Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 197/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_197/2015

Urteil vom 26. Oktober 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Stiftung Auffangeinrichtung BVG, vertreten durch Advokatin Gertrud Baud,
2. Pensionskasse B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Peter Stäger,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
27. Januar 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1966 geborene A.________ arbeitete vom 1. November 1998 bis zum 30.
November 2004 als Analytiker/Programmierer bei der B.________ AG und war
dadurch bei der Pensionskasse B.________ AG vorsorgeversichert. Nach Auflösung
dieses Arbeitsverhältnisses bezog A.________ im Zeitraum zwischen dem 1.
Dezember 2004 und dem 6. Oktober 2006 Arbeitslosenentschädigung aufgrund einer
Vermittlungsfähigkeit von 100 % und war dadurch bei der Stiftung
Auffangeinrichtung BVG vorsorgeversichert.

A.b. Im März 2007 meldete sich A.________ unter Hinweis auf eine Schizophrenie
sowie Konzentrationsstörungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug
an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau veranlasste verschiedene berufliche und
medizinische Abklärungen, gewährte eine Vielzahl beruflicher Massnahmen und
sprach A.________ schliesslich mit Verfügung vom 10. August 2009 ab dem 1. März
2006 (unter Ausklammerung des Zeitraums eines IV-Taggeldbezugs) eine
Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu (Invaliditätsgrad 65 %).

A.c. Mit Schreiben vom 20. August 2009 und vom 25. August 2011 lehnten sowohl
die Stiftung Auffangeinrichtung BVG als auch die Pensionskasse B.________ AG
ihre Zuständigkeiten für das Begehren um Ausrichtung von Invaliditätsleistungen
aus beruflicher Vorsorge ab.

B. 
Die am 6. September 2012 von A.________ eingereichte Klage gegen die Stiftung
Auffangeinrichtung BVG und die Pensionskasse B.________ AG wies das
Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 27. Januar 2015 ab.

C. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt, es sei die Stiftung Auffangeinrichtung BVG zu verpflichten, ihm die
versicherten BVG-Leistungen gemäss Gesetz und Statuten samt 5 % Zins zuzüglich
Prämienbefreiung ab 1. Januar 2006 zu gewähren. Weiter sei die Pensionskasse
B.________ AG zu verpflichten, ihm die definitiven Pensionskassenleistungen
nach Massgabe des Gesetzes und der Statuten sowie des Versicherungsausweises im
Umfang von Fr. 33'637.50 pro Jahr samt 5 % Zins inklusive Prämienbefreiung ab
1. Januar 2006 zu gewähren. In verfahrensmässiger Hinsicht ersucht er um
Beiladung weiterer Beteiligter nach Massgabe der gerichtlichen Beurteilung,
soweit dies notwendig sei.

Erwägungen:

1.

1.1. Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von
derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person
bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat,
versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 135 V 13 E. 2.6 S. 17). Für die
Bestimmung der Leistungszuständigkeit ist eine erhebliche und dauerhafte
Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder
Aufgabenbereich massgebend. Diese muss mindestens 20 % betragen (BGE 134 V 20
E. 3.2.2 S. 23; SVR 2014 BVG Nr. 1 S. 1, 9C_98/2013 E. 4.1; Jürg Brühwiler,
Obligatorische berufliche Vorsorge, in: Meyer [Hrsg.], Soziale Sicherheit, SBVR
Band XIV, 2007, S. 2042 Rz. 105).

1.2. Der Anspruch auf Invalidenleistungen setzt einen engen zeitlichen und
sachlichen Zusammenhang zwischen der während andauerndem Vorsorgeverhältnis
(einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen
Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität
voraus. Dabei erfordert die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs, dass
die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur
Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (
BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22). Eine nachhaltige, den zeitlichen Zusammenhang
unterbrechende Erholung liegt grundsätzlich nicht vor, solange eine
Arbeitsfähigkeit (von über 80 % [vgl. E. 1.1 hievor]) weniger als drei Monate
gedauert hat. Eine drei Monate oder länger andauernde (annähernd) vollständige
(SVR 2014 BVG Nr. 1 S. 1, 9C_98/2013 E. 4.1) Arbeitsfähigkeit ist ein
gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs, sofern
sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv
wahrscheinlich darstellt.
Der sachliche K onnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, welcher zur
Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der
Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22).

1.3. Ein Entscheid der IV-Stelle ist für eine Einrichtung der beruflichen
Vorsorge verbindlich, sofern sie in das invalidenversicherungsrechtliche
Verfahren einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des
Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die
invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften
Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 133 V 67 E.
4.3.2 S. 69; 130 V 270 E. 3.1 S. 273). Diese Bindungswirkung findet ihre
positivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 und 26 Abs. 1 BVG, welche
an die Regelung des IVG anknüpfen oder diese übernehmen. Die Orientierung an
der Invalidenversicherung bezieht sich insbesondere auf die sachbezüglichen
Voraussetzungen des Rentenanspruchs, die Rentenhöhe und den Rentenbeginn (BGE
133 V 67 E. 4.3.2 S. 69).

2. 
Entscheidungserhebliche Feststellungen der Vorinstanz zur Art des
Gesundheitsschadens und zur Arbeitsfähigkeit, die Ergebnis einer
Beweiswürdigung sind, binden das Bundesgericht, soweit sie nicht offensichtlich
unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen
(Art. 97 Abs. 1 BGG sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2
S. 397). Dies gilt auch für den Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit,
deren Ursache zur Invalidität geführt hat (SVR 2008 BVG Nr. 31 S. 126, 9C_182/
2007 E. 4.1.1). Frei überprüfbare Rechtsfrage ist dagegen, nach welchen
Gesichtspunkten die Entscheidung über den Zeitpunkt des Eintritts einer
rechtserheblichen Arbeitsunfähigkeit erfolgt (Urteil 9C_772/2014 vom 28. April
2015 E. 4.3).

3. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des seit 1. März 2006 eine Rente der
Invalidenversicherung beziehenden Beschwerdeführers auf Invalidenleistungen der
beruflichen Vorsorge aus den Vorsorgeverhältnissen mit der Pensionskasse
B.________ AG und mit der Stiftung Auffangeinrichtung BVG.

3.1. Das kantonale Gericht erwog, die Verfügung der IV-Stelle vom 10. August
2009 sei mangels Einbezugs der Pensionskasse B.________ AG und der Stiftung
Auffangeinrichtung BVG in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren für
diese nicht verbindlich. Eine Bindungswirkung entfalle darüber hinaus wegen
verspäteter Anmeldung bei der Invalidenversicherung (vgl. SVR 2009 BVG Nr. 27
S. 97, 8C_539/2008 E. 2.3). Weiter stellte die Vorinstanz fest, es sei in
Ermangelung anders lautender echtzeitlicher medizinischer Beurteilungen sowie
gestützt auf die Unterlagen der Arbeitslosenkasse Unia davon auszugehen, dass
eine in engem zeitlichem Verhältnis zur späteren Invalidität stehende
Arbeitsunfähigkeit frühestens im April 2007 eingetreten sei. In diesem
Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer weder bei der Pensionskasse B.________ AG
noch bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vorsorgeversichert gewesen, womit
es an einer Leistungszuständigkeit fehle. Daran vermöge die seit 1995
ununterbrochen andauernde Behandlung bei Dr. med. C.________, FMH Psychiatrie
und Psychotherapie, nichts zu ändern, weil einzig daraus keine sinnfällige,
erhebliche und dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers resultiere. Selbst wenn ein früherer Zeitpunkt für den
Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angenommen würde, fehle es an einem zeitlichen
Konnex. Der Versicherte sei zwischenzeitlich wieder längere Zeit arbeitsfähig
gewesen.

3.2. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, die Vorinstanz interpretiere
den Arztbericht des Dr. med. C.________ vom 24. April 2007 selektiv und
willkürlich, indem sie seine Beurteilung zwar pro futuro gelten lasse, nicht
aber betreffend die zurückliegende Behandlung. In Anbetracht der seit 1995
durchgehend erfolgten Behandlung bei Dr. med. C.________ sei das kantonale
Gericht willkürlich von einer nicht beweiskräftigen nachträglichen
Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Weiter wendet der
Beschwerdeführer ein, die Kündigung bei der B.________ AG sei nicht aus
wirtschaftlichen Gründen, sondern krankheitsbedingt erfolgt. Das kantonale
Gericht habe sich zudem geweigert, das beantragte Krankschreibungsblatt des Dr.
med. C.________ vom 13. September 1999 zu bestellen und einzusehen; dies sei
nachzuholen. Willkürlich und entgegen den Fakten sei auch die vorinstanzliche
Annahme, er sei zur Zeit, als er bei der Arbeitslosenkasse angemeldet gewesen
sei, stets voll leistungsfähig gewesen. Das Gegenteil ergebe sich bereits aus
dem Umstand, dass er trotz Versand von 200 Bewerbungen keine entsprechende
Anstellung als Programmierer mehr gefunden habe.

4.

4.1. Beim Bericht des Dr. med. C.________ vom 24. April 2007 handelt es sich -
wie die Vorinstanz richtig erwogen hat - insoweit um keinen echtzeitlichen
Bericht, als darin auch rückwirkend für den Zeitraum zwischen dem 1. Dezember
2004 und dem 23. April 2007 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wird. Daran
ändert die seit 1995 ununterbrochen erfolgte Behandlung bei Dr. med. C.________
und dessen (nachträgliche) Krankschreibung aufgrund der Konsultationen seiner
Aufzeichnungen in der Krankengeschichte nichts. In den echtzeitlichen Einträgen
des Dr. med. C.________ ist - soweit lesbar - kein Eintrag ersichtlich, wonach
eine 20 %ige Arbeitsunfähigkeit ab Dezember 2004 vorliege.

4.2.

4.2.1. Obwohl die Rechtsprechung zum rechtsgenüglichen Nachweis einer
berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen
nicht zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit
verlangt, muss sich die gesundheitliche Beeinträchtigung bei Fehlen einer
solchen wenigstens sinnfällig auf das Arbeitsverhältnis ausgewirkt haben. Die
Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen muss mit anderen Worten
arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, etwa durch einen Abfall der
Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers
oder durch gehäufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte
Arbeitsausfälle (Urteil 9C_394/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.1.1 mit Hinweisen).

4.2.2. Das kantonale Gericht kam diesbezüglich nach Würdigung der Aktenlage zum
Schluss, der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur
Invalidität geführt habe, sei nicht vor April 2007 in Erscheinung getreten.
Dabei trug die Vorinstanz insbesondere den Umständen Rechnung, dass eine
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers lediglich für einige Tage im April
2004 sowie ab dem 30. November 2007 festgehalten wird, auch bei der
Arbeitslosenkasse Unia nie ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis eingereicht worden
ist, der Beschwerdeführer für die ganze Dauer des Taggeldbezugs als 100 %
vermittlungsfähig gegolten hat, während der Anstellung bei der B.________ AG
kein Abfall der Leistung aus gesundheitlichen Gründen dokumentiert ist, ein
solcher auch nicht aus den Arbeitszeugnissen hervorgeht und die Kündigung bei
der B.________ AG gemäss Arbeitszeugnis einzig aus betrieblichen Gründen
erfolgte. Inwiefern diese auf konkreter Beweiswürdigung beruhenden
vorinstanzlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig sein oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen sollten, ist weder
ersichtlich noch vom Beschwerdeführer dargetan. Sie sind deshalb für das
Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 2 hievor).

4.3. Nichts daran zu ändern vermögen die Rügen des Beschwerdeführers, es sei
ihm bei der B.________ AG nicht aus wirtschaftlichen Gründen, sondern
krankheitsbedingt gekündigt worden, und er sei während der Zeit, als er bei der
Arbeitslosenkasse angemeldet war, nicht voll leistungsfähig gewesen. Es handelt
sich um aktenmässig nicht erstellte Behauptungen, welche zur Darlegung einer
offensichtlichen Unrichtigkeit oder einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
BGG ebenso wenig genügen wie der blosse Hinweis auf die erfolglosen
Bewerbungsbemühungen nach der Kündigung bei der B.________ AG. Nicht
stichhaltig ist auch der Einwand, das Arbeitszeugnis der B.________ AG vom 5.
November 2004 sei in Bezug auf den tatsächlichen Kündigungsgrund nicht
aussagekräftig, weil bekanntlich kein Arbeitgeber einen krankheitsbedingten
Kündigungsgrund im Arbeitszeugnis nenne. Indes geht auch aus dem Résumé des Dr.
med. C.________ vom Mai 2012 hervor, dass dem Beschwerdeführer bei der
B.________ AG infolge Auflösung seiner Abteilung gekündigt worden ist. Somit
ist, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ein Leistungsabfall oder
gar eine Arbeitsunfähigkeit während der Beschäftigung bei der B.________ AG
nicht erwiesen.

4.4. Was schliesslich die Rüge anbelangt, das kantonale Gericht habe sich
geweigert, einen Bericht bzw. "ein Krankschreibungsblatt" des Dr. med.
C.________ vom 13. September 1999 bei der B.________ AG zu bestellen und
einzusehen, verkennt der Beschwerdeführer zweierlei: Zum einen verneinte Dr.
med. C.________ am 29. August 2012 die Aktenkundigkeit eines
Arbeitsunfähigkeitszeugnisses für September 1999. Im Einklang damit gehen
krankheitsbedingte Absenzen für September 1999 weder aus dem Fragebogen für
Arbeitgebende der B.________ AG vom 18. April 2007 noch aus den übrigen Akten
hervor. Zum anderen fehlte es infolge späterer nachhaltiger Erholung
(jahrelange Tätigkeit für die B.________ AG in vollem Pensum) selbst dann am
erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang (vgl. E. 1.2 hievor) zur erst
Jahre später eingetretenen Invalidität, wenn Dr. med. C.________ entgegen
seinen eigenen Ausführungen im September 1999 ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis
ausgestellt hätte.
In Anbetracht dessen durfte die Vorinstanz auf Weiterungen im Rahmen der
antizipierten Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236) verzichten.

5. 
Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Schluss, eine erhebliche und
anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf sei nicht vor
April 2007 eingetreten, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist unbegründet.

6. 
Soweit der Beschwerdeführer um die Beiladung weiterer Beteiligter nach Massgabe
der gerichtlichen Beurteilung ersucht, braucht darauf mangels rechtsgenüglicher
Substanziierung nicht weiter eingegangen zu werden.

7. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Oktober 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Williner

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