Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 195/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_195/2015

Urteil vom 24. November 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

A.________,
vertreten durch Advokat Guido Ehrler,
Beschwerdegegner,

IV-Stelle Basel-Stadt,
Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Pensionskasse Basel-Stadt,
Clarastrasse 13, 4058 Basel.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 2. Dezember 2014.

Sachverhalt:

A. 
Der 1956 geborene türkische Staatsangehörige A.________ reiste im Oktober 1989
in die Schweiz ein, wo er als Flüchtling anerkannt wurde. Von 1992 bis 1996
absolvierte er eine Ausbildung zum dipl. Sozialpädagogen. Diesen Beruf übte er
vom 1. August 1996 bis 21. Februar 1999 in einem Pensum von 80 % aus. Im März
1999 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die
IV-Stelle Basel-Stadt sprach ihm Umschulung zum eidg. dipl. Fahrlehrer zu, die
er erfolgreich absolvierte und ihm die Erzielung eines rentenausschliessenden
Einkommens ermöglichte (Verfügung vom 9. Februar 2000).
Im April 2008 ersuchte A.________ um eine Invalidenrente. Nach Abklärungen und
Durchführung des Vorbescheidverfahrens ermittelte die IV-Stelle einen
Invaliditätsgrad von 20 % und verneinte mit Verfügung vom 6. März 2012 einen
Rentenanspruch. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 13. Mai
2013 gut, soweit es darauf eintrat. Es hob die Verfügung vom 6. März 2012 auf
und sprach A.________ ab 1. April 2007 eine ganze Invalidenrente zu. Dagegen
führte die IV-Stelle Beschwerde, welche das Bundesgericht mit Urteil 9C_636/
2013 vom 25. Februar 2014 guthiess; es hob den Entscheid vom 13. Mai 2013 auf
und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt zog die Akten des
Asylverfahrens bei und holte anschliessend das Gutachten des Dr. med.
B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. Juli 2014 ein.
Mit Entscheid vom 2. Dezember 2014 hiess es die Beschwerde des A.________
erneut gut, soweit es darauf eintrat; wiederum hob es die Verfügung vom 6. März
2012 auf und sprach ihm ab 1. April 2007 eine ganze Invalidenrente zu.

C. 
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (nachfolgend: BSV) beantragt mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, der Entscheid vom 2.
Dezember 2014 sei unter Bestätigung der ursprünglichen Abweisungsverfügung vom
6. März 2012 aufzuheben. Ferner ersucht es um aufschiebende Wirkung der
Beschwerde.
A.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten
sei; zudem verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege. Das kantonale Gericht
beantragt die Abweisung, die IV-Stelle die Gutheissung des Rechtsmittels. Die
Pensionskasse Basel-Stadt verzichtet auf eine Stellungnahme. A.________ reicht
eine weitere Eingabe ein.

Erwägungen:

1. 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen
an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Folglich ist das Bundesgericht weder an die in der
Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz
gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund
gutheissen, und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz
abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen;
133 III 545 E. 2.2 S. 550; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der
Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2.

2.1. Die Vorinstanz hat dem Gerichtsgutachten des Dr. med. B.________ vom 18.
Juli 2014 Beweiskraft beigemessen und gestützt darauf festgestellt, dass der
Versicherte u.a. an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide und
deswegen seit 2007 in seiner Arbeitsfähigkeit um 50 % eingeschränkt sei. Die
Tätigkeit als selbstständiger Fahrlehrer sei dem Leiden optimal angepasst. Für
die Invaliditätsbemessung hat sie auf ihren Entscheid vom 13. Mai 2013 (vgl.
auch Urteil 9C_636/2013 vom 25. Februar 2014 E. 3) verwiesen und folglich -
unter Berücksichtigung eines Invaliditätsgrades von 74 % - den Anspruch auf
eine ganze Invalidenrente bestätigt.

2.2. Das BSV hält die im Gerichtsgutachten des Dr. med. B.________ genannte
Diagnose einer PTBS für nicht ICD-10-konform. Sodann bringt es vor, die
Morbiditätskriterien gemäss BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354 f. seien auch auf die
PTBS anwendbar, hier aber nicht erfüllt. Somit gelte die Vermutung, dass das
Leiden mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar sei. Diese Anstrengung sei
ohnehin unteilbar, was eine teilweise Unüberwindbarkeit von vornherein
ausschliesse. Folglich habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gar nie ein
Gesundheitsschaden im invalidenversicherungsrechtlichen Sinn vorgelegen.

3.

3.1. Der Gerichtsgutachter diagnostizierte mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit einerseits eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10:
F43.1) und anderseits eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10:
F45.4). Weiter erkannte er, ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, eine
Höhenphobie und Klaustrophobie (ICD-10: F40.1), rezidivierende depressive
Episoden, z.Z. leichten Grades (ICD-10: F33.0) und eine leichte generalisierte
Angststörung (ICD-10: F41.1).

3.2.

3.2.1. Das Bundesgericht hat sich im Leiturteil BGE 141 V 281 einlässlich mit
der Rechtsprechung zu den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen (BGE 130 V
352) und damit vergleichbaren psychosomatischen Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E.
2.2.1.3 S. 13 f.) befasst. Es entschied, die Überwindbarkeitsvermutung
aufzugeben und das bisherige Regel/Ausnahme-Modell durch einen strukturierten
normativen Prüfungsraster zu ersetzen. Danach sind für die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit bei den genannten Gesundheitsschäden Indikatoren beachtlich,
die das Bundesgericht wie folgt systematisierte:
Kategorie "funktioneller Schweregrad"
       Komplex "Gesundheitsschädigung"
              Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
              Behandlungs - und Eingliederungserfolg oder -resistenz
              Komorbiditäten

       Komplex "Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche
Res-       sourcen)
       Komplex "Sozialer Kontext"
Kategorie "Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens)
       gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen
ver-              gleichbaren Lebensbereichen
       behandlungs - und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener
Lei-              densdruck
Sie erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer
Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen)
anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE
141 V 281 E. 3.4-3.6, 4.1 S. 291 ff.).

3.2.2. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen
Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine
Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch
zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1 mit Hinweisen S. 306). Im
Hinblick auf die Beurteilung, ob eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung -
oder ein vergleichbares psychosomatisches Leiden - invalidisierend wirkt,
zählen als  Tatsachenfeststellungen, welche das Bundesgericht nur eingeschränkt
überprüfen kann, alle Feststellungen der Vorinstanz, die auf der Würdigung von
ärztlichen Angaben und Schlussfolgerungen betreffend Diagnose und
Folgenabschätzung beruhen. Als  Rechtsfrage frei überprüfbar ist hingegen, ob
und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der
rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) schliessen
lassen (BGE 141 V 281 E. 7 S. 308 f.) und ob die allgemeinen rechtlichen
Beweiswertkriterien gemäss BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 eingehalten sind (vgl.
BGE 141 V 281 E. 10.1.1 S. 309 f.).

3.2.3. In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210
(betreffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische
Begutachtung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem
Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr
ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen
spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein
abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht
standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio S. 266). In sinngemässer Anwendung auf die
nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem
einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder
gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit
weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der
massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und
-dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V
281 E. 8 S. 309).

3.3.

3.3.1. Das BSV bestreitet hinsichtlich der Diagnosen einzig das Vorliegen einer
PTBS; es macht diesbezüglich lediglich geltend, die Latenz bis zum Auftreten
der Symptomatik sei zu lang (vgl. Urteil 9C_636/2013 vom 25. Februar 2014 E.
4.3).
In Bezug auf die Anforderungen an die Begründung einer Diagnose muss für die
Rechtsanwendung nachvollziehbar sein, ob die jeweiligen klassifikatorischen
Vorgaben (gemäss ICD-10 oder einem anderen anerkannten Klassifikationssystem)
tatsächlich eingehalten sind (BGE 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285).

3.3.2. Dr. med. B.________ führte die PTBS auf Folterungen zurück, die der
Versicherte 1980 während einer rund zwei Monate dauernden Haft erlitten habe.
Bei mehreren vorherigen Inhaftierungen sei er nicht gefoltert, aber geschlagen,
entwertet und bedroht worden. Anschliessend habe er bis zur Emigration unter
falscher Identität gelebt. Bei der 1989 erfolgten Einreise in die Schweiz habe
die PTBS bereits bestanden, auch wenn die Arbeits- und Leistungsfähigkeit
damals noch nicht dermassen eingeschränkt gewesen sei wie heute. Die
"Ich-Leistung" des Versicherten habe sich über Jahre im Kampf gegen die PTBS
erschöpft, was als Einschränkung der psychischen Ressourcen erfasst werde. Die
Latenz von rund zehn Jahren stehe nicht in grundlegendem Widerspruch zu den
Diagnoserichtlinien, in der Literatur würden auch lange Latenzzeiten
diskutiert. Unter nachhaltigem äusserem Druck könne sich das "Ich" im Sinne der
Selbsterhaltung gegen die Symptome zur Wehr setzen, bevor es zur Dekompensation
komme. Diesbezüglich hat die Vorinstanz verbindlich (E. 1) festgestellt, die
Asylakten belegten zwar keine Folterungen. Immerhin hätten jedoch mehrere
(türkische) Gerichtsverfahren gegen den Versicherten und die Tatsache, dass er
rund zehn Jahre im Untergrund gelebt habe, nachgewiesen werden können. Gemäss
Gutachten hätten auch diese Ereignisse zu einer gewissen Traumatisierung
beigetragen.

3.3.3. Unter Berücksichtigung dieser Umstände des Einzelfalls lässt sich die
PTBS-Diagnose nicht von vornherein bloss aufgrund der Latenz verwerfen. Diese
beträgt laut ICD-10 lediglich  in der Regel höchstens sechs Monate (Urteil
9C_636/2013 25. Februar 2014 E. 4.3.2; vgl. auch SVR 2014 IV Nr. 1 S. 1, 9C_228
/2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen auf medizinische Literatur). Es leuchtet ein, dass
ein Leben unter falscher Identität und latenter Gefahr, entdeckt und erneut
inhaftiert und unmenschlich behandelt zu werden, den Ausbruch der
PTBS-Symptomatik möglicherweise verzögern kann. Der Fall 9C_228/2013 ist denn
auch in anderer Hinsicht nicht vergleichbar mit dem hier zu beurteilenden: Dort
vergingen bis zum Ausbruch der Krankheit rund 20 Jahre, während welcher der
Versicherte nachgewiesenermassen einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachging
und u.a. auch eine Familie gründete (SVR 2014 IV Nr. 1 S. 1, 9C_228/2013 E.
4.1.4).
Die Frage nach dem Vorliegen einer PTBS braucht nicht abschliessend beantwortet
zu werden (vgl. E. 3.4 nachfolgend). Dessen ungeachtet sei an dieser Stelle
angemerkt, dass angesichts der doch langen Zeit von Ausbildung, Berufstätigkeit
und Umschulung, der ausgeprägten sozialen Bezüge und Engagements des
Versicherten (u.a. Berater und Übersetzer für türkische Landsleute, Deutschkurs
am Institut C.________ mit Abschluss sehr gut 1991), des vielfältigen
Freizeitverhaltens und schliesslich auch der langen Jahre ohne Inanspruchnahme
von medizinischen Leistungen (E. 4.1.2.2) gewisse Zweifel an der PTBS-Diagnose
angebracht sind. Dies gilt umso mehr, als auch eine Gefühlsabstumpfung als
wichtiges Kriterium der PTBS nur teilweise vorhanden ist.

3.4. Das Bundesgericht bejahte im Zusammenhang mit einer PTBS wohl
verschiedentlich die Anwendbarkeit der Überwindbarkeitsvermutung gemäss BGE 130
V 352 E. 2.2.3 S. 354 f. (Urteile 8C_483/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 4.2;
9C_209/2011 vom 27. Mai 2011 E. 3.2; 9C_554/2009 vom 18. August 2009 E. 7; I
203/06 vom 28. Dezember 2006 E. 4.5; I 696/05 vom 20. April 2006 E. 3.1 und
3.2.2). Mit der Frage, ob die PTBS ein mit einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung vergleichbares psychosomatisches Leiden darstellt, hat es sich
indessen bisher nicht vertieft auseinandergesetzt (vgl. SVR 2015 IV Nr. 28 S.
85, 8C_538/2014 E. 4.2.3; vgl. auch BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 S. 13 f., wo die
PTBS nicht als solches Leiden aufgeführt wird).
Auch dieser Frage braucht hier nicht weiter nachgegangen zu werden: Einerseits
stehen laut Gerichtsgutachter sowohl eine somatoforme Schmerzstörung als auch
eine PTBS im Zentrum und sind diese beiden Krankheitsbilder resp. deren
Symptome untrennbar miteinander verbunden; anderseits stellte er in Bezug auf
die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit die Schmerzattacken, welche im ICD-10
nicht als Symptome der PTBS aufgeführt werden (vgl. Urteil 9C_636/2013 vom 25.
Februar 2014 E. 4.3.2), in den Vordergrund (vgl. E. 4.1.1). Daher ist es i m
konkreten Fall gerechtfertigt, den geltend gemachten Rentenanspruch anhand der
Indikatoren von BGE 141 V 281 (E. 3.2.1) zu prüfen. Dazu sind die medizinischen
Unterlagen und insbesondere das Gerichtsgutachten des Dr. med. B.________
heranzuziehen.

4.

4.1. Vorerst sind die Indikatoren zum Komplex "Gesundheitsschädigung" näher zu
betrachten. Massgeblich sind demnach die Ausprägung der diagnoserelevanten
Befunde, der Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. die -resistenz und
allfällige Komorbiditäten (BGE 141 V 281 E. 4.3.1 S. 298 ff.).

4.1.1.

4.1.1.1. Was die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde betrifft, so
beschrieb der Gutachter u.a. folgendes Erscheinungsbild: Der Versicherte sei
affektiv wenig schwingungsfähig, dysthym, niedergeschlagen, ernsthaft, leicht
gedrückter Stimmung; sein Antrieb sei leicht vermindert und er wirke erschöpft.
Wenn er über Folterungen, Flashbacks und Schmerzattacken berichte, zeige sich
Schweiss auf der Stirne, der Mund werde trocken, er wirke vermehrt angespannt
und nervös, die Haut röte sich, der Sprachfluss werde langsamer und zögerlich.
Die Untersuchung werde dadurch deutlich verlangsamt. Aufgrund der Akten sowie
der Angaben des Versicherten und seines Hausarztes stellte der Experte fest,
dass der Explorand rezidivierend an Nachhallerinnerungen bezüglich der
Folterungen leide. Dabei komme es zu heftigsten Schmerzattacken, verbunden mit
Atem- und Bewegungsschwierigkeiten. Er ziehe sich dann während mehrerer Tage
zurück. Die Flashbacks manifestierten sich auf emotionaler erlebnisorientierter
wie auch auf somatischer Ebene; die Schmerzen entsprächen jenen der Folter und
die Ängste dem Wiedererinnern konkreter lebensbedrohlicher Situationen. Zudem
leide er an Alpträumen und habe nachts Ängste. Er müsse sich immer wieder
zurückziehen, sich ganz auf sich selber konzentrieren und Reize vermeiden. Die
für PTBS typische Gefühlsabstumpfung sei nur teilweise vorhanden. Beim
(Folter-) Trauma handle es sich nicht um einen emotionalen Konflikt, sondern um
eine Problematik, die mit Überschwemmungen von heftigen negativen Gefühlen
einhergehe, die psychisch nicht verarbeitet werden konnten. Die affektiven
Spannungen träten rezidivierend als Flashbacks, Rückzug und Angst auf, würden
somatisiert und führten zu heftigen Schmerzattacken. Zwischen den Intervallen
der Schmerzexazerbationen und der PTBS-Symptomatik seien stets Schmerzen sowie
die Symptome der rezidivierenden depressiven Episoden und der generalisierten
Angststörung vorhanden. Die Symptomatik sei abhängig von der psychischen
Abwehrkraft. Das "Ich" des Versicherten sei mit einem fortwährenden
Kraftaufwand konfrontiert, sich gegen die traumabedingten, fortwährend heftig
anflutenden Affekte von Hilflosigkeit und Angst zu wehren; in gewissen
Abständen gelinge dies nicht, die Abwehr dekompensiere und der Versicherte
werde von Gefühlen und Schmerzattacken überflutet.

4.1.1.2. Aus dem Gerichtsgutachten erhellt, dass die Schmerzattacken
offensichtlich in engem Zusammenhang mit einer emotionalen Problematik stehen
(vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 299). Ihre quälenden und lähmenden
Auswirkungen werden durch die fremdanamnestischen Auskünfte, die der Experte
einholte, bestätigt: Der behandelnde Arzt legte dar, "mehrmals bei
Schmerzkrisen des Patienten dabei gewesen" zu sein und beschrieb
nachvollziehbar "ein eindrückliches Bild" der direkt wahrgenommenen Symptome
und die daraus resultierenden Beeinträchtigungen. Zudem verneinten sämtliche
Ärzte eine Aggravation, beurteilten die Schilderungen des Versicherten als
konsistent und beschrieben die wiederkehrenden Angst- und Schmerzattacken als
glaubwürdig (vgl. E. 4.3.3). Damit ist ein Leiden von erheblichem Schweregrad
(vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1.1 S. 286) ausgewiesen.

4.1.2.

4.1.2.1. Hinsichtlich des Indikators "Behandlungs- und Eingliederungserfolg
resp. -resistenz" stellte der Gutachter fest, dass der Versicherte von 1998 bis
2002 bei Dr. med. D.________ und von 2007 bis 2008 bei Frau Dr. med. E.________
in regelmässiger psychiatrischer Behandlung stand und anschliessend eine
psychotherapeutische Behandlung durch den Hausarzt aufgenommen wurde, wobei es
zu keiner anhaltenden Remission der Symptomatik gekommen sei. Das Leiden sei
chronifiziert, auch von einer intensiven, ambulanten oder stationären Therapie
könne keine Verbesserung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit mehr erwartet
werden.

4.1.2.2. Aus der Zeit zwischen der Einreise in die Schweiz (Oktober 1989) und
der Behandlung durch Dr. med. D.________ sind keine medizinischen Berichte
aktenkundig; in dieser Zeit erfolgte die berufsbegleitende Ausbildung zum
Sozialpädagogen, welche Tätigkeit der Versicherte in der Folge von August 1996
bis Ende 1998 im Rahmen eines 80 %-Pensums ausübte. Das erste ärztliche Attest
des Dr. med. D.________ vom 21. Juli 1999 beschreibt fünf kurzfristige
Kriseninterventionen in der Zeit vom 17. August 1998 bis 1. Februar 1999 mit
der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung. Der Explorand leide
unter episodischen Angstzuständen, schwerer depressiver Verstimmung, schwerer
Schmerzsymptomatik, Schlaflosigkeit, Albträumen und Unruhezuständen. Er sei
bewusstseinsklar und allseits orientiert. Die Schmerzepisoden seien häufiger
geworden und würden durch Assoziationen bzw. Erinnerungen an die
Foltererlebnisse ausgelöst. Er habe mit Hilfe der Therapie in der Klinik aktive
Strategien zur Krankheitsbewältigung entwickeln können, indem er die zunehmende
Verschlechterung in seinem Beruf einsehen konnte und den Wunsch geäussert habe,
als Fahrlehrer zu arbeiten. So hätte er flexible Arbeitszeiten, müsse nicht in
geschlossenen Räumen tätig sein und würde am wenigsten an die Traumen erinnert.
Durch diese Perspektive sei er einigermassen entlastet. In der Folge bewilligte
die Invalidenversicherung die Umschulung zum Fahrlehrer, nachdem der
Versicherte die von Juli bis Dezember 1999 dauernde Ausbildung eigenständig in
die Wege geleitet hatte (Verfügung vom 6. September 1999).
Erst fünf Jahre nach Sistierung der Behandlung durch Dr. med. D.________ begann
2007 die Therapie durch Frau Dr. med. E.________, nach deren Angaben in Form
von einer bis zwei wöchentlichen Sitzungen à 60 Minuten. In den Berichten vom
21. April und 14. Juli 2008 schrieb sie, der Patient leide fast alle 10 Tage
bis 2 Wochen an 3- bis 4-tägigen Schmerzattacken. Im Psychostatus sei der
Patient wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Es hätten
Konzentrationsstörungen bestanden, keine Merkfähigkeits- oder
Gedächtnisstörungen. Im fomalen Denken sei er adäquat und geordnet gewesen,
eingeengt auf Nachhallerinnerungen, Demütigungen durch Folter und Flucht,
zunehmende Unzufriedenheit mit dem Leben in der Schweiz und der beruflichen
Zukunft. Keine Hinweise für Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen.
Affektiv sei er mittelgradig deprimiert, jedoch schwingungsfähig gewesen. Die
Psychiaterin hielt eine trauma-spezifische Behandlung für indiziert; der
Versicherte brach die Behandlung bei ihr im November 2009 ab.
Abgesehen von zwei weiteren kurzfristigen Kriseninterventionen in der Zeit vom
26. April bis 25. November 2010 besteht die Behandlung seit Ende 2009 in
hausärztlichen Konsultationen alle zwei bis drei Wochen resp. einmal pro Monat.

4.1.2.3. Die bisherige Therapie scheint nicht in allen Punkten adäquat,
insbesondere fand keine intensive trauma-spezifische Therapie statt. Eine
stationäre Behandlung (über die jeweils lediglich drei Tage dauernden
Kriseninterventionen hinaus) ist nicht aktenkundig; indessen wurde auch nie
eine konkrete (fach-) ärztliche Empfehlung für eine solche abgegeben. Insgesamt
ist die Einschätzung des Gerichtsgutachters betreffend Chronifizierung resp.
Behandlungs- und Eingliederungserfolg (E. 4.1.2.1) nachvollziehbar und
einleuchtend. Daran ändert nichts, dass er eine intensivere
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung als die derzeitige Betreuung
durch den Hausarzt für sinnvoll und zumutbar erachtete: Er erwartete nicht,
dass dadurch die Arbeits- und Leistungsfähigkeit verbessert werden könnte; die
Empfehlung erfolgte lediglich mit Blick auf eine "prophylaktisch positive
Wirkung" im Zusammenhang mit der Schadenminderungspflicht und somit auf die
Aufrechterhaltung der attestierten Restarbeitsfähigkeit von 50 % als
selbstständiger resp. freischaffender Fahrlehrer. Damit sind die Limitation des
Eingliederungserfolgs und die Behandlungsresistenz des Leidens, soweit es die
Arbeitsfähigkeit einschränkt, ausgewiesen.

4.1.3. Somatisch begründete Komorbiditäten liegen keine vor; nach Angaben des
Gerichtsgutachters meinte der Versicherte früher, sein Leiden sei organisch
bedingt (Herzleiden), aber alle medizinischen Untersuchungen hätten gezeigt,
dass nichts Organisches die Schmerzen begründe. Eine Schilddrüsenüberfunktion
sei 2006 erfolgreich behandelt worden. Seit 1999 sei dem Versicherten klar,
dass alles psychisch bedingt sei. In den Unterlagen finden sich denn auch keine
konkreten Anhaltspunkte für etwas Gegenteiliges. In psychiatrischer Hinsicht
stellte der Gutachter mehrere Diagnosen (E. 3.1); soweit sie überhaupt
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben, beziehen sie sich auf das gleiche,
einheitliche Leiden und nicht auf eine unabhängig davon bestehende Komorbidität
(vgl. E. 3.4).

4.2.

4.2.1. Was die Komplexe "Persönlichkeit" und "sozialer Kontext" (vgl. BGE 141 V
281 E. 4.3.2 und 4.3.3 S. 302 f.) anbelangt, so verwies der Gutachter auf
Bemühungen und Motivation des Versicherten, gegen die Dekompensation
anzukämpfen und im Erwerbsleben zu verbleiben. Weiter führte er aus, es liege
nur ein teilweiser, jedoch kein durchgehender sozialer Rückzug vor. Der
Versicherte schwanke in seiner Fähigkeit, Kontakt aufzunehmen, Beziehungen zu
pflegen und sich in eine Gruppe einzufügen. Bei Schmerzattacken müsse er sich
während mehrerer Tage vollständig zurückziehen und ganz auf sich selbst
konzentrieren; zwischen diesen Krisen könne er aber soziale Kontakte
aufrechterhalten. Hingegen seien ihm enge Beziehungen nicht möglich, zwei
längere Liebesbeziehungen seien denn auch aufgrund seiner gesundheitlichen
Limitierung gescheitert.

4.2.2. Der Versicherte schloss - nach dem in seiner Heimat von aussen
erzwungenen Abbruch eines vierjährigen Wirtschaftsstudiums - in der Schweiz
erfolgreich eine Ausbildung zum Sozialpädagogen ab. Trotz dieser Qualifikation
sah er sich gezwungen, sich zum Fahrlehrer umschulen zu lassen, was denn auch
von seinem Arzt bestätigt (E. 4.1.2.2) und von der IV-Stelle anerkannt
(Sachverhalt lit. A) wurde. Seinen derzeitigen Tagesablauf (ausserhalb der
Schmerzkrisen) schilderte er als strukturiert und ausgefüllt, seine sozialen
Kontakte, Freizeitbeschäftigungen und Interessen als vielfältig. Damit sind
Ressourcen vorhanden, die ihm ermöglichen, zumindest in reduziertem Ausmass
zwischen den regelmässig auftretenden Schmerzattacken seiner Arbeit nachgehen
zu können. Eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit lässt sich daraus aber nicht
ableiten.

4.3.

4.3.1. In Bezug auf die Einschränkung des Aktivitätenniveaus in vergleichbaren
Lebensbereichen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.) ist keine Ungleichmässigkeit
ersichtlich: Der Experte erkannte keine vollständige Arbeitsunfähigkeit,
sondern lediglich eine Einschränkung im Umfang von 50 %. Die Schilderungen des
Versicherten zum Tagesablauf und zum Sozialen stehen mit der attestierten - und
als Fahrlehrer tatsächlich ausgeschöpften - Restarbeitsfähigkeit im Einklang.

4.3.2. Was den behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen
Leidensdruck (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304) angeht, so ist aktenkundig, dass
eine fachärztliche, d.h. psychiatrische Behandlung bereits Monate vor der
ersten Anmeldung bei der Invalidenversicherung aufgenommen wurde; es ist daher
nicht anzunehmen, dass sie durch das Versicherungsverfahren beeinflusst resp.
veranlasst wurde. Auch wenn nicht von einer lückenlosen resp. jederzeit
adäquaten Therapie gesprochen werden kann, liess sich der Versicherte - selbst
als keine Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war -
regelmässig ärztlich behandeln (vgl. E. 4.1.2), was für einen ernsthaften
Leidensdruck spricht. Der Beschwerdegegner ist zudem ernsthaft darum bemüht,
seine Tätigkeit als (selbstständiger) Fahrlehrer aufrechtzuerhalten.

4.3.3. Der Gutachter hielt die Angaben und das Verhalten des Versicherten
ausdrücklich für konsistent; diesbezüglich hätten sich auch zu den
Erkenntnissen und Einschätzungen anderer - behandelnder (vgl. E. 4.1.1.2 und E.
4.1.2.2) oder begutachtender (vgl. Gutachten des Dr. med. F.________ vom 8.
Dezember 2008 und 8. Februar 2013) - Ärzte keine Divergenzen ergeben. Der
Versicherte habe sich erwiesenermassen stets angestrengt, mit den Beschwerden
zurechtzukommen und zu arbeiten. Auch in den übrigen Akten finden sich keine
Anhaltspunkte resp. Indikatoren für ein inkonsistentes Verhalten des
Versicherten.

4.4. Insgesamt erlaubt das Gutachten des Dr. med. B.________ eine schlüssige
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Lichte der massgeblichen Indikatoren (E.
3.2.1). Aus deren Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass im Gerichtsgutachten
sowohl eine gesundheitliche Beeinträchtigung von erheblichem Schweregrad als
auch deren funktionelle Auswirkungen in Beruf und Erwerb objektiv (vgl. Art. 7
Abs. 2 ATSG), kohärent und widerspruchsfrei mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Mithin kann abschliessend auf die
gutachterliche Zumutbarkeitsbeurteilung (Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um
50 %) abgestellt werden.

4.5. Nach dem Gesagten bleiben die auf dem Gerichtsgutachten beruhenden
vorinstanzlichen Feststellungen betreffend die Arbeitsfähigkeit und die
Tätigkeit als selbstständiger Fahrlehrer (E. 2.1) verbindlich (E. 1). Die
vorinstanzliche Invaliditätsbemessung und dabei insbesondere die Festsetzung
des Validen- und Invalideneinkommens wurden im Verfahren 9C_636/2013, das mit
einer Rückweisung an das kantonale Gericht endete, von der IV-Stelle
ausdrücklich "nicht bestritten" und im vorliegenden Verfahren mit keinem Wort
erwähnt. Diesbezüglich besteht kein Anlass für eine nähere Prüfung von Amtes
wegen (vgl. E. 1), soweit diese Punkte hier überhaupt einer rechtlichen
Überprüfung zugänglich sind (vgl. Urteil 4A_546/2014 vom 2. Juni 2015 E. 1.2
mit Hinweis auf BGE 135 III 334 E. 2 S. 335). Damit bleibt es beim
Invaliditätsgrad von 74 % und dem Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Die
Beschwerde ist unbegründet.

5. 
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der
Beschwerde gegenstandslos.

6. 
Dem BSV resp. dem Bund als unterliegende Partei werden keine Gerichtskosten
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 BGG). Der Beschwerdegegner
hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Der Beschwerdeführer hat den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'400.- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle Basel-Stadt, der Pensionskasse
Basel-Stadt und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. November 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

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