Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 20/2015
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_20/2015

Urteil vom 30. Januar 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Groupe Mutuel Leben GMV AG, Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
9. Dezember 2014.

Nach Einsicht
in das kantonale Gerichtsurteil, mit welchem die Klage des Beschwerdeführers
auf Erbringung von Erwerbsunfähigkeitsleistungen aus gebundener Vorsorge (Säule
3a) durch die Beschwerdegegnerin wegen Ruhens des Versicherungsschutzes infolge
verschuldeten Prämienausstandes ab Juni 2007 abgewiesen wurde,
in die hiegegen gerichtete Beschwerde, welche die Aufhebung des kantonalen
Gerichtsentscheides und die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur
Entrichtung einer Invalidenrente beantragt,
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 9. Januar 2015 an den Beschwerdeführer,
worin dieser auf die Gültigkeitsvoraussetzungen einer Beschwerde hingewiesen
wird,
in die daraufhin vom Beschwerdeführer eingereichte Eingabe vom 13. Januar 2015
(Poststempel),

in Erwägung,
dass das gesetzliche Begründungserfordernis (Art. 42 Abs. 1 BGG) bedeutet, dass
in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht
verletzt (Art. 42 Abs. 2 erster Satz BGG),
dass den beiden Rechtsschriften des Beschwerdeführers - abgesehen davon, dass
sie in weiten Teilen unverständlich sind und Umstände erwähnen, die mit dem
Prozessthema nichts zu tun haben und daher sachfremd sind - nichts entnommen
werden kann, was darauf hindeutete, dass das kantonale Gericht bei der
Beurteilung des für die Klageabweisung entscheidenden Gesichtspunktes
qualifiziert unrichtige (unhaltbare, willkürliche) Sachverhaltsfeststellungen
(Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145
E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2 ) getroffen oder
sonstwie Bundesrecht verletzt haben sollte (Art. 95 lit. a BGG), weshalb die
Anforderungen an eine hinreichend begründete Beschwerde offensichtlich nicht
erfüllt sind,
dass folglich die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. a und Abs. 2 BGG zu erledigen und umständehalber von der Erhebung von
Gerichtskosten abzusehen ist (Art. 65 Abs. 1 zweiter Satz BGG), so dass das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege insoweit gegenstandslos ist, wohingegen
die unentgeltliche Verbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit nicht gewährt
werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht
gegenstandslos geworden ist.

3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Januar 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben