II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 196/2015
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] 9C_196/2015 {T 0/2} Urteil vom 20. März 2015 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Dormann. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid einer unbekannten Instanz vom 27. Januar 2015. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 26. Februar 2015 (Poststempel) gegen einen Entscheid einer unbekannten Instanz vom 27. Januar 2015, in Erwägung, dass das Gericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. Februar 2015 gemäss Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG einen Formmangel (fehlende Beilage) angezeigt und sie aufgefordert hat, den angefochtenen Entscheid bis am 6. März 2015 einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung nicht entgegennahm, die Zustellung indessen trotzdem als erfolgt gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG), dass die Beschwerdeführerin den Mangel nicht innerhalb der ihr angesetzten Nachfrist behoben hat, dass deshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG nicht einzutreten ist dass zudem die Eingabe offensichtlich keine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügende Begründung enthält und auch aus diesem Grund auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Unbekannt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 20. März 2015 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Meyer Die Gerichtsschreiberin: Dormann Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben