Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 205/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_205/2015

Urteil vom 20. Oktober 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte
1.       A.________,
2.       B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Markus Meuwly,
Beschwerdeführerinnen,

gegen

PKE Pensionskasse Energie Genossenschaft, Freigutstrasse 16, 8002 Zürich,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gnädinger,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Altersleistung; Urteilsfähigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Freiburg
vom 23. Februar 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1950 geborene C.________ arbeitete während 42 Jahren bei der D.________ SA
und war dadurch bei der PKE Pensionskasse Energie Genossenschaft (fortan: PKE)
berufsvorsorgeversichert. Per 31. März 2012 liess er sich vorzeitig
pensionieren und bezog ab 1. April 2012 eine Altersrente der beruflichen
Vorsorge. C.________ verstarb am 9. Juni 2012 und hinterliess als einzige
gesetzliche Erben seine beiden Töchter A.________ und B.________.

B. 
A.________ und B.________ erhoben am 5. März 2013 beim Kantonsgericht Freiburg
Klage mit dem Rechtsbegehren, die PKE sei zu verurteilen, ihnen das
Alterskapital (Freizügigkeitsleistung) von C.________ sel. zuzüglich Zins zu 5
% ab 1. April 2012 auszurichten, unter Verrechnung der von 1. April bis 9. Juni
2012 bereits ausgerichteten Altersrenten.
Das Kantonsgericht Freiburg wies die Klage mit Entscheid vom 23. Februar 2015
ab.

C. 
A.________ und B.________ führen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten und erneuern das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren.
Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit Verfügung vom 13. August 2015 forderte die Instruktionsrichterin die PKE
auf, das bis Ende März 2012 gültig gewesene Reglement einzureichen. Dem kam die
PKE am 21. August 2015 nach.

Erwägungen:

1. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung
des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.

2.1. Männer, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben, haben Anspruch auf
Altersleistungen (Art. 13 Abs. 1 BVG). Die reglementarischen Bestimmungen der
Vorsorgeeinrichtung können abweichend davon vorsehen, dass der Anspruch auf
Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht. In diesem
Fall ist der Umwandlungssatz (Art. 14) entsprechend anzupassen (Art. 13 Abs. 2
BVG). Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden in der Regel als
Rente ausgerichtet (Art. 37 Abs. 1 BVG). Der Versicherte kann verlangen, dass
ihm ein Viertel seines Altersguthabens, das für die Berechnung der tatsächlich
bezogenen Altersleistungen massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung
ausgerichtet wird (Art. 37 Abs. 2 BVG). Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem
Reglement vorsehen, dass die Anspruchsberechtigten eine Kapitalabfindung an
Stelle einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente wählen können und
dass die Anspruchsberechtigten eine bestimmte Frist für die Geltendmachung der
Kapitalabfindung einhalten müssen (Art. 37 Abs. 4 BVG).

2.2. Nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 des Reglements der PKE, gültig ab 1. Oktober
2008 (fortan: Reglement), entsteht der Anspruch auf eine lebenslängliche
Altersrente, wenn der Versicherte ab Vollendung seines 58. Altersjahres in den
Ruhestand tritt, spätestens nach Vollendung des 65. Altersjahres. Nach Art. 18
Abs. 6 Satz 1 des Reglements kann ein Versicherter, der nicht bereits eine
Invalidenrente bezieht, vor Beginn der Altersrente verlangen, dass anstelle der
Altersrente die Freizügigkeitsleistung ganz oder teilweise ausgezahlt wird.

3.

3.1. Nach den hievor zitierten gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen
wird die Altersleistung in der Regel, d.h. sofern der Versicherte nicht vor
Beginn der Altersrente die (ganze oder teilweise) Auszahlung der
Freizügigkeitsleistung (Kapitalabfindung) verlangt, in Form einer Altersrente
ausgerichtet. Es ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass
C.________ sel. mit dem von der Beschwerdegegnerin herausgegebenen Formular
"Pensionierung" - welches unter dem Titel "Form der Altersleistungen" drei
Optionen (100 % Altersrente; 100 % Alterskapital; Teilalterskapital und Rente
[in anzugebender Höhe]) zur Wahl stellt - am 23. März 2012 von der
Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht hat und zwar zu Gunsten einer 100%igen
Altersrente. Im Streit liegt indes, ob er zum Zeitpunkt dieser Wahl, d.h. am
23. März 2012, urteilsfähig gewesen ist. Das kantonale Gericht ist zum Schluss
gelangt, es bestehe kein Zweifel daran, dass C.________ sel. bei Abgabe der
Erklärung, eine Altersrente beziehen zu wollen, urteilsfähig gewesen sei.

3.2.

3.2.1. Urteilsfähig ist ein jeder, dem nicht wegen seines Kindesalters oder
infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen
Zuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB in der
bis 31. Dezember 2012 gültig gewesenen Fassung). Der Begriff der
Urteilsfähigkeit enthält zwei Elemente: Die intellektuelle Komponente besteht
in der Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung
zu erkennen; das Willens- bzw. Charakterelement im Vermögen, gemäss der
vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln und allfälliger
fremder Willensbeeinflussung in normaler Weise Widerstand zu leisten. Die
Urteilsfähigkeit ist aber auch relativ zu verstehen; sie ist nicht abstrakt
festzustellen, sondern in Bezug auf eine bestimmte Handlung je nach deren
Schwierigkeit und Tragweite zu beurteilen (BGE 124 III 5 E. 1a S. 7 f. mit
Hinweisen).

3.2.2. Die Urteilsfähigkeit nach Art. 16 ZGB ist die Regel und wird aufgrund
allgemeiner Lebenserfahrung vermutet. Folglich hat derjenige, der deren
Nichtvorhandensein behauptet, dies zu beweisen. An sich ist der Beweis nicht in
Bezug auf die Urteilsfähigkeit einer Person im Allgemeinen, sondern in einem
bestimmten Zeitpunkt zu erbringen. Dieser Beweis ist dann einfach zu führen,
wenn beispielsweise wegen einer Geisteskrankheit auf eine permanent vorhandene
Beeinträchtigung der geistigen Fähigkeiten zu schliessen ist und damit auch
luzide Intervalle auszuschliessen sind; ist dies aber nicht der Fall, dürfte
namentlich "post mortem" der Nachweis der Urteilsunfähigkeit zu einem ganz
bestimmten Zeitpunkt im Allgemeinen kaum zu führen sein. Führt die
Lebenserfahrung - etwa bei Kindern, bei bestimmten Geisteskrankheiten oder
altersschwachen Personen - zur umgekehrten Vermutung, dass die handelnde Person
ihrer allgemeinen Verfassung nach im Normalfall als urteilsunfähig gelten muss,
ist der Beweispflicht insoweit Genüge getan und die Vermutung der
Urteilsfähigkeit umgestossen; der Gegenpartei steht in diesem Fall der
Gegenbeweis offen, dass die betreffende Person trotz ihrer grundsätzlichen
Urteilsunfähigkeit aufgrund ihrer allgemeinen Gesundheitssituation in einem
luziden Intervall gehandelt hat (BGE 124 III 5 E. 1b S. 8 f.; 134 II 235 E.
4.3.3 S. 240 f.). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; 126 V
353 E. 5b S. 360; 125 V 193 E. 2 S. 195; je mit Hinweisen).

4. 
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. des daraus fliessenden
Anspruchs auf Mitwirkung bei der Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts
sehen die Beschwerdeführerinnen darin, dass die Vorinstanz dem im kantonalen
Verfahren gestellten Antrag auf Einholung einer medizinischen Expertise
betreffend den Gesundheitszustand des C.________ sel. nicht stattgegeben hat.

4.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst
insbesondere das Recht der Parteien, für entscheiderhebliche Sachvorbringen zum
Beweis zugelassen zu werden, und dementsprechend die Pflicht der Behörde, die
ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen, wenn sie
geeignet sind, den zu treffenden Entscheid zu beeinflussen. Die Behörde darf
indessen auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichten, wenn sie aufgrund
der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür
in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Derart vorweggenommene
Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht auf Willkür hin (BGE 138 III 374 E. 4.3
S. 376; 140 I 285 E. 6.3.1 S. 299; Urteil 5A_367/2015 vom 12. August 2015 E.
3.1). Die Beschwerdeführerinnen rügen die antizipierte Beweiswürdigung der
Vorinstanz und erheben dagegen Willkürrügen.

4.2. Die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts beruht im Wesentlichen auf
folgenden Elementen:

4.2.1. Zunächst hat sich die Vorinstanz mit den medizinischen Akten befasst,
nämlich mit der Stellungnahme des Dr. med. E.________, Chefarzt Medizin des
Spitals F.________, von Oktober 2012 und der undatierten Stellungnahme der
Assistenzärztin G.________ desselben Spitals. Als aktenkundig hat die
Vorinstanz festgestellt, dass der Verstorbene gesundheitlich stark angeschlagen
gewesen sei. Aufgrund eines jahrzehntelangen Alkoholabusus habe er unter einer
terminalen Niereninsuffizienz mit Anurie und Urämie (unmittelbare
Todesursache), einer dekompensierten Leberzirrhose bei chronischer
Alkoholkrankheit und arterieller Hypertonie gelitten. Von 23. April bis 16. Mai
2012 sowie von 4. Juni bis zu seinem Ableben am 9. Juni 2012 sei er (im Spital
F.________) hospitalisiert gewesen. Gemäss dem Chefarzt Medizin habe bereits
während der ersten Hospitalisation eine deutliche Einschränkung der kognitiven
Fähigkeiten bestanden, welche sich während der zweiten Hospitalisation
verschlechtert habe. Insbesondere sei die Urteilsfähigkeit eingeschränkt
gewesen und die Geschäftsfähigkeit habe nicht mehr bestanden. Auch habe die
Assistenzärztin G.________ bestätigt, dass die Fäh igkeit, Formulare
auszufüllen, nicht mehr vorhanden und der Verstorbene verwirrt gewesen sei,
wobei die Angabe zum betreffenden Zeitraum fehle. Das kantonale Gericht zog
daraus den Schluss, eine Urteilsunfähigkeit sei damit frühestens ab Ende April
2012 ärztlich bestätigt. Hinzu komme, dass der Chefarzt nur unspezifisch eine
eingeschränkte Urteilsfähigkeit beschrieben habe und dessen Beri cht nicht
entnommen werde könne, für welche Rechtsgeschäfte C.________ sel. urteilsunfähi
g gewesen sei. Ob Letzterer zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Formulars
urteilsfähig gewesen sei oder nicht, lasse sich den Berichten des Chefarztes
bzw. der Assistenzärztin nicht entnehmen.
Die Beschwerdeführerinnen wenden ein, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen,
indem sie gestützt auf die Berichte des Chefarztes und der Assistenzärztin
erkannt habe, dass unklar sei, für welche Rechtsgeschäfte der Verstorbene
urteilsunfähig gewesen sei. Gemäss Aussage der beiden Ärzte sei der Verstorbene
zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Formulars nicht mehr urteils- und
geschäftsfähig und damit nicht mehr in der Lage gewesen, den komplexen
Entscheid zu fällen, ob er die Altersleistungen in Form einer Rente oder des
Kapitals beziehen soll. Diese Einwände dringen nicht durch. Dass sich - wie in
der Beschwerde insinuiert wird - die Aussagen der Ärzte des Spitals F.________
auf den Zeitpunkt der Formularunterzeichnung (23. März 2012) bezögen, ist klar
aktenwidrig. Tatsächlich haben sich die Ärzte, wie die Vorinstanz zutreffend
erkannt hat, lediglich zum Zustand des C.________ sel. geäussert, wie er sich
im Rahmen der beiden Hospitalisationen präsentiert hat. Des Weiteren vermag die
Kritik am vorinstanzlichen Schluss, es sei gestützt auf die Arztberichte
unklar, für welche Rechtsgeschäfte der Verstorbene urteilsunfähig gewesen sein
solle, keine Willkür darzutun. Willkür liegt nur vor, wenn der angefochtene
Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der
Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 140 III 16 S. 18 f.
mit Hinweisen). Inwiefern das Ergebnis des Entscheides, eine Urteilsunfähigkeit
sei frühestens ab Ende April 2012, mithin einen Monat nach Unterzeichnung des
Formulars "Pensionierung", ärztlich bestätigt, willkürlich sein soll, vermögen
die Beschwerdeführerinnen mit ihrem Einwand nicht darzutun.

4.2.2. Weiter hat die Vorinstanz festgehalten, am 15. Mai 2012 habe das
Friedensgericht eine Beistandschaft auf eigenes Begehren im Sinne von aArt. 394
ZGB (in der bis 31. Dezember 2012 gültigen Fassung) errichtet. Auf die
Anordnung einer Vormundschaft oder Beiratschaft, allenfalls in Kombination mit
einer Einschränkung oder einem Entzug der Handlungsfähigkeit, sei indes
verzichtet worden. Daraus könne geschlossen werden, dass das Friedensgericht
weiterhin von der Urteilsfähigkeit des Verstorbenen ausgegangen sei, ansonsten
es eine einschneidendere Massnahme zum Schutz des Verstorbenen hätte ergreifen
müssen.
Hiergegen bringen die Beschwerdeführerinnen vor, die Vorinstanz habe in
willkürlicher Weise unberücksichtigt gelassen, dass gemäss Aussage der
Sozialarbeiterin des Spitals F.________ gegenüber dem Friedensgericht der
Verstorbene zum Zeitpunkt der Antragstellung am 3. Mai 2012 völlig verwirrt und
nicht ansprechbar gewesen sei. Im Umstand, dass sich das kantonale Gericht mit
dieser Aussage nicht auseinandergesetzt hat, ist keine Willkür zu erkennen: Zum
einen vermöchte diese Aussage keine permanent vorhandene, sondern bloss eine
vorübergehende Beeinträchtigung der geistigen Fähigkeiten (E. 3.2.2 hievor) zu
belegen. Nota bene war C.________ sel. gemäss Protokoll des Friedensgerichts
vom 15. Mai 2012 bei der gleichentags erfolgten Anhörung offensichtlich
(wieder) ansprechbar und auch in der Lage, sich zur Errichtung einer
Beistandschaft und zur Person des Beistands zu äussern. Zum anderen liesse der
gesundheitliche Zustand vom 3. Mai 2012 ohnehin keinen Rückschluss auf die
Urteils (un) fähigkeit im hier massgebenden Zeitpunkt (23. März 2012) zu.

4.2.3. Ferner berücksichtigte die Vorinstanz, dass sich der Verstorbene vor der
Pensionierung intensiv mit der Altersleistung befasst und diese Frage mit
verschiedenen Personen besprochen habe, u.a. am 6. Januar 2012 mit seinem
Bankberater. Zu diesem Zeitpunkt - wobei sich der Bestätigung des Bankberaters
keine Anhaltspunkte für eine Urteilsunfähigkeit entnehmen liessen - habe
C.________ sel. sich offenbar noch nicht definitiv für die eine oder andere
Variante entschieden gehabt, obschon er um seinen Gesundheitszustand bzw. seine
verkürzte Lebenserwartung habe wissen müssen. Insofern würden die Bestätigungen
der geschiedenen Ehefrau und des Mieters relativiert. Auch wenn sich der
Verstorbene wiederholt für die Wahl des Kapitals geäussert haben soll, sei es
ihm unbenommen geblieben, sich schliesslich doch für eine Rente zu entscheiden.
Seine diesbezügliche Motivation spiele keine (entscheidende) Rolle, ebenso
wenig die Frage, ob sein Entscheid vernünftig gewesen se i.
Die Beschwerdeführerinnen erachten es als willkürlich und zudem als Verletzung
von Art. 16 ZGB, dass das kantonale Gericht dem Element der (Un) Vernünftigkeit
der Handlung keine Rechnung getragen habe. Ihnen kann insoweit gefolgt werden,
dass die Vernünftigkeit oder Unvernünftigkeit der Handlung nur - aber immerhin
- ein Indiz für das Genügen oder Ungenügen der zur Zeit dieser Handlung
bestehenden Urteilsfähigkeit sein kan n (BGE 124 III 5 E. 4c/cc S. 17 f.; so
bereits August Egger, Zürcher Kommentar, 2. Aufl. 1930, N. 9zu Art. 16 ZGB;
vgl. auch Frank Th. Petermann, Urteilsfähigkeit, Zürich/ St. Gallen 2008 S. 20
f.; Andreas Bucher, Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz, 4. Aufl.,
Basel 2009, N. 69 ff.; PETER BREITSCHMID, Über die Urteils  un fähigkeit des
Urteils  fähigen und die Urteilsfähigkeit des Urteils  un fähigen, in: Frank
Th. Petermann [Hrsg.], Urteilsfähigkeit, 2014 S. 93 f.; je mit Hinweisen). Doch
greift die (einseitige) Sichtweise der Beschwerdeführerinnen, den Entscheid
betreffend Form der Altersleistung nur dann als vernünftig zu betrachten, wenn
er dem Aspekt der "erheblich verkürzten Lebenserwartung" Rechnung trägt und
nicht nur die Interessen des Verstorbenen, sondern auch die Interessen der
Erben mitberücksichtigt, zu kurz. Es ist weder erstellt, von welcher
Lebenserwartung der Verstorbene am 23. März 2012 ausging, noch ob er die
Absicht hegte, (auch) die vermögensrechtlichen Interessen der Nachkommen zu
berücksichtigen. Überdies besteht die Möglichkeit - die vorhandenen Akten
lassen diesbezüglich keine abschliessende Aussage zu -, dass der Entscheid für
eine Altersrente zwar zu Ungunsten der Erbinnen, aber zu Gunsten der
geschiedenen Ehefrau gefällt wurde: Gemäss Art. 19 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 20
Abs. 1 BVV 2 ist der geschiedene Ehegatte, sofern die Ehe mindestens 10 Jahre
gedauert hat und dem geschiedenen Ehegatten im Scheidungsurteil eine Rente
zugesprochen wurde (vgl. Ziff. 2 der Scheidungsvereinbarung vom 9. November
1998, wonach der Verstorbene seiner geschiedenen Ehefrau eine befristete Rente
schuldete), der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt (vgl. auch Art. 21 des
Reglements und BGE 137 V 373, wonach eine befristete Rente für den Anspruch auf
eine Witwen-/Witwerrente genügt). Die gleiche Handlung kann - mit anderen
Worten - je nach Ausgangslage, welche letztendlich im Dunkeln bleibt, als
vernünftig oder unvernünftig erscheinen. Daher ist die Wahl einer Rente
vorliegend weder Indiz für noch gegen die Urteilsfähigkeit und somit nicht
geeignet, zusammen mit anderen Indizien eine willkürliche Beweiswürdigung
aufzuzeigen.

4.2.4. Schliesslich ist auch die Rüge betreffend die "kaum leserliche"
Unterschrift auf dem Formular nicht zielführend. Dass die Erwägung des
kantonalen Gerichts, anhand des verzerrten Schriftbilds der Unterschrift könne
nicht auf Urteilsunfähigkeit geschlossen werden, nicht mit der eigenen
Würdigung übereinstimmt, belegt noch keine Willkür (BGE 116 Ia 85 E. 2b S. 88).
Selbiges gilt für den Einwand, es fehle an einer Gesamtwürdigung der Umstände.

4.3. Zusammenfassend kann dem kantonalen Gericht, welches Zweifel an der
Urteilsfähigkeit des Verstorbenen im Zeitpunkt der Wahl der Altersleistung
verneinte, keine Willkür in der Beweiswürdigung vorgeworfen werden. Folglich
durfte es in antizipierter Beweiswürdigung auf Weiterungen in Form der
beantragten medizinischen Expertise zum Gesundheitszustand des Verstorbenen
verzichten. Somit ist der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs
unbegründet.

4.4. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden.
Mithin braucht die Frage nicht geklärt zu werden, ob - wie die
Beschwerdeführerinnen postulieren - das Wahlrecht des Verstorbenen im Falle der
Urteilsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Wahl zufolge Nichtigkeit derselben wieder
aufleben oder ob mit der Beschwerdegegnerin mangels einer gültigen Wahl ohne
Weiteres der Regelfall (Altersrente) eintreten würde.

5. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die Gerichtskosten zu Lasten der
Beschwerdeführerinnen; diese haften hierfür solidarisch (Art. 66 Abs. 1 und 5
BGG). Der PKE steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG; Urteil
9C_920/2008 vom 16. April 2009 E. 7 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 135 V
163, aber in: SVR 2009 BVG Nr. 30 S. 109).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführerinnen unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg,
Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Oktober 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Furrer

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