Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 209/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_209/2015

Urteil vom 14. Oktober 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt René Schuhmacher,
Beschwerdeführerin,

gegen

Agrisano Krankenkasse AG,
Laurstrasse 10, 5201 Brugg,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung
(Krankenpflege; Auslandsbehandlung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 17. Februar 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ ist im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bei
der Agrisano Krankenkasse AG (nachfolgend: Agrisano) versichert. Vom 21.-27.
Dezember 2012 hielt sie sich notfallmässig in stationärer Behandlung im Spital
B.________ in Frankreich auf. Dort legte sie die Europäische
Krankenversicherungskarte vor, wodurch die internationale Leistungsaushilfe
aktiviert wurde. Mit Rechnung vom 20. Februar 2013 forderte das Spital
A.________ auf, bis am 13. März 2013 den Betrag von EUR 2'395.64 zu begleichen
oder eine Kostenübernahmedeklaration der zuständigen Krankenkasse zu liefern.
Dabei handelte es sich um den Selbstbehalt von 20 % der Spitalkosten.
A.________ bezahlte den Betrag von EUR 2'395.64 bzw. Fr. 2'997.85 per 30. April
2013.

A.b. Die Gemeinsame Einrichtung KVG kam ihrer Aufgabe, dem Inkasso beim
zuständigen Krankenversicherer in der Schweiz, mit Schreiben vom 28. Oktober
2013 nach und ersuchte die Agrisano um Erstattung der Kosten von Fr. 11'993.40.
Die Agrisano leistete diesen Betrag der Gemeinsamen Einrichtung KVG.

A.c. Nachdem A.________ die Agrisano mit Schreiben vom 2. März 2013
aufgefordert hatte, auch den von ihr geleisteten 20%igen Selbstbehalt zu
begleichen, erliess diese am 20. März 2014 eine Verfügung, wonach eine
Übernahme der Kostenbeteiligung im Rahmen der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung nicht erfolgen könne. Nach dem einschlägigen
französischen Recht habe die betroffene Person 20 % der Kosten selber zu
tragen. Daran wurde auf Einsprache hin mit Entscheid vom 26. Mai 2014
festgehalten.

B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde mit dem Antrag, die Agrisano sei zu
verpflichten, einen Betrag von Fr. 2'997.85 zuzüglich 5 % Zins ab 28. März 2014
zu bezahlen, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom
17. Februar 2015).

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen.
Sie ersucht um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und erneuert ihr
vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren.
Die Agrisano und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) schliessen auf Abweisung
der Beschwerde. A.________ hält replikweise an ihren Anträgen fest.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin
prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der
Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht (mehr) vorgetragen wurden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2. 
Es ist unbestritten, dass der vom 21.-27. Dezember 2012 dauernde
Spitalaufenthalt der Beschwerdeführerin in Frankreich eine Notfallbehandlung im
Ausland darstellt, für welche die Beschwerdegegnerin im Rahmen der
internationalen Leistungsaushilfe grundsätzlich entschädigungspflichtig ist.
Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den der
Beschwerdeführerin vom französischen Spital direkt in Rechnung gestellten und
von dieser beglichenen Selbstbehalt in der Höhe von Fr. 2'997.85 zu erstatten
hat. Erstellt ist dabei, dass die Beschwerdeführerin die Jahresfranchise von
Fr. 300.- und den maximalen Selbstbehalt von Fr. 700.- für das Kalenderjahr
2012 bereits entrichtet hatte, sie sich also bei einem Aufenthalt in einem
schweizerischen Spital an den anfallenden Kosten nicht mehr hätte beteiligen
müssen.

3. 
Das Prinzip der im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangenden internationalen
Leistungsaushilfe basiert auf folgender Rechtsgrundlage.

3.1. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage von Art. 8 des am 1. Juni 2002 in
Kraft getretenen Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681)
ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs
II FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wendeten die
Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit
auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und die Verordnung Nr. 574/72 des
Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 oder
gleichwertige Vorschriften (nachfolgend: VO Nr. 574/72) an.
Mit Wirkung auf 1. April 2012 sind diese beiden Rechtsakte durch die
Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR
0.831.109.268.1; nachfolgend: VO Nr. 883/2004 [geändert durch die Verordnung
(EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September
2009]) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: VO Nr. 987/2009) abgelöst worden.
Diese neuen Verordnungen (in der bis 31. Dezember 2014 geltenden Fassung [somit
ohne Änderung gemäss Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 22. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG)
Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung
(EG) Nr. 883/2004; AS 2015 345]) sind auf den hier zu beurteilenden, die
Kostenbeteiligung für eine vom 21.-27. Dezember 2012 dauernde stationäre
Behandlung betreffenden Fall in zeitlicher, persönlicher und sachlicher
Hinsicht anwendbar (vgl. Urteile 8C_273/2015 vom 12. August 2015 E. 3.1 und
9C_635/2014 vom 10. Juni 2015 E. 5.1, zur Publikation vorgesehen; ferner Ziff.
IV des Informationsschreibens des BAG vom 21. Januar 2015 [abrufbar unter:
http://www.bag.admin.ch/themen/krankenversicherung/00316/03846/?lang=d]).

3.2. Nach Art. 4 VO Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt,
die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund der Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates, sofern in der
Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die
Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu
betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II FZA; BGE 141 V 246 E. 2.1 am Ende S. 249).

3.3. Gemäss Art. 19 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 haben, sofern in Abs. 2 der
Bestimmung nichts anderes bestimmt ist, eine versicherte Person und ihre
Familienangehörigen, die sich in einem anderen als dem zuständigen
Mitgliedstaat aufhalten, Anspruch auf die Sachleistungen, die sich während
ihres Aufenthalts als medizinisch notwendig erweisen, wobei die Art der
Leistungen und die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts zu berücksichtigen
sind. Damit soll eine vorzeitige Rückkehr wegen Vorenthaltens notwendiger
medizinischer Leistungen verhindert werden (Art. 25 Abs. 3 VO Nr. 987/2009).
Diese Leistungen werden vom Träger des Aufenthaltsorts nach den für ihn
geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht, als
ob die betreffenden Personen nach diesen Rechtsvorschriften versichert wären.

3.3.1. Bei der Anwendung von Art. 19 VO Nr. 883/2004 legt die versicherte
Person dem Erbringer von Gesundheitsleistungen im Aufenthaltsmitgliedstaat ein
vom zuständigen Träger ausgestelltes Dokument - die Europäische
Krankenversicherungskarte - vor, das ihren Sachleistungsanspruch bescheinigt
(Art. 25 Abs. 1 Satz 1 VO Nr. 987/2009). Dieses Dokument bescheinigt, dass die
versicherte Person unter den Voraussetzungen des Art. 19 VO Nr. 883/2004 zu
denselben Bedingungen wie nach den Rechtsvorschriften des
Aufenthaltsmitgliedstaats versicherte Personen Anspruch auf Sachleistungen hat
(Art. 25 Abs. 2 VO Nr. 987/2009). Art. 35 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 hält fest,
dass die von dem Träger eines Mitgliedstaats für Rechnung des Trägers eines
anderen Mitgliedstaats gewährten Sachleistungen in voller Höhe zu erstatten
sind. Hat die versicherte Person die Kosten aller oder eines Teils der im
Rahmen von Art. 19 VO Nr. 883/2004 erbrachten Sachleistungen selbst getragen
und ermöglichen die vom Träger des Aufenthaltsorts angewandten
Rechtsvorschriften, dass diese Kosten der versicherten Person erstattet werden,
so kann sie die Erstattung beim Träger des Aufenthaltsorts beantragen. In
diesem Fall erstattet ihr dieser direkt den diesen Leistungen entsprechenden
Betrag innerhalb der Grenzen und Bedingungen der nach seinen Rechtsvorschriften
geltenden Erstattungssätze (Art. 25 Abs. 4 VO Nr. 987/2009). Wurde die
Erstattung dieser Kosten nicht unmittelbar beim Träger des Aufenthaltsorts
beantragt, so werden sie der betreffenden Person vom zuständigen Träger nach
den für den Träger des Aufenthaltsorts geltenden Erstattungssätzen oder den
Beträgen erstattet, die dem Träger des Aufenthaltsorts im Falle der Anwendung
von Art. 62 VO Nr. 987/2009 in dem betreffenden Fall erstattet worden wären.
Der Träger des Aufenthaltsorts erteilt dem zuständigen Träger auf dessen
Ersuchen die erforderlichen Auskünfte über diese Erstattungssätze oder Beträge
(Art. 25 Abs. 5 VO Nr. 987/2009). Abweichend von Abs. 5 kann der zuständige
Träger die entstandenen Kosten innerhalb der Grenzen und nach Massgabe der in
seinen Rechtsvorschriften niedergelegten Erstattungssätze erstatten, sofern
sich die versicherte Person mit der Anwendung dieser Bestimmung einverstanden
erklärt hat (Art. 25 Abs. 6 VO Nr. 987/2009). Sehen die Rechtsvorschriften des
Aufenthaltsmitgliedstaats in dem betreffenden Fall keine Erstattung nach den
Abs. 4 und 5 vor, so kann der zuständige Träger die Kosten innerhalb der
Grenzen und nach Massgabe der in seinen Rechtsvorschriften festgelegten
Erstattungssätze erstatten, ohne dass das Einverständnis der versicherten
Person erforderlich wäre (Art. 25 Abs. 7 VO Nr. 987/2009).

3.3.2. Die internationale Koordination der Leistungsaushilfe im dargelegten
Sinne erfolgt über die jeweiligen Verbindungsstellen. Verbindungsstelle in der
Schweiz ist die Gemeinsame Einrichtung KVG (Art. 18 Abs. 3 KVG in Verbindung
mit Art. 19 KVV). Nach erfolgter Leistungsaushilfe durch die Gemeinsame
Einrichtung KVG fordert diese die erbrachten Leistungen beim zuständigen
Krankenversicherer zurück.

4. 
Das innerstaatliche Recht beinhaltet bezüglich der Abgeltung von
Auslandsbehandlungen die folgenden Regelungen.

4.1. Gestützt auf Art. 24 KVG übernimmt die obligatorische
Krankenpflegeversicherung die Kosten für die Leistungen gemäss den Art. 25-31
nach Massgabe der in den Art. 32-34 festgelegten Voraussetzungen. Die
Leistungen umfassen unter anderem die Untersuchungen und Behandlungen, die
ambulant, stationär, teilstationär oder in einem Pflegeheim sowie die
Pflegeleistungen, die in einem Spital durchgeführt werden von Ärzten oder
Ärztinnen, Chiropraktoren oder Chiropraktorinnen und Personen, die auf
Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin bzw. eines
Chiropraktors oder einer Chiropraktorin Leistungen erbringen (Art. 25 Abs. 2
lit. a KVG), die ärztlich durchgeführten oder angeordneten Massnahmen der
medizinischen Rehabilitation (Art. 25 Abs. 2 lit. d KVG) sowie den Aufenthalt
im Spital entsprechend dem Standard der allgemeinen Abteilung (Art. 25 Abs. 2
lit. e KVG).

4.2. Gemäss Art. 34 Abs. 1 KVG dürfen Versicherer im Rahmen der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung keine anderen Kosten als diejenigen für die
Leistungen nach den Art. 25-33 übernehmen. Gestützt auf Art. 34 Abs. 2 KVG kann
der Bundesrat sodann bestimmen, dass die obligatorische
Krankenpflegeversicherung die Kosten von Leistungen nach Art. 25 Abs. 2 KVG
übernimmt, die aus medizinischen Gründen im Ausland erbracht werden. Auf dieser
Basis hat der Bundesrat Art. 36 KVV erlassen. Laut Abs. 2 der Bestimmung
übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten von
Behandlungen, die in Notfällen im Ausland erbracht werden. Ein Notfall liegt
vor, wenn die versicherte Person bei einem vorübergehenden Auslandaufenthalt
einer medizinischen Behandlung bedarf und eine Rückreise in die Schweiz nicht
angemessen ist. Gemäss Art. 36 Abs. 4 Satz 1 KVV wird für Leistungen nach den
Abs. 1 und 2 der Norm höchstens der doppelte Betrag der Kosten übernommen, die
in der Schweiz vergütet würden. Art. 36 Abs. 5 KVV schliesslich hält fest, dass
die Bestimmungen über die internationale Leistungsaushilfe vorbehalten bleiben.

4.3. Nach Art. 64 Abs. 1 KVG beteiligen sich die Versicherten an den Kosten der
für sie erbrachten Leistungen. Diese Kostenbeteiligung besteht gemäss Abs. 2
der Vorschrift aus einem festen Jahresbetrag (Franchise; lit. a) und zehn
Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt; lit. b). Der
jährliche Höchstbetrag des Selbstbehalts gemäss Art. 64 Abs. 2 lit. b KVG
beläuft sich auf Fr. 700.- für Erwachsene (Art. 103 Abs. 2 KVV).

5. 
Die während der Hospitalisation in Frankreich vom 21.-27. Dezember 2012
angefallenen Kosten wurden über den aushelfenden Träger im Behandlungsland
abgerechnet und im Anschluss daran über die Verbindungsstelle in der Schweiz -
die Gemeinsame Einrichtung KVG - der Beschwerdegegnerin als zuständigem
Krankenversicherer in Rechnung gestellt und von dieser beglichen. Der
aushelfende Träger des Behandlungslandes erhob in der Folge die
Kostenbeteiligung im Umfang von gemäss französischem Recht unbestrittenermassen
20 % der Gesamtkosten direkt bei der Beschwerdeführerin. Es handelt sich daher
um einen "normalen" Leistungsaushilfefall nach Art. 25 Abs. 4 VO Nr. 987/2009
(vgl. Näheres dazu im von der Gemeinsamen Einrichtung KVG erstellten Dokument
"Unterwegs in Frankreich" [abrufbar unter: https://www.kvg.org] und im
Informationsschreiben des BAG vom 21. Januar 2015, Ziff. II./1 [abrufbar unter:
http://www.bag.admin.ch/themen/krankenversicherung/00316/03846/?lang=d]; ferner
Stellungnahme des BAG vom 3. Juli 2015).

5.1. Das kantonale Gericht hat eine Rückerstattungspflicht der
Beschwerdegegnerin bezüglich der von der Beschwerdeführerin geleisteten
Kostenbeteiligung auf der Grundlage von innerstaatlichem Recht, namentlich von
Art. 36 Abs. 2 und 4 KVV, verneint. Als Begründung führte es im Wesentlichen
an, die Abs. 4-7 von Art. 25 VO Nr. 987/2009 sähen unter der Marginalie
"Verfahren und Modalitäten der Übernahme und/oder Erstattung von
Sachleistungen" unterschiedliche Wege der Kostentragung vor für den Fall, dass
die versicherte Person die Kosten im Aufenthaltsland selber getragen habe. Es
handle sich dabei um Ansprüche, die genuin durch das EU-Recht geschaffen worden
seien, unabhängig vom nationalen Erstattungsrecht. Dieses vielfältige System
der Kostenerstattung stelle zum einem eine Reaktion darauf dar, dass in der
Praxis das "Regelsystem der Leistungsaushilfe" nicht funktioniere. Das
vielfältige System der Kostentragung erweise sich aber auch als notwendig, um
den Schutz der Grundfreiheiten auf Freizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit zu
gewährleisten. Gemäss Art. 25 Abs. 6 VO Nr. 987/2009 gäbe es einen
Erstattungsanspruch nach den Sätzen des zuständigen Trägers, der in der
Entscheidbefugnis des zuständigen Trägers liege, allerdings mit Zustimmung der
versicherten Person. Dieser sei für beide Seiten regelmässig der einfachste,
komme er doch ohne grossen Rekurs auf das Recht des Aufenthaltsstaats aus und
verhindere, dass die versicherte Person schlechter gestellt werde als bei einer
Leistungsbeanspruchung im Inland. Der betreffende Erstattungsweg sei in der
Regel auch sachgerecht, liege doch zumeist ein Versagen (durch oder ohne
"Verschulden" der versicherten Person) im System der aushelfenden
Leistungserbringung vor. Dies treffe beispielsweise zu, wenn im Ausland eine
höhere Selbstbeteiligung gefordert werde als im zuständigen Staat. Schon die
Vorgängernorm Art. 34 Abs. 4 VO Nr. 574/72 sei - wie neu auch Art. 25 Abs. 6 VO
Nr. 987/2009 - als "Kann-Bestimmung" ausgestaltet gewesen und habe bei
Einigkeit vorgesehen, dass der zuständige Träger die Erstattung der
verauslagten Kosten nach den für ihn massgebenden Erstattungssätzen habe
vornehmen können. Art. 25 VO Nr. 987/2009 führe im Verhältnis zur
vorangegangenen Rechtsgrundlage lediglich noch zusätzlich einen
Erstattungsanspruch gegen den Träger des Aufenthaltsorts ein, was im
vorliegenden Fall jedoch keine Bewandtnis habe. Für eine ergänzende
Leistungspflicht nach Massgabe von Art. 36 Abs. 2 KVV bestehe somit kein Raum
mehr. So führe auch das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) in Ziff. 5
seines Informationsschreibens über die Umsetzung des Freizügigkeitsabkommens
und des EFTA-Abkommens im Bereich der Krankenversicherung vom 22. September
2003 aus, dass Art. 36 Abs. 2 und 4 KVV nur noch für Leistungen anwendbar sei,
die ausserhalb des EG-EFTA-Raums bezogen würden. In Art. 36 Abs. 5 KVV werde
geregelt, dass die Bestimmungen über die internationale Leistungsaushilfe
vorbehalten blieben. In solchen Fällen könne der Krankenversicherer gestützt
auf Art. 34 Abs. 4 VO Nr. 574/72 (bzw. nunmehr Art. 25 Abs. 6 VO Nr. 987/2009)
die Erstattung der verauslagten Kosten nach den in der Schweiz massgebenden
Tarifen vornehmen, sofern nach diesen eine Erstattung möglich sei. Aus der VO
Nr. 987/2009 stehe der Beschwerdeführerin mangels Einverständnisses der
Beschwerdegegnerin folglich kein Anspruch auf Vergütung des von ihr in der Höhe
von Fr. 2'997.85 bezahlten Selbstbehalts zu. Abs. 2 und 4 des Art. 36 KVV kämen
aus den erwähnten Gründen nicht zum Tragen.

5.2. Die Beschwerdeführerin hält dem letztinstanzlich zur Hauptsache entgegen,
die in den VO Nr. 883/2004 und 987/2009 geregelte internationale
Leistungsaushilfe bezwecke, die Abwicklung von Rechnungen europäischer
Leistungserbringer für Patienten mit Wohnsitz im Ausland zu vereinfachen. Ziel
der Verordnungen sei gemäss Ziff. 2 der Einleitung zu VO Nr. 987/2009 die
Koordinierung der Sozialversicherungssysteme in der EU bzw. mit der Schweiz,
damit die Personen im Geltungsbereich der Verordnung ihre Rechte so rasch und
so gut wie möglich in Anspruch nehmen könnten. In der einleitenden Ziff. 17 zu
VO Nr. 987/2009 heisse es denn auch wörtlich, diese "Verordnung (...) sollte
der Anwendung günstigerer innerstaatlicher Vorschriften insbesondere
hinsichtlich der Rückerstattung von in einem anderen Mitgliedstaat entstandenen
Kosten nicht entgegenstehen." VO Nr. 987/2009 wolle also gerade verhindern,
dass eine versicherte Person bezüglich der Kosten einer Behandlung im Ausland
schlechter fahre als bei Anwendung innerstaatlichen Rechts. In diesem Lichte
sei auch Art. 25 Abs. 6 VO Nr. 987/2009 auszulegen. Die Bestimmung ermögliche
im Gegenteil die Anwendung schweizerischen Rechts und lasse die Erstattung
durch den schweizerischen Versicherungsträger zu. Sie wolle dem Staat des
zuständigen Versicherungsträgers - hier der Schweiz - die Möglichkeit eröffnen,
Auslagen zu erstatten. Entgegen der vorinstanzlichen Betrachtungsweise könne
der betreffende Entscheid nicht im alleinigen Belieben des zuständigen
Versicherungsträgers stehen, würde dadurch doch der Willkür Tür und Tor
geöffnet und die Rechtssicherheit gefährdet. Vielmehr sei Abs. 6 von Art. 25 VO
Nr. 987/2009 im Sinne der erwähnten Zweckbestimmung der Verordnung auszulegen.
Zum gleichen Ergebnis seien im Übrigen auch das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich (Entscheid KV.2006.00085 vom 20. Mai 2008) und das
Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft (Entscheid Nr. 730 08 139 vom 9.
Januar 2009) gelangt. In beiden Entscheiden habe man die massgeblichen
Bestimmungen des KVG und KVV ausgelegt und sei zum Schluss gelangt, dass der in
Art. 36 Abs. 5 KVV statuierte Vorbehalt zugunsten der internationalen
Leistungsaushilfe dem Schutz schweizerischer Versicherter bei notfallmässigen
Behandlungen im Ausland diene. Eine Auslegung dergestalt, dass die Regelung von
Art. 36 KVV durch die internationale Leistungsaushilfe gänzlich verdrängt
werde, entspreche nicht dem mit den Koordinierungsverordnungen angestrebten
Ziel. Art. 36 Abs. 5 KVV sei vielmehr so zu interpretieren, dass das nationale
Recht nur insofern durch die internationale Leistungsaushilfe verdrängt werde,
als sich diese als das für die betroffene Person günstigere Recht erweise.
Zusammenfassend stehe die internationale Leistungsaushilfe einer Rückerstattung
des Selbstbehalts durch die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 34 Abs. 2 KVG
in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 und 4 KVV nicht entgegen. Die Vorinstanz habe
Bundesrecht verletzt, indem sie diesen Umstand ausser Acht gelassen habe.

6.

6.1. Das Personenfreizügigkeitsabkommen bezweckt, die versicherte Person auch
für den Fall eines Auslandaufenthalts in einem Vertragsstaat im
Versicherungsfall Krankheit die notwendige Versorgung mit medizinischen
Sachleistungen zu gewährleisten. Die Sicherung beruht auf dem Grundprinzip der
Leistungsaushilfe des ausländischen Krankenversicherers oder nationalen
Gesundheitssystems (aushelfender Träger; aushelfender Staat) zu Lasten des
Krankenversicherers oder nationalen Gesundheitssystems des Staats, welcher für
die soziale Sicherheit des Patienten bei Krankheit zuständig ist (zuständiger
Träger; zuständiger Staat). Es liegt dabei bildhaft gesprochen eine Art
zwischenstaatlicher Amtshilfe oder stellvertretender Leistung vor. Der
aushelfende Träger kann für die Aufwendungen, die er zugunsten der versicherten
Person getätigt hat, die Erstattung der Kosten vom zuständigen Träger verlangen
(Gebhard Eugster, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale
Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 564 f. Rz. 488 und 492 [nachfolgend: Eugster,
Bundesverwaltungsrecht]).

6.2. Die Gewährung von Leistungen im Rahmen der internationalen
Leistungsaushilfe vollzieht sich in den Rechtsformen und nach den Vorschriften
des aushelfenden Trägers. Dessen Recht bestimmt somit die
Anspruchserfordernisse der jeweiligen Einzelleistung. Er prüft die
Voraussetzungen des einzelnen Leistungsanspruchs, die Art und den Umfang der
Leistungen sowie die Weise, wie sie zu erbringen sind, nach den gleichen
rechtlichen Regeln und Formen der bei ihm versicherten Personen (Eugster,
Bundesverwaltungsrecht, a.a.O., S. 566 Rz. 498; ders., Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die
Krankenversicherung [KVG], 2010, Rz. 13 zu Art. 34 KVG; ferner das vom BSV
erarbeitete Dokument "Zwischenstaatliche Regelungen über Soziale Sicherheit",
Ziff. 1.1 lit. c [abrufbar unter: http://www.bsv.admin.ch/themen/
internationales/00078/02123/index.html?lang=de]). Auch die Kostenbeteiligung
für Behandlungen in einem Mitgliedstaat richtet sich folglich nach dem Recht
der sozialen Sicherheit des betreffenden ausländischen Staats (Urteile 9C_562/
2010 vom 29. April 2011 E. 5.1, in: SVR 2012 KV Nr. 8 S. 25, und 9C_61/2007 vom
25. Februar 2008 E. 3; vgl. auch Silvia Bucher, Hospitalisation im europäischen
Ausland, in: Ausserkantonale Hospitalisation: Eine Tür zu mehr Wettbewerb im
Gesundheitswesen?, 2006, S. 17 ff., insb. S. 25 Rz. 15 mit weiteren Hinweisen).

7.

7.1. Was das Verhältnis zwischen der internationalen Leistungsaushilfe gemäss
FZA und Art. 36 KVV, namentlich dessen Abs. 5, anbelangt, wurde bislang einzig
festgestellt, Ansprüche aus Art. 36 Abs. 2 KVV blieben insbesondere für den
Fall erhalten, dass das Instrument der Leistungsaushilfe versage, weil sich die
versicherte Person von einem ausländischen Leistungserbringer habe behandeln
lassen, der nach dem ausländischen Krankenversicherungsrecht als solcher nicht
zugelassen sei. In dieser speziellen Konstellation hat das Bundesgericht die
Rückerstattung der entsprechenden Kosten durch den schweizerischen
Krankenversicherer im Rahmen und in den Grenzen von Art. 36 KVV bejaht (Urteil
9C_562/2010 vom 29. April 2011 E. 5.2 f., in: SVR 2012 KV Nr. 8 S. 25, mit
Verweis auf Eugster, Bundesverwaltungsrecht, a.a.O., S. 569 Rz. 504 und S. 577
Rz. 539).

7.2. Nicht geklärt ist dagegen in diesem Zusammenhang die Frage, ob der
zuständige schweizerische Träger der betroffenen Person, die sich im Ausland
zum dortigen Sozialversicherungstarif behandeln lässt - sich also der
internationalen Leistungsaushilfe bedient -, ergänzend zu leisten hat, wenn die
Voraussetzungen gemäss Art. 36 Abs. 1 oder 2 KVV erfüllt sind und eine
Vergütung nach dieser Bestimmung den Betrag übersteigt, der vom ausländischen
Träger im Rahmen der Leistungsaushilfe zu übernehmen und diesem vom zuständigen
schweizerischen Träger zu erstatten ist.

7.3. Von dieser - hier nicht zu beurteilenden - Konstellation ist die
höchstrichterlich bisher ebenfalls noch nicht entschiedene Frage zu
unterscheiden, ob bei Notfallbehandlungen im Ausland eine die Leistungsaushilfe
ergänzende Leistungspflicht aus Art. 36 Abs. 2 und 4 KVV für eine
Kostenbeteiligung zu bejahen ist, welche die betroffene Person nach dem
ausländischen Recht zu tragen hat.
Die Beschwerdeführerin stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, dass sie,
da die für 2012 nach schweizerischem Recht gestützt auf Art. 64 KVG in
Verbindung mit Art. 103 KVV vorgesehene Kostenbeteiligung bereits vollständig
erbracht sei, den 20%igen französischen Selbstbehalt nicht mehr selber zu
tragen habe, dieser also gleichsam an die in der Schweiz zu leistende
Kostenbeteiligung anzurechnen und im Rahmen einer (ergänzenden)
Leistungspflicht nach Art. 36 Abs. 2 und 4 KVV von der Beschwerdegegnerin zu
übernehmen sei.

7.3.1. Die in der Beschwerde vertretene Auffassung ist insofern bedenkenswert,
als die Beschwerdeführerin im Rahmen der internationalen Leistungsaushilfe nach
Massgabe von Art. 19 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 4 VO
Nr. 987/2009 zwar Leistungen nach dem Recht des aushelfenden Trägers, also
Frankreich, bezogen hat (vgl. E. 6.2 hievor), diese letztlich aber von der
schweizerischen obligatorischen Krankenpflegeversicherung getragen werden. Die
betreffenden Leistungen könnten daher grundsätzlich ebenfalls als für die
versicherte Person im Sinne von Art. 64 Abs. 1 KVG erbrachte und der
entsprechenden Kostenbeteiligungspflicht unterliegende Leistung angesehen
werden. Eine derartige Sichtweise würde jedoch bedeuten, dass der
schweizerische Krankenversicherer im Rahmen der internationalen
Leistungsaushilfe die Kostenbeteiligung nach Art. 64 KVG auch dann einfordern
können müsste, wenn der ausländische Krankenversicherer keine solche erhoben
hätte. Dies ist jedoch klar abzulehnen. Das Kostenbeteiligungsrecht richtet
sich gerade in den gemäss Art. 25 Abs. 4 VO Nr. 987/2009 abzuwickelnden
"klassischen" Leistungsaushilfsfällen als Teil des massgebenden Leistungsrechts
ausschliesslich nach den zum Zuge kommenden ausländischen Rechtsvorschriften.
Überdies finden sich weder im KVG noch in den Koordinierungsverordnungen
Bestimmungen, welche vorsehen, dass eine ausländische Kostenbeteiligung an die
schweizerische anzurechnen wäre (in diesem Sinne auch Eugster,
Bundesverwaltungsrecht, a.a.O., S. 567 Rz. 499 und S. 569 Rz. 506).

7.3.2. Ebenso wenig steht in der vorliegend gegebenen Situation, in welcher die
Kosten direkt über den aushelfenden Träger auf der Basis der im Behandlungsland
geltenden Erstattungssätze abgerechnet und sie anschliessend über die
Verbindungsstelle dem zuständigen Krankenversicherer in Rechnung gestellt und
von diesem beglichen wurden (Art. 25 Abs. 4 VO Nr. 987/2009), hinsichtlich des
nach französischem Recht erhobenen Selbstbehalts eine ergänzende
Leistungspflicht aus Art. 34 KVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 und 4 KVV zur
Diskussion. Wie bereits mehrfach betont, vollzieht sich die Gewährung von
Leistungen im Rahmen der derart abgewickelten internationalen Leistungsaushilfe
in den Rechtsformen des aushelfenden ausländischen Trägers. Eine Verpflichtung
des schweizerischen Krankenversicherers, vom ausländischen Träger unstreitig
nicht zu deckende Kosten gestützt auf innerstaatliches Recht tragen zu müssen,
besteht nicht. Daran ändert nichts, dass es dem schweizerischen
Krankenversicherer als zuständigem Träger in den Fällen von internationaler
Leistungsaushilfe gemäss Art. 25 Abs. 5-7 VO Nr. 987/2009, in welchen die
versicherte Person die Rechnungen direkt bei ihm einreicht, unbenommen bleibt,
sich allenfalls ergänzend im Rahmen von Art. 36 Abs. 4 KVV an den ungedeckten
Kosten zu beteiligen (Art. 25 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 62 VO Nr. 987/2009)
bzw. die entstandenen Kosten mit oder ohne Einverständnis der versicherten
Person nach schweizerischen Tarifen zu übernehmen (Art. 25 Abs. 6 und 7 VO Nr.
987/2009; vgl. auch das vorgängig erwähnte Informationsschreiben des BAG vom
21. Januar 2015, Ziff. II./2). Zu keinem anderen Ergebnis führen schliesslich
die von der Beschwerdeführerin angeführten kantonalen Entscheide (vgl. E. 5.2
hievor), beruhten die darin getroffenen Schlussfolgerungen doch gerade nicht
auf einer internationalen Leistungsaushilfe im Sinne von Art. 25 Abs. 4 VO Nr.
987/2009 (bzw. der entsprechenden vormaligen Bestimmung gemäss VO Nr. 574/72).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen und es bleibt im Ergebnis beim
vorinstanzlichen Entscheid.

8. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Oktober 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl

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