Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 203/2015
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_203/2015

Urteil vom 14. April 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecherin Daniela Mathys,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 12. Februar 2015.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 2. Mai 2014 hob die IV-Stelle des Kantons Aargau die dem 1961
geborenen A.________ seit 1. Juni 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 97 %
ausgerichtete ganze Invalidenrente auf den 1. Juli 2014 auf, weil er in der
Lage wäre, mit einer angepassten Erwerbstätigkeit Einkünfte in der Höhe von 85
% des ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erreichbaren Einkommens zu
verdienen, womit ein Invalidenrentenanspruch entfalle.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher A.________ beantragen liess,
unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm weiterhin eine ganze
Invalidenrente zuzusprechen, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau
mit Entscheid vom 12. Februar 2015 ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt der Versicherte
das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern; eventuell sei die Sache
zu ergänzenden Abklärungen in medizinischer Hinsicht und zu neuer Entscheidung
an das kantonale Gericht zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Das kantonale Gericht hat die vorliegend massgebende Norm (lit. a Abs. 1 der
Schlussbestimmungen zur Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision,
erstes Massnahmenpaket) betreffend Überprüfung und Aufhebung (bei
Nichterfüllung der Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG) von Invalidenrenten, die
bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren Beschwerdebildern ohne nachweisbare
organische Grundlage gesprochen wurden, sowie die nach der Rechtsprechung zu
diesen Beschwerdebildern zählenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen
zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Gestützt auf das Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts
B.________ vom 30. Januar 2013 stellte die Vorinstanz nach vorgängiger
Entkräftung zahlreicher beschwerdeweise erhobener formeller Einwendungen gegen
die Anordnung und Durchführung der fachärztlichen Expertise fest, dass dem
Beschwerdeführer, der aus psychiatrischer Sicht am ehesten an einer
Schmerzverarbeitungsstörung leide, laut Angaben der begutachtenden Ärzte
sämtliche leichten bis mittelschweren Tätigkeiten ohne häufigen Einsatz der
rechten oberen Extremität oberhalb des Kopfniveaus und ohne Heben und Tragen
von Lasten über 15 kg mit voller Arbeitsfähigkeit zumutbar seien.

3.2. Die Einwendungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einem vom
angefochtenen Entscheid abweichenden Ergebnis zu führen. Die Behauptung, die
Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, ist nicht substanziiert.
Insbesondere belegt die Kritik an der Beweiswürdigung keine Verletzung dieses
Prinzips. Der geltend gemachte Widerspruch zwischen dem früheren Gutachten des
Spital C.________ (vom 11. März 2002) und der Expertise des medizinischen
Abklärungsinstituts B.________ hinsichtlich psychiatrischer Diagnose ist
unbehelflich. Denn im Rahmen von lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen vom 18.
März 2011 zur 6. IV-Revision kann die IV-Stelle ohne weiteres voraussetzungslos
eine Neuüberprüfung vornehmen. Dass sodann der behandelnde Psychiater Dr. med.
D.________ zu einer wesentlich anderen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit des
Versicherten gelangt als der Psychiater des medizinischen Abklärungsinstituts
B.________, Dr. med. E.________, trifft zu, ist indessen unerheblich. Es ist
nicht primäre Aufgabe des behandelnden Arztes, in einem Streitfall zum Grad der
Arbeitsunfähigkeit Stellung zu nehmen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353;
Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 58/06 vom 2. August 2006 E.
2.2). Sodann sind die offenbar eher kurze Untersuchungsdauer durch Dr. med.
E.________ vom medizinischen Abklärungsinstitut B.________ sowie dessen von den
Angaben des Dr. med. D.________ erheblich abweichende Einschätzung kein Grund,
weitere fachärztliche Abklärungen in die Wege zu leiten. Soweit der
Beschwerdeführer unter Berufung auf das Urteil 4A_526/2014 E. 2.4 vorbringt,
die Beurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. med. D.________ sei als
zuverlässiger zu erachten als die auf einer einmaligen Abklärung beruhende
Beurteilung durch den Gutachter des medizinischen Abklärungsinstituts
B.________, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass
das Bundesgericht in jenem Fall auf die Angaben einer Psychiaterin abgestellt
hat, welche die Versicherte zunächst während einer Hospitalisation in einem
Psychiatrischen Zentrum und anschliessend während vier Monaten regelmässig alle
zwei Wochen ambulant behandelt hatte. Dass die Vorinstanz in jener
Konstellation nicht einem Gutachten, das auf einer einmaligen Untersuchung
basierte, gefolgt ist, erachtete das Bundesgericht unter den gegebenen
Umständen nicht als willkürlich. Es handelt sich dabei um eine
Einzelfallbeurteilung im Rahmen einer Willkürprüfung, der besondere
Gegebenheiten zugrunde lagen. Diese vermag die ständige Rechtsprechung zum
Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitseinschätzungen therapeutisch tätiger Ärzte,
bei welchen der Behandlungsauftrag im Vordergrund steht (BGE 125 V 351 E. 3b/cc
S. 353; Urteil 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2), nicht ausser Kraft zu
setzen. Der Umstand sodann, dass das medizinische Abklärungsinstitut B.________
den ihm unterbreiteten, äusserst umfangreichen Fragenkatalog nicht
vollumfänglich beantwortet, sondern sich auf die aus fachmedizinischer Sicht
für die Beurteilung von Gesundheitszustand und die Stellungnahme zur
Arbeitsunfähigkeit wesentlichen Punkte beschränkt hat, ist entgegen den
Ausführungen des Versicherten nicht zu beanstanden. Davon abgesehen bildet ein
bei der Anordnung und Durchführung einer medizinischen Begutachtung nicht in
allen Einzelheiten weisungskonformes Vorgehen gemäss Randziffern 2080 ff. KSVI
als solches noch keine Bundesrechtsverletzung (E. 1).

3.3. Die übrigen Einwendungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich im
Wesentlichen in einer appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen
Beweiswürdigung und den dieser zugrunde liegenden fachärztlichen Erkenntnissen,
auf die im Rahmen der für das Bundesgericht geltenden gesetzlichen
Überprüfungsbefugnis (E. 1 hievor) nicht einzugehen ist. Was schliesslich die
vom Beschwerdeführer nach einer Rentenbezugsdauer von 14 Jahren und einer 16
Jahre anhaltenden Abwesenheit vom Arbeitsmarkt verlangte berufliche
Wiedereingliederung betrifft, wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen,
welche diesen Einwand unter Hinweis auf lit. a Abs. 4 der Schlussbestimmungen
zur 6. IV-Revision mit zutreffender Begründung entkräftet hat.

3.4. Das kantonale Gericht hat den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig
und damit bundesrechtskonform (vgl. E. 1 hievor) festgestellt. Ein Anlass, die
Sache zu ergänzenden Abklärungen in medizinischer Hinsicht an die Vorinstanz
zurückzuweisen, wie dies der Beschwerdeführer eventualiter beantragt, besteht
nicht. Das Eventualbegehren ist damit ebenfalls unbegründet.

4. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

5. 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. April 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben