Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 1/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
9C_1/2015          
{T 0/2}

Urteil vom 1. Juni 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer,
Bundesrichterin Pfiffner,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Helvetiaplatz,
Molkenstrasse 5/9, 8004 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozial-versicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 5. Dezember 2014.

Sachverhalt:

A. 
Mit Einspracheentscheid vom 16. Mai 2013 sprach das Amt für Zusatzleistungen
zur AHV/IV der Stadt Zürich A.________ Ergänzungsleistungen nach Bundesrecht
(EL) in der Höhe von monatlich Fr. 418.- für die Zeit vom 1. Oktober bis 31.
Dezember 2012 sowie Fr. 426.- ab 1. Januar 2013 gemäss Berechnung in der
Verfügung vom 15. Mai 2013 zu.

B. 
Die Beschwerde der A.________ hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 5. Dezember 2014 in dem Sinne gut, dass es den
angefochtenen Einspracheentscheid aufhob und die Sache an das Amt für
Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich zurückwies, damit dieses im Sinne
der Erwägungen den Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. Oktober 2012 neu
berechne und verfüge.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________
sinngemäss, der Anspruch auf Zusatzleistungen sei neu mit einem tieferen
Verkehrswert der in ihrem hälftigen Miteigentum stehenden Liegenschaft im
Kanton Thurgau zu berechnen und es sei ihr ein kostenloser Rechtsbeistand
beizugeben.
Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich ersucht um Abweisung
der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Der vorinstanzliche Entscheid verpflichtet die Beschwerdegegnerin, den
EL-Anspruch der Beschwerdeführerin für die Monate Oktober bis Dezember 2012
sowie ab 1. Januar 2013 neu zu berechnen, wobei von einem Verkehrswert des
hälftigen Miteigentumsanteils an der nicht selbst bewohnten Liegenschaft im
Kanton X.________ von Fr. 427'500.- anstatt von Fr. 437'500.- gemäss Verfügung
vom 15. Mai 2013 (integrierender Bestandteil des angefochtenen
Einspracheentscheids vom 16. Mai 2013) auszugehen ist. Dabei handelt es sich um
einen - selbständig eröffneten - Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art.
93 Abs. 1 BGG. Die Beschwerde ist somit nur zulässig, wenn das angefochtene
Erkenntnis einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a)
oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

1.2. Ein für die Beschwerde führende Partei nicht wieder gutzumachender
Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG liegt erst vor, wenn er nicht
später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte (BGE
137 III 522 E. 1.3 S. 525). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und auch
sonst ist nicht ersichtlich, inwiefern diese oder jene Voraussetzung gegeben
ist (BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine S. 429; Urteil 5A_780/2011 vom 23. Februar
2012 E. 1.1 in fine).

1.3. Der Entscheid vom 5. Dezember 2014 kann gegebenenfalls zusammen mit dem
Endentscheid in der Sache beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 93 Abs. 3
BGG; vgl. BGE 135 III 329).

2. 
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit
des Prozesses nicht stattzugeben (Art. 64 Abs. 1 BGG). Auf die Erhebung von
Gerichtskosten ist umständehalber zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Juni 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Fessler

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