Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 192/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
9C_192/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 13. Juli 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino,
Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Yves Blöchlinger,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 6. Februar 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1964 geborene A.________ arbeitete bis am 14. Juni 2007 als Hilfskoch.
Am 6. Mai 2008 meldete er sich unter Hinweis auf Energielosigkeit,
Kopfschmerzen, Antriebsmangel, fehlende Lebens-freude, Schlafstörungen, Angst,
Konzentrationsstörungen, verminderte Aufmerksamkeit und Vermeidung von sozialen
Kontakten bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle
des Kantons Zürich holte beim Zentrum B.________ ein bidisziplinäres
rheumatologisch/psychiatrisches Gutachten (vom 11. September 2009) ein. Gemäss
diesem lag mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht
eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) vor. Mit Verfügung vom 7.
April 2010 sprach die IV-Stelle A.________ ab 1. Juni 2008 eine
Dreiviertelsrente zu (Invaliditätsgrad von 61 %).

A.b. Im Zuge einer im Oktober 2010 eingeleiteten Revision bestätigte die
IV-Stelle am 12. Juli 2011 gestützt auf das bei Dr. med. C.________, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Zürich, eingeholte psychiatrische
Gutachten vom 24. Mai 2011 den Anspruch auf eine Dreiviertelsrente
(Invaliditätsgrad von 61 %).

A.c. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2012 stellte die GastroSocial Pensionskasse
bei der IV-Stelle ein Rentenrevisionsgesuch und legte dazu ein
neurologisch-psychiatrisches bidisziplinäres Gutachten der Dr. med. D.________,
Spezialärztin FMH für Neurochirurgie, Bern, vom 4. September 2012 und des Dr.
med. E.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Bern, vom 10. Oktober 2012
ein. Gemäss diesem litt der Versicherte aus psychiatrischer Sicht an einer
rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig knapp mittelgradige Episode
(ICD-10 F33.1), und einer Migräne, verbunden mit einer Somatisierungsstörung
(ICD-10 F45.1). Aus rheumatologischer Sicht wurden ein zervikozephales
Schmerzsyndrom/Migräne, lumbale Schmerzen und Knieschmerzen ohne Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert. Mit Vorbescheid vom 4. März 2013 und
Verfügung vom 18. Juli 2013 setzte die IV-Stelle die Dreiviertelsrente mit
Wirkung ab 1. September 2013 auf eine Viertelsrente herab (Invaliditätsgrad von
44 %).

B. 
Die von A.________ erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 6. Februar 2015 ab.

C. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er
beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Es sei ihm auch nach dem
31. August 2013 eine Dreiviertelsrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache
zur Einholung eines Gerichtsgutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit
sie über den Leistungsanspruch neu entscheide.

Erwägungen:

1. 
Streitig und zu prüfen ist die revisionsweise Herabsetzung des Rentenanspruchs.
Das kantonale Gericht hat die einschlägigen Rechtsgrundlagen zutreffend
dargelegt (Art. 16 und 17 Abs. 1 ATSG; Art. 28, 28a und 31 IVG).

2. 
Der Beschwerdeführer rügt hauptsächlich, die Einholung des Gutachtens durch die
GastroSocial Pensionskasse sei unter Verletzung sämtlicher Partizipationsrechte
des Versicherten erfolgt.

3. 
Gemäss Urteil 8C_15/2015 vom 31. März 2015 E. 6.4 beschlagen das Leiturteil BGE
137 V 210 wie auch die sich darauf beziehenden Präjudizien (vgl. etwa BGE 139 V
349; 138 V 318) die medizinischen Gutachten, welche der mit dem streitigen
sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch befasste Versicherungsträger
selber einholt.
Im vorliegenden Fall verhält es sich indessen so, dass der
Berufsvorsorgeversicherer die Begutachtungsstelle auswählte, ihr den
Begutachtungsauftrag erteilte und auch Empfänger der fertiggestellten Expertise
war. Die Verfahrensgrundsätze, welche namentlich in BGE 137 V 210 umschrieben
wurden, finden daher keine Anwendung.

4. 
Die Notwendigkeit der Anordnung eines gerichtlichen Gutachtens ergibt sich
insbesondere aus der Beantwortung der (Rechts-) Frage, ob bereits bei den Akten
liegende Gutachten die inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen an eine zu
erstattende ärztliche Expertise erfüllen (Urs Müller, Die Rechtslage bei
externen mono- und bidisziplinären Gutachten in der Invalidenversicherung, in:
Kieser [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2013, St. Gallen 2014, S. 95
mit Hinweisen). Vorliegend erübrigt sich die Anordnung eines solchen. Der
Eventualantrag des Beschwerdeführers entbehrt einer rechtsgenüglichen
Begründung. Das Bundesgericht prüft - auch in Bezug auf eine Rechtsfrage -
grundsätzlich nur hinreichend begründete Rügen (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S.
254).

5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Juli 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Schmutz

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