). Die rheumatologische Begutachtung
ergab klar eine Besserung des Gesundheitszustandes seit dem Zeitpunkt der
ursprünglichen Rentengewährung (S. 4 des Gutachtens). Dabei hat die Gutachterin
auch begründet, weshalb sie neben der klinischen und röntgenologischen
Untersuchung keine weiteren bildgebenden Untersuchungen veranlasste:
Insbesondere liege keine Reizung passend zu der im Jahr 1966 dargestellten
Diskushernie LWK 4/5 vor. Da der Sachverhalt entgegen den Vorbringen der
Beschwerdeführerin bundesrechtskonform festgestellt wurde, besteht kein Anlass,
von den Folgerungen des Administrativgutachtens abzuweichen; entsprechend den
Erwägungen der Vorinstanz ist zum Begutachtungszeitpunkt von einer
Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.
Damit liegt im Vergleich zum Jahre 2001, als die Versicherte gemäss ärztlichen
Feststellungen lediglich hälftig arbeitsfähig war, wobei die Leistungsfähigkeit
von 50 % zusätzlich aus persönlichen Gründen als um 20 % reduziert betrachtet
wurde, eine revisionsrechtlich erhebliche Zunahme der Arbeitsfähigkeit vor.

5.

5.1. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der erhöhten Arbeitsfähigkeit
hat die Vorinstanz aufgrund eines Einkommensvergleichs gestützt auf die
Tabellenlöhne für Frauen gemäss Tabelle TA1 der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010
des Bundesamtes für Statistik (Anforderungsniveau 4, einfache und repetitive
Arbeiten), festgehalten, die Beschwerdeführerin wäre mit Rücksicht auf die von
dem Zentrum B.________ bescheinigten Leistungseinschränkung zumutbarerweise in
der Lage, ein Invalideneinkommen von Fr. 43'129.- zu erzielen. Verglichen mit
dem hypothetischen Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) von Fr.
49'947.-, wie es sich ebenfalls aus der LSE 2010 ergibt, resultiere ein
Invaliditätsgrad von 14 %, der keinen Invalidenrentenanspruch begründet.

5.2. Die Beschwerdeführerin rügt die Anwendung der Zahlen gemäss der LSE 2010
bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens. Sie macht geltend,
hiefür seien die Einkommen aus der Zeit vor Eintritt der Invalidität als
Vergleichsgrösse heranzuziehen. Damals habe sie regelmässig Einkünfte von über
Fr. 60'000.- im Jahr erwirtschaftet. Das in der damaligen Rentenverfügung vom
13. August 2001 angenommene Valideneinkommen von Fr. 72'000.- sei
teuerungsbedingt auf Fr. 79'145.- zu erhöhen. Vom Invalideneinkommen, das die
Vorinstanz gemäss LSE herangezogen hat, sei ferner ein leidensbedingter Abzug
von 25 % vorzunehmen, weil ihr aufgrund ihrer gesundheitlichen
Beeinträchtigungen lediglich noch ein schmales Betätigungsspektrum verbleibe.
Nach Vornahme eines Abzugs von 25 % betrage das Invalideneinkommen Fr.
31'712.-, und der Invaliditätsgrad sei auf 60 % festzulegen.

5.3. Mit dem kantonalen Gericht ist das Invalideneinkommen gestützt auf die
Tabelle TA 1 der LSE 2010 (Durchschnittslöhne Frauen, Niveau 4, einfache und
repetitive Tätigkeiten) auf Fr. 43'129.- festzusetzen, hat die
Beschwerdeführerin doch nach Eintritt des zur ursprünglichen Rentenzusprechung
führenden Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen.
Die Vorinstanz hat entgegen den Ausführungen in der Beschwerde davon abgesehen,
einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, weil die
entsprechenden Voraussetzungen gemäss Rechtsprechung (BGE 135 V 297 E. 5.2 S.
301, 126 V 75) nicht erfüllt seien. Diese Auffassung wird von der
Beschwerdeführerin als bundesrechtswidrig gerügt. Auch in diesem Punkt ist der
angefochtene Entscheid, der hinsichtlich der Frage, ob grundsätzlich ein
leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist oder nicht, einer Überprüfung durch das
Bundesgericht zugänglich ist (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399),
bundesrechtskonform. Das einzige Kriterium, das nach der Rechtsprechung
berücksichtigt werden könnte, ist das eingeschränkte Tätigkeitsprofil der
Beschwerdeführerin, das die Möglichkeit von Positionswechseln voraussetzt sowie
das Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg ausschliesst. Ob dieser Umstand
allein, der nicht zu einer deutlichen Lohnreduktion führt und aus diesem Grund
nicht wesentlich ins Gewicht fällt, einen Abzug vom Invalideneinkommen
rechtfertigt, was die Vorinstanz verneint hat, kann offen bleiben. Selbst wenn
aus diesem Grund ein leidensbedingter Abzug von 10 % vorzunehmen wäre, würde
sich am Ergebnis nichts ändern (siehe E. 5.5. in fine hienach).

5.4. Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, ist für das hypothetische
Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) in der Regel vom zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst auszugehen, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit
ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem
Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE
135 V 58 E. 3.1 S. 59; vgl. auch BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f., 134 V 322 E.
4.1 S. 325 f.). Ein zuletzt bezogener (hoher) Verdienst ist nur dann als
Valideneinkommen heranzuzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (SVR 2009 IV Nr. 58 S. 181 E.
2.3, 9C_5/2009, vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 95
/03 vom 28. Januar 2004 E. 4.2.2). Erfolgte der Stellenverlust aus
invaliditätsfremden Gründen, ist der Validenlohn anhand von Durchschnittswerten
zu bestimmen (SVR 2007 IV Nr. 38 S. 130, I 943/06 E. 5.1.3 und 6.2; Urteil
9C_595/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 3.3).

5.5. Die Vorinstanz hat aufgrund des Kündigungsschreibens der vormaligen
Arbeitgeberin vom 28. September 1998, mit welchem diese das
Anstellungsverhältnis mit der Versicherten wegen massiver Verschlechterung des
Geschäftsgangs auf Ende Oktober 1998 beendet hat, sowie des Arbeitszeugnisses
vom 3. November 1998 festgestellt, der Stellenverlust sei invaliditätsfremden
Gründen zuzuschreiben, weshalb sie das Valideneinkommen gestützt auf die
Tabellenlöhne der LSE (Bereich Gastronomie) auf Fr. 49'947.- festgelegt hat.
Die Beschwerdeführerin nennt mehrere Indizien, die dafür sprechen, dass sie
bereits vor der Kündigung des letzten Arbeitsverhältnisses gesundheitlich
beeinträchtigt war. So soll sie schon länger unter Beschwerden gelitten und bei
der Arbeit mehr Pausen benötigt haben als üblich. Der Umstand, dass im
Arbeitszeugnis wirtschaftliche Gründe vorgeschoben worden seien, könne
verschiedene Gründe haben. Möglich sei, dass die Arbeitgeberin das
wirtschaftliche Fortkommen der Versicherten nicht habe erschweren wollen. Diese
Vorbringen mögen unter Umständen gewisse Zweifel an der Ermittlung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu wecken, sind aber nicht geeignet, die
grundsätzlich verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des kantonalen
Gerichts (E. 1 hievor) als willkürlich erscheinen zu lassen. Dass die
Versicherten im Jahr 2014 einen Lohn in der Höhe von rund Fr. 79'170.- hätte
erzielen können, was der Anpassung ihres Durchschnittslohnes der Jahre 1992 -
1998 gemäss Angaben im individuellen Konto an die Nominallohnentwicklung bis
2014 entsprechen würde, steht des Weiteren nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit fest (zitiertes Urteil SVR 2009 IV Nr. 58 S. 181).
Entsprechend den Ausführungen im angefochtenen Entscheid ist daher anzunehmen,
dass das letzte Arbeitsverhältnis auf den 31. Oktober 1998 aus
invaliditätsfremden, betrieblich bedingten Gründen auf den 31. Oktober 1998
aufgelöst wurde. Damit bleibt es bei dem von Verwaltung und kantonalem Gericht
anhand der LSE 2010 ermittelten Valideneinkommen von Fr. 49'947.-. Aus dem
Vergleich mit dem Invalideneinkommen von 43'129.- resultiert ein
Invaliditätsgrad von 14 %, der keinen Rentenanspruch begründet.
Nach Vornahme eines leidensbedingten Abzugs von 10 % (vgl. E. 5.3 hievor)
beliefe sich das Invalideneinkommen auf Fr. 38'816.- ( Fr. 43'129.- x 90 %).
Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 49'947.- ergäbe sich in diesem Fall
eine Einkommenseinbusse von Fr. 11'131.- und damit ein Invaliditätsgrad von
aufgerundet 22,3 % [ (Fr. 11'131.- x 100) : 49'947.-], der weit unter der
anspruchsbegründenden Grenze von 40 % liegt.

6. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Juni 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Widmer

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