Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 200/2015
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_200/2015

Urteil vom 19. Juni 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Rösler,
Beschwerdeführer,

gegen

Vorsorgeeinrichtung B._________,
vertreten durch Rechtsanwältin Marta Mozar,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge
(Hinterlassenenleistungen; Todesfallkapital),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 10. Februar 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. C.________ war seit ... als Angestellte der Bank D.________ bei der
Vorsorgeeinrichtung B.________ berufsvorsorgeversichert. Mit Schreiben vom 5.
Februar 2004 erklärte sie dieser gegenüber, dass bei ihrem Ableben ihr Bruder,
A.________, "den vollen Anspruch auf die gesamte Todesfallsumme" habe.

A.b. Mit Verfügung vom 2. April 2009 sprach die IV-Stelle des Kantons St.
Gallen C.________ ab 1. März 2008 eine Dreiviertelsrente der
Invalidenversicherung (Invaliditätsgrad: 67 %) zu. Mit Schreiben vom 9. Juni
2009 teilte die Vorsorgeeinrichtung B.________ der Versicherten mit, sie habe
ab ... Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge
(Invaliditätsgrad: 75 %).

A.c. C.________ war ab ... in einer neuen Funktion im Rahmen eines
Arbeitspensums von 50 % bei der Unternehmung D.________ angestellt. Im
Frühsommer 2010 entschloss sie sich, ... vorzeitig in Pension zu gehen, was
ihre Arbeitgeberin am 10. Juni 2010 bestätigte.
Am ... verschied C.________.

A.d. Mit Schreiben vom 15. September 2010 informierte die Vorsorgeeinrichtung
B.________ A.________ über seinen Anspruch auf Todesfallleistungen
(Todesfallsumme aus dem Rentenplan: Fr. 36'530.-, Todesfallkapital: Fr.
193'180.25, Guthaben auf dem Bonuskonto: Fr. 61'401.70), womit dieser jedoch
nicht einverstanden war.

B. 
Am 22. April 2013 reichte A.________ beim Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen Klage gegen die Vorsorgeeinrichtung B.________ ein mit dem
hauptsächlichen Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm das auf
den 26. August 2010 berechnete Altersguthaben (aktiver und passiver Teil)
seiner verstorbenen Schwester, mindestens aber Fr. 632'407.30, zuzüglich 5 %
Zins seit dem 1. September 2010 zu bezahlen. Die ins Recht gefasste
Vorsorgeeinrichtung beantragte in ihrer Antwort die Abweisung der Klage. Im
Rahmen des zweiten Schriftenwechsels und in ihren weiteren Eingaben hielten die
Parteien an ihren Standpunkten fest.

Mit Entscheid vom 10. Februar 2015 wies das Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen die Klage ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________,
der Entscheid vom 10. Februar 2015 sei aufzuheben und die Vorsorgeeinrichtung
B.________ zu verpflichten, ihm Fr. 632'407.30 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1.
September 2010, abzüglich Teilzahlung von Fr. 193'180.25, zu bezahlen.

Erwägungen:

1. 
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sich mit grundlegenden
Ausführungen in seinen Rechtsschriften zur Finanzierung der in Frage stehenden
Hinterlassenenleistung nicht auseinandergesetzt und damit seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt.

1.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt u.a. die
Pflicht der Behörden, ihre Entscheide zu begründen (ausdrücklich auch Art. 112
Abs. 1 lit. b BGG), und zwar so, dass sie von den Betroffenen gegebenenfalls
sachgerecht angefochten werden können. Die Begründung muss kurz die
wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf
die sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich
ausdrücklich mit jeder Tatsachenbehauptung und jedem rechtlichen Einwand
auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss.
Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 124 V 180
E. 1a S. 181).

1.2. Der Beschwerdeführer machte in der Klage Ausführungen zum Altersguthaben
von Versicherten, die eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge beziehen und
weiterhin für denselben Arbeitgeber (teil-) erwerbstätig sind, welche nach
seiner Auffassung für die streitige Berechnung des Todesfallkapitals von
entscheidender Bedeutung sind. Die Vorinstanz hat sich dazu zwar nicht explizit
geäussert; aus ihrer Begründung ergibt sich indessen, dass sie die betreffenden
Vorbringen nicht als entscheidend erachtete. Abgesehen davon macht der
Beschwerdeführer - zu Recht - nicht geltend, es sei ihm nicht möglich gewesen,
das vorinstanzliche Erkenntnis - unter Berücksichtigung der Kognition des
Bundesgerichts (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007,
N. 9 f. zu Art. 112 BGG) - sachgerecht anzufechten und dabei auch die
unerörtert gebliebenen Argumente vorzubringen (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133
III 439 E. 3.3 S. 445; 124 V 180 E. 1a S. 181). Die Rüge der Gehörsverletzung
ist somit unbegründet.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer, Bruder der wenige Monate vor der vorzeitigen
Pensionierung ... verstorbenen Versicherten, hat als Begünstigter nach Art. 30
Abs. 3 lit. d des Vorsorgereglements der Beschwerdegegnerin (in der ab 1.
Januar 2009 gültigen Fassung; nachfolgend: Reglement) Anspruch u.a. auf ein
Todesfallkapital. Grundlage bildet Art. 30 Abs. 2 Reglement, der wie folgt
lautet:

"Stirbt ein aktiver Versicherter vor dem reglementarischen Pensionierungsalter
[das mit dem ersten Monat nach dem 62. Geburtstag erreicht wird; Art. 13 Abs.
1], ohne dass ein Rentenanspruch gemäss Art. 27 [Ehegattenrente] entsteht, wird
den Anspruchsberechtigten gemäss    Abs. 3 ein Todesfallkapital ausbezahlt,
welches der Summe der im Basisplan geleisteten persönlichen Altersgutschriften,
Einkaufssummen und/ oder eingebrachten Austrittsleistungen, alles verzinst,
entspricht."
Es ist unter den Verfahrensbeteiligten unbestritten, dass die Schwester des
Beschwerdeführers im Zeitpunkt ihres Hinschieds aktive Versicherte im Sinne
dieser Bestimmung war. Als solche gelten beitragspflichtige Arbeitnehmer von
der Beschwerdegegnerin angeschlossenen beitragspflichtigen Arbeitgebern (vgl.
Art. 3 und 14 Reglement). Die verstorbene Versicherte bezog zwar ab ... eine
volle Invalidenrente der beruflichen Vorsorge und war insoweit beitragsbefreit
(vgl. Art. 16 und 25 Reglement). Sie arbeitete jedoch ab diesem Zeitpunkt in
neuer Funktion im Rahmen eines reduzierten Arbeitspensums von 50 % bei
derselben Arbeitgeberin weiter. Diese entrichtete ihre Beiträge und diejenigen
ihrer Arbeitnehmerin vom versicherten Jahressalär bei teilinvaliden
Versicherten (Art. 10 Abs. 3 sowie Art. 14 Abs. 3 und 6 Reglement).

2.2. Die Meinungen gehen darüber auseinander, wie das Todesfallkapital zu
berechnen ist. Nach Auffassung der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin
bezieht sich die nach Art. 30 Abs. 2 Reglement massgebende Summe der im
Basisplan geleisteten persönlichen Altersgutschriften, Einkaufssummen und/oder
eingebrachten Austrittsleistungen, alles verzinst, lediglich auf den aktiven
Teil des Altersguthabens nach Art. 18 Abs. 6 Reglement, wobei die
Altersgutschriften des Arbeitgebers ausgenommen seien. Dies ergäbe, insoweit
unbestritten, die von der Vorsorgeeinrichtung bereits ausbezahlten Fr.
193'180.25. Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, das
Todesfallkapital setze sich aus allen im Basisplan für die verstorbene
Versicherte einbezahlten Mittel, inklusive Zinsen, entsprechend der
Umschreibung in Art. 18 Abs. 2 Reglement zusammen, einschliesslich der
Gutschriften des Arbeitgebers.
Art. 18 Abs. 2 und 6 Reglement lauten wie folgt.
"2       Das Altersguthaben des Versicherten besteht aus:

       -       den Altersgutschriften gemäss Basisplan des Versicherten und
des                     Arbeitgebers;
       -       den im Basisplan gutgeschriebenen Austrittsleistungen;
       -       allfälligen in den Basisplan getätigten Einkaufssummen;
       -       den Zinsen.
6 Bei Teilinvalidität teilt die Vorsorgeeinrichtung das Altersguthaben
entsprechend dem Invalidenrentenanspruch (in Bruchteilen der Vollrente) gemäss
Art. 25 Abs. 2. Das dem invaliden Teil entsprechende Altersguthaben wird wie
für einen vollinvaliden Versicherten [gemäss Abs. 5] und das dem aktiven Teil
entsprechende Altersguthaben wie für einen aktiven Versicherten weitergeführt."

3.

3.1. Reglemente privater Vorsorgeeinrichtungen sind, wo sich in Bezug auf die
zur Streitigkeit Anlass gebenden Vorschriften kein übereinstimmender wirklicher
Parteiwille feststellen lässt, nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Danach
sind Willenserklärungen so zu deuten, wie sie vom Empfänger in guten Treuen
verstanden werden durften und mussten. Es ist nicht auf den inneren Willen des
Erklärenden abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines
Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein
vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte (BGE 134
V 369 E. 6.2 S. 375). Ausgehend vom Wortlaut (zu dessen Bedeutung BGE 129 III
702 E. 2.4.1 S. 707) und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem die
streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, ist der
objektive Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt
haben. Dabei ist zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen
werden kann, dass sie eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Unklare,
mehrdeutige oder ungewöhnliche Wendungen sind im Zweifel zu Lasten ihres
Verfassers auszulegen (BGE 140 V 50 E. 2.2 S. 51 mit Hinweisen; vgl. auch BGE
138 III 659 E. 4.2.1 S. 666 f.).

3.2. Die Vorinstanz hat im Wesentlichen mit folgender Begründung für die
Berechnung des Todesfallkapitals nach Art. 30 Abs. 2 Reglement (lediglich) den
aktiven Teil des Altersguthabens gemäss Art. 18 Abs. 6 Reglement als massgebend
erachtet: Für die Erfüllung des Vorsorgezweckes (Schutz vor den
wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod gemäss Art. 1 Abs. 2
Reglement) seien u.a. der Kollektivitäts- und Versicherungsgedanke tragend,
welche von der Solidarität und vom Risikoausgleich unter den Vorsorgenehmern
lebten. Allfällige Gewinne im Bereich der Altersvorsorge würden zur Deckung der
Risikoversicherung Invalidität und zur Gewährleistung tiefer Prämien
eingesetzt. Das Todesfallkapital stelle eine spezielle überobligatorische
Leistung dar, welche das (in Art. 1 Abs. 1 und 3 BVG verankerte) Versicherungs-
und Kollektivitätsprinzip durchbreche. Es komme dazu, dass sich mit der
Konzeption der beruflichen Vorsorge im dargelegten Sinne nur schwer vertrage,
wenn ein Begünstigter anspruchsberechtigt sei, bei dem kein Versorgerschaden
erkennbar sei.
Sodann habe das Bundesgericht in dem eine Vorsorgeeinrichtung des öffentlichen
Rechts betreffenden Urteil 9C_671/2007 vom 25. März 2008 E. 4.3 entschieden,
dass der Bezug einer Teil-Altersrente den Anspruch der begünstigten Person auf
ein Todesfallkapital nicht ausschliesse. Im Schreiben vom 9. Juni 2009 habe die
Beklagte die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie (nur) für das Restpensum
(von 50 %) als aktive Versicherte gelte. Der Versicherungsausweis per 8. Juli
2009 zeige die neue Situation nach Aufteilung des Altersguthabens in einen
aktiven und einen passiven Teil. Wenn die Versicherte ihre Restarbeitsfähigkeit
nicht im bisherigen Betrieb verwertet hätte, könnte der von ihr begünstigte
Bruder überhaupt kein Todesfallkapital beanspruchen. Umgekehrt würde sich das
Todesfallkapital einer teilzeitlich arbeitenden versicherten Person bei sonst
gleichen Verhältnissen nach dem betreffenden Pensum und nicht nach dem
allfälligen vorherigen Vollpensum bemessen. In guten Treuen und mit Blick auf
den Versicherungs- und Kollektivitätsgedanken der beruflichen Vorsorge habe die
Versicherte davon ausgehen müssen, dass sich die in Art. 30 Abs. 2 Reglement
erwähnte Summe der im Basisplan geleisteten persönlichen Altersgutschriften,
Einkaufssummen und/oder eingebrachten Austrittsleistungen, alles verzinst, nur
auf den aktiven Teil ihres Altersguthabens beziehen konnte und ein Versterben
vor Erreichen des Pensionierungsalters einzig den Anspruch auf ein entsprechend
gekürztes Todesfallkapital auszulösen vermochte. Für die Ausrichtung einer
ungekürzten Leistung im Rahmen der objektivierten Auslegung nach dem
Vertrauensprinzip müsste eine klare reglementarische Grundlage vorhanden sein.
Eine solche sei mit der Formulierung in Art. 30 Abs. 2 Reglement nicht gegeben.

3.3.

3.3.1. Im ersten Begründungsteil führt das kantonale Berufsvorsorgegericht
ausschliesslich konzeptionelle Gesichtspunkte an, welche dafür sprechen
(sollen), dass Grundlage für die Bemessung des Todesfallkapitals nach Art. 30
Abs. 2 Reglement lediglich der aktive Teil des Altersguthabens gemäss Art. 18
Abs. 6 Reglement sein kann. Daraus lassen sich indessen im Rahmen der Auslegung
nach dem Vertrauensprinzip nicht direkt Schlüsse auf den Bedeutungsgehalt der
in Frage stehenden Bestimmung ziehen, zumal es um eine Hinterlassenenleistung
der weitergehenden beruflichen Vorsorge geht (Urteil 9C_88/2011 vom 15. Februar
2012 E. 3). Die Beschwerdegegnerin war somit frei, diese Leistungsart im
Reglement überhaupt vorzusehen oder die Anspruchsberechtigung beispielsweise
von einem Versorgerschaden abhängig zu machen (vgl. BGE 140 V 50 E. 3.4.1 S.
54) oder anderen Bedingungen zu unterwerfen, immer unter Beachtung des
verfassungsmässigen Minimalstandards (rechtsgleiche Behandlung, Willkürverbot,
Verhältnismässigkeit; Urteil 9C_855/2013 vom 3. Juli 2014 E. 2.1 mit
Hinweisen). Es kommt dazu, dass sie Art. 30 Abs. 2 Reglement in Bezug auf das
der Bemessung des Todesfallkapitals zugrunde zu legende Substrat ohne weiteres
klarer in dem von ihr verstandenen Sinne hätte formulieren können, wie der
Beschwerdeführer vorbringt. Das erwähnte Urteil 9C_88/2011 vom 15. Februar
2012, auf dessen E. 6.4 die Vorinstanz namentlich im Zusammenhang mit dem
Versorgerschaden "als tragender Gedanke für jeden Anspruch auf
Hinterlassenenleistungen" hingewiesen hat, ist nicht von präjudizieller
Bedeutung. In jenem Fall war die Versicherte bereits pensioniert und bezog eine
Altersrente, als sie verschied.
Wie auch das kantonale Berufsvorsorgegericht sodann richtig erkannt hat, ging
es im Urteil 9C_671/2007 vom 25. März 2008 um eine Vorsorgeeinrichtung des
öffentlichen Rechts, bei denen die Interpretation von Statuten- und
Reglementsbestimmungen nicht nach dem Vertrauensprinzip erfolgt, sondern den
Regeln der Gesetzesauslegung gehorcht (BGE 140 V 470 E. 3 S. 472 mit Hinweis).
Abgesehen davon legt es nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern
dieses Erkenntnis für die hier streitige Bemessung des Todesfallkapitals nach
Art. 30 Abs. 2 Reglement von Relevanz ist. Es besteht denn auch ein
wesentlicher Unterschied zwischen aktiven Versicherten, die eine (Teil-)
Altersrente und solchen, die eine (Teil-) Invalidenrente beziehen, wie auch der
Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht: Nach Art. 23 Abs. 2 Reglement wird
bei einer vorzeitigen Teilpensionierung der dem reduzierten Arbeitsverhältnis
entsprechende Teil des Altersguthabens gemäss Art. 18 (Abs. 1 bis 4)
weitergeführt. Der mit dem Umwandlungssatz multiplizierte andere Teil des
Altersguthabens wird als Altersrente oder in Kapitalform bezogen (Art. 23 Abs.
1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 3 sowie Art. 21 Abs. 1 Reglement). Demgegenüber
wird bei Teilinvalidität (auch) das dem invaliden Teil entsprechende
Altersguthaben bis zum reglementarischen Pensionierungsalter weitergeführt und
die jährlichen Altersgutschriften werden ab Eintritt der Invalidität auf dem
bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit versicherten Jahressalär berechnet (Art. 18
Abs. 5 und 6 Reglement). Bei Erreichen des Pensionierungsalters wird die
Invalidenrente durch eine Altersrente ersetzt, deren Höhe sich aus der
Multiplikation des in diesem Zeitpunkt vorhandenen Altersguthabens, aktiver und
passiver ("invalider") Teil, ergibt (Art. 20 Abs. 6 und Art. 25 Abs. 4
Reglement). Die Weiterführung des auch dem invaliden Teil entsprechenden
Altersguthabens ist indessen nicht von entscheidender Bedeutung, ebenso nicht,
dass gemäss Beschwerdeführer das Altersguthaben eines Teilinvaliden bis zur
ordentlichen Pensionierung nicht Teil des (kollektiven) Deckungskapitals ist.

3.3.2. Art. 18 Abs. 6 Reglement setzt den Status als aktiver Versicherter in
Beziehung zu dem diesem aktiven Teil entsprechenden Altersguthaben und den
Status als invalider Versicherter in Beziehung zum entsprechenden invaliden
Teil des Altersguthabens. Hingegen bilden die Begriffe aktiver Versicherter und
invalider Versicherter nicht ein Gegensatzpaar im Sinne von Entweder-Oder. Ein
invalider Versicherter, der über eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit verfügt,
was auch bei Vollinvalidität (Invaliditätsgrad: mindestens 70 %; Art. 25 Abs. 2
Reglement) möglich ist, und der weiterhin beim selben Arbeitgeber tätig ist,
ist gleichzeitig auch aktiver Versicherter. Er fällt somit, was unbestritten
ist, in den Anwendungsbereich von Art. 30 Abs. 2 Reglement, aufgrund der
dargelegten eindeutigen Zuordnung in Art. 18 Abs. 6 Reglement
naheliegenderweise jedoch nur im Rahmen des dem aktiven Teil entsprechenden
Altersguthabens. Für diese Betrachtungsweise spricht auch folgende Überlegung:
Der Anspruch auf ein Todesfallkapital setzt voraus, dass der (invalide)
Versicherte nach Eintritt der Invalidität weiterhin beim selben der
Beschwerdegegnerin angeschlossenen Arbeitgeber erwerbstätig ist. Andernfalls
vermag der Tod der betreffenden Person vor der (reglementarischen)
Pensionierung diese Hinterlassenenleistung nicht auszulösen, was problematisch
erscheint, wenn eine gewünschte Weiterbeschäftigung aus Gründen, die nicht im
Einflussbereich des Versicherten stehen, ausser Betracht fällt. Umgekehrt liefe
die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach auch das dem invaliden Teil
entsprechende Altersguthaben im Rahmen von Art. 30 Abs. 2 Reglement zu
berücksichtigen sei, in letzter Konsequenz darauf hinaus, dass auch der Tod
vollinvalider Versicherter ohne verwertbare Restarbeitsfähigkeit, welche
klarerweise nicht aktive Versicherte im Sinne dieser Bestimmung sein können,
ein Todesfallkapital auslösen kann.

3.4. Zusammenfassend ist als Ergebnis der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip
festzuhalten, dass bei aktiven Versicherten, die eine Invalidenrente beziehen,
bei der Berechnung des Todesfallkapitals nach Art. 30 Abs. 2 Reglement die
Summe der im Basisplan geleisteten persönlichen Altersgutschriften,
Einkaufssummen und/oder eingebrachten Austrittsleistungen, alles verzinst, nur
das dem aktiven Teil entsprechende Altersguthaben im Sinne von Art. 18 Abs. 6
Reglement umfasst. Dabei sind die Beiträge des Arbeitgebers und diejenigen der
Vorsorgeeinrichtung nach Eintritt der Invalidität (Art. 18 Abs. 5 und 6
Reglement) von den "persönlichen Altersgutschriften" ausgenommen. Darunter sind
die "Beiträge des Versicherten" (ohne Risikobeitrag) zu verstehen, die durch
den Arbeitgeber vom Salär oder von Salärersatzleistungen abgezogen und
monatlich zusammen mit seinen Beiträgen der Vorsorgeeinrichtung überwiesen
wurden (Art. 14 Abs. 3 Reglement). Dieses Verständnis ergibt sich - im
Umkehrschluss - aus der Umschreibung des Altersguthabens, welches u.a. aus den
Altersgutschriften gemäss Basisplan "des Versicherten und des Arbeitgebers"
besteht (Art. 18 Abs. 2 Reglement). Inwiefern der Umstand, dass das Reglement
von höchst qualifizierten Spezialisten erarbeitet wurde, und die Regelung
gemäss Art. 1 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 3 FZG zwingend eine andere Lösung
verlangen, wie der Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht einsehbar. Die nach
den dargelegten Vorgaben berechnete, dem Beschwerdeführer bereits ausbezahlte
Summe von Fr. 193'180.25 ist unbestritten. Die Beschwerde ist somit
unbegründet.

4. 
Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Juni 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Fessler

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben