Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 196/2015
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
9C_196/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 20. März 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid einer unbekannten Instanz vom 27. Januar 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 26. Februar 2015 (Poststempel) gegen einen Entscheid
einer unbekannten Instanz vom 27. Januar 2015,

in Erwägung,
dass das Gericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. Februar 2015
gemäss Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG einen Formmangel (fehlende Beilage) angezeigt
und sie aufgefordert hat, den angefochtenen Entscheid bis am 6. März 2015
einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung nicht entgegennahm, die Zustellung
indessen trotzdem als erfolgt gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG),
dass die Beschwerdeführerin den Mangel nicht innerhalb der ihr angesetzten
Nachfrist behoben hat,
dass deshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. a und Abs. 2 BGG nicht einzutreten ist
dass zudem die Eingabe offensichtlich keine den Anforderungen von Art. 42 Abs.
1 und 2 BGG genügende Begründung enthält und auch aus diesem Grund auf das
Rechtsmittel nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Unbekannt und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. März 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben