Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 190/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
9C_190/2015        
{T 0/2}

Urteil vom 27. Juli 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Gressly,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 6. Februar 2015.

Sachverhalt:

A. 
Die 1974 geborene A.________, von Beruf Krankenpflegerin, meldete sich am 27.
September 2006 unter Hinweis auf eine Depression bei der Invalidenversicherung
zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern gewährte der Versicherten vom 4.
August 2008 bis 7. August 2012 eine Umschulung zur Uhrmacher Praktikerin und
Uhrmacherin. Am 17. August 2012 eröffnete die IV-Stelle A.________, zur Klärung
des Leistungsanspruchs sei eine umfassende medizinische Untersuchung in den
Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Endokrinologie und Psychiatrie
erforderlich. Gleichzeitig informierte sie die Versicherte über die Fragen an
die Gutachter und die Möglichkeit, innert zehn Tagen schriftlich Einwände zu
erheben. Am 24. August 2012 schrieb A.________ der IV-Stelle, sie halte es
nicht für notwendig, endokrinologisch und internistisch untersucht zu werden,
während sie für die psychiatrische Abklärung ihre Therapeutin, Frau Dr. med.
B.________, vorschlage. Am 12. September 2012 wurde die IV-Stelle vom Team
C.________ davon in Kenntnis gesetzt, dass der Begutachtungsauftrag der
Begutachtungsstelle D.________ zugelost worden sei. Am 13. September 2012
verfügte die IV-Stelle, dass sie an der Begutachtung in den drei Fachrichtungen
festhalte. Die Verfügung enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, laut welcher
innert 30 Tagen nach deren Erhalt schriftlich Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Bern erhoben werden könne. Am 21. September 2012
teilte die Begutachtungsstelle D.________ der Versicherten mit, dass die
geplante Begutachtung durchgeführt werde. Mit zwei Schreiben der IV-Stelle und
der Begutachtungsstelle D.________ (je vom 4. Oktober 2012) wurden A.________
die Namen der begutachtenden Ärzte bekannt gegeben. Dabei räumte die IV-Stelle
der Versicherten eine Frist von zehn Tagen ein, innert welcher sie Einwendungen
gegen die Gutachter erheben könne. Diese Frist lief unbenutzt ab. Am 31.
Dezember 2012 erstattete die Begutachtungsstelle D.________ ihre Expertise. Mit
Verfügung vom 13. Mai 2014 lehnte die IV-Stelle den Anspruch auf eine
Invalidenrente mangels eines relevanten Gesundheitsschadens ab.

B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher A.________ die Zusprechung
einer ganzen Invalidenrente spätestens ab 1. September 2012, eventuell die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen und neuer Verfügung an die IV-Stelle,
beantragt hatte, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom
6. Februar 2015).

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ die
vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren erneuern.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung
des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)
umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine
Rechtsstellung eingreifenden Aktes zur Sache äussern zu können. Er verlangt von
der Behörde, dass sie seine Vorbringen tatsächlich hört, sorgfältig und
ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dies
gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die
zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen (BGE
136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als
Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind,
damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann
(BGE 135 I 279 E. 2.3 S. 282; 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).

3.

3.1. In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs durch die IV-Stelle, die seitens der Vorinstanz zu Unrecht
verneint worden sei. Auf die Mitteilung der Verwaltung vom 17. August 2012
betreffend Begutachtung (Innere Medizin, Endokrinologie und Psychiatrie) habe
die Versicherte mit fristgerechter Eingabe (vom 24. August 2012) ihre
Einwendungen vorgetragen, worauf die IV-Stelle am 13. September 2012 verfügte,
es werde an der polydisziplinären Begutachtung gemäss Mitteilung vom 17. August
2012 festgehalten. Tags darauf, am 14. September 2012, aufgrund eines offenbar
einen Tag vor der Verfügung beim Team C.________ platzierten Auftrags, sei die
Begutachtungsstelle D.________ mit der Erstellung der polydisziplinären
Expertise beauftragt worden. Am 4. Oktober 2012, als die Frist zur Einreichung
einer Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. September 2012 noch lief, seien
der Beschwerdeführerin die tags zuvor vom Team C.________ gemeldeten
Begutachtungspersonen mitgeteilt worden. Gleichentags habe die
Begutachtungsstelle D.________ die Versicherte über das Untersuchungsdatum (26.
Oktober 2012) orientiert. Wie die Vorinstanz festgestellt hat, sei der Auftrag
beim Team C.________ vor rechtskräftiger Erledigung der Einwendungen der
Versicherten, somit vor Eintritt der Rechtskraft der anordnenden Verfügung,
sogar vor deren Erlass, platziert worden. Zudem sei unmittelbar danach, während
laufender Beschwerdefrist, die Begutachtungsstelle D.________ mit der
Begutachtung beauftragt worden; ebenso seien die Gutachter vor Ablauf der
Beschwerdefrist bekannt gegeben worden. Mit diesem Vorgehen seien die
Parteirechte der Versicherten in einem zentralen Punkt unterlaufen worden. Die
dadurch bewirkte Hemmung, sich allenfalls zur Wehr zu setzen, weil eine
Beschwerde führende Person durch die Verfahrensverzögerung entscheidende
Nachteile befürchtet, müsse Grund genug sein, ein solches Vorgehen mit der
Unverwertbarkeit eines Gutachtens zu sanktionieren.

3.2. Wie das kantonale Gericht ausführt, das sich bereits mit den gleichen
Einwendungen auseinandergesetzt hat, vermögen die "nicht gravierenden"
Verfahrensmängel der IV-Stelle die Beweiskraft der Expertise der
Begutachtungsstelle D.________ nicht zu schmälern. Die Versicherte wurde durch
das Vorgehen der IV-Stelle nicht dran gehindert, die Zwischenverfügung vom 13.
September 2012 betreffend Anordnung der Expertise beschwerdeweise anzufechten
(vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256 f.) und dadurch den Gutachterauftrag an
die Begutachtungsstelle D.________ zu stoppen. Ihre Bedenken, dass sich eine
Verzögerung des medizinischen Abklärungsverfahrens durch eine Beschwerde zu
ihrem Nachteil hätte auswirken können, sind subjektiver Natur, durch nichts
belegt und nicht geeignet, die Vorgehensweise der Verwaltung als Verletzung des
rechtlichen Gehörs zu qualifizieren. Ob sodann die Akten der
Invalidenversicherung bereits mit der Auftragserteilung vom 14. September 2012
der Begutachtungsstelle D.________ zugestellt wurden, wie die Versicherte
behauptet, wodurch höchstpersönliche Daten vor rechtskräftiger
Auftragserteilung an die begutachtende Stelle gelangt wären, ist nicht
erstellt. Einen Missbrauch höchstpersönlicher Daten macht die Versicherte zu
Recht nicht geltend. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., N 16 zu Art. 44, weist
bezüglich des Zeitpunkts der Mitteilung lediglich darauf hin, dass vom
Normzweck her eine vorgängige Bekanntgabe der sachverständigen Person verlangt
wird. Damit ist für den Standpunkt der Beschwerdeführerin nichts gewonnen, da
dieser Verfahrensmangel nicht genügend schwer wiegt, um den vorinstanzlichen
Entscheid aufzuheben, zumal ihr Begutachtungsstelle und Ärzte lange vor der
Begutachtung bekannt gegeben wurden. Denn die Untersuchungen in der
Begutachtungsstelle D.________ erfolgten erst am 26. Oktober und 1. November
2012, nach Ablauf der Einwandfrist von zehn Tagen gemäss Schreiben vom 4.
Oktober 2012, innert welcher die Beschwerdeführerin Einwendungen gegen die
vorgesehenen Gutachter hätte erheben können. Die weitere in der
vorinstanzlichen Beschwerdeschrift zitierte Literatur bezieht sich auf
altrechtliche UVG-Verfahren, für welche das ATSG (in Kraft seit 1. Januar 2003)
noch nicht anwendbar war, wie die Beschwerdeführerin im Übrigen selbst
einräumt, weshalb darauf nicht einzugehen ist.

3.3. Aus diesen Erwägungen folgt, dass kein gravierender Mangel vorliegt, der
eine Aufhebung des angefochtenen Entscheides aus formellen Gründen
rechtfertigen würde. Zwar lief das Verfahren zur Bestimmung einer medizinischen
Abklärungsstelle nicht in allen Punkten rund. Die Beschwerdeführerin wurde
indessen in ihren Verfahrensrechten, namentlich den Beschwerdemöglichkeiten und
den Äusserungsrechten (E. 2 hievor), nicht beeinträchtigt.

4.

4.1. Die Begutachtungsstelle D.________ diagnostizierte im Gutachten vom 31.
Dezember 2012 eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig leichte
Episode, eine Dysthymie sowie eine Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional
instabilen, ängstlich vermeidenden und anankastischen (zwanghaften) Zügen. Zur
Arbeitsunfähigkeit nahmen die Ärzte in dem Sinne Stellung, dass die Versicherte
als Krankenpflegerin voll arbeitsunfähig sei. Für den zuletzt erlernten Beruf
als Uhrmacherin sei sie zeitlich zu 50 bis 60 % arbeitsfähig mit einer
maximalen Leistung von 30 %. Auch in einer körperlich leichten
Verweisungstätigkeit sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, mehr als 50
bis 60 % zu arbeiten.

4.2. Das kantonale Gericht legte im Zusammenhang mit dem Gutachten der
Begutachtungsstelle D.________, auf das es bezüglich der Diagnosen abstellte,
dar, dass den Experten bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen
Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit nach der Rechtsprechung keine
abschliessende Beurteilungskompetenz zukomme. Es sei im Rahmen einer
rechtlichen Würdigung zu beurteilen, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu
einer im Sozialversicherungsrecht anerkannten Arbeitsunfähigkeit führt. Bei der
Dysthymie handle es sich nicht um einen invalidisierenden Gesundheitsschaden.
Des Weiteren sei eine leichte depressive Episode allein, wie sie hier vorliegt,
grundsätzlich nicht geeignet, eine Invalidität zu begründen. Schliesslich falle
auch die diagnostizierte Persönlichkeitsakzentuierung nicht unter den Begriff
des rechtserheblichen Gesundheitsschadens.

4.3. Die Beschwerdeführerin räumt unter Hinweis auf das Urteil 8C_183/2012 vom
5. Juni 2012 ein, dass rezidivierende depressive Episoden zumeist keine von
depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im
Sinne eines verselbstständigten Gesundheitsschadens, der eine Arbeitstätigkeit
verunmöglicht, bilden. Im vorliegenden Fall sei jedoch von einer
verselbstständigten dauerhaften Störung auszugehen. Zwar habe im
Begutachtungszeitpunkt in Folge Fehlens beruflicher Belastungen und aufgrund
einer vertrauensvollen Beziehung nur eine leichte depressive Episode
vorgelegen. Gleichwohl hätte die Vorinstanz auf einen eigenständigen und
IV-rechtlich relevanten Gesundheitsschaden auf dem Boden einer rezidivierenden
depressiven Störung schliessen müssen, bestehe doch eine gänzlich andere
Situation als in Fällen mit lediglich depressiver Episode, im Sinne einer
vorübergehenden, zeitlich begrenzten Situation. Weiter nimmt die Versicherte
auf Aussagen im Gutachten Bezug, welche auf frühere depressive Episoden
eingehen sowie auf weitere fachärztliche Angaben, die belegen sollen, dass beim
ausserordentlich komplizierten und erheblich invalidisierenden Krankheitsbild
der Versicherten kaum Möglichkeiten bestünden, das psychische Zustandsbild und
folglich möglicherweise die Arbeitsfähigkeit nachhaltig günstig zu
beeinflussen. Die Vorinstanz wäre schliesslich gehalten gewesen, das Vorliegen
einer Invalidität nach Massgabe der Überwindbarkeitspraxis zu prüfen.

5.
Für das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung bestehen ent-gegen den
Vorbringen der Versicherten keine Anhaltspunkte. Sodann sind die von der
Begutachtungsstelle D.________ im Gutachten vom 31. Dezember 2012 gestellten
Diagnosen (E. 4.1 hievor) allein nicht invalidisierend, wie die Vorinstanz
insoweit zutreffend festgehalten hat. Indessen besteht zwischen den zum
Zeitpunkt der Begutachtung wenig eindrücklichen Diagnosen und der
fachärztlichen Beurteilung des Gesundheitszustandes samt Einschätzung der
Arbeitsunfähigkeit durch den Psychiater der Begutachtungsstelle D.________, Dr.
med. E.________, eine erhebliche Diskrepanz. Der zusammenfassenden Beurteilung
des Dr. med. E.________ ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin das Bild
einer schweren invalidisierenden affektiven Störung, komorbide mit zahlreichen
Abweichungen in der Persönlichkeitsstruktur präsentiert. In diesem Zusammenhang
bleibe es fraglich, ob der Versicherten eine längere Anstellung auf dem ersten
Arbeitsmarkt zumutbar ist.
Nicht ausser Acht zu lassen ist des Weiteren, dass die Versicherte im Rahmen
ihrer von der Invalidenversicherung übernommenen Umschulung zur Uhrmacherin nur
eine wesentlich reduzierte Leistung von 60 % erbracht hat. Dieser deutliche
Unterschied zwischen der psychiatrischen Diagnose und der fachärztlichen
Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes sowie der Stellungnahme zur
Arbeitsunfähigkeit hätte der medizinisch-diagnostischen Klärung,
zweckmässigerweise mittels Nachfrage bei der Begutachtungsstelle D.________,
bedurft. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin seit 1. November 2013
in einem Pensum von 30 % tätig ist, die Verwaltungsverfügung aber erst am 13.
Mai 2014 erlassen wurde, sodass dem Einbezug der entsprechenden
Erwerbstätigkeit in die Beurteilung nichts entgegen stand. Mit Blick auf die in
wesentlichen Punkten unvollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die
offenen Fragen zu Diagnosen, Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit der
Versicherten mittels Einholung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens kläre
und gestützt auf die vom Obergutachter gewonnenen Erkenntnisse über die
Beschwerde neu entscheide.
6.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden
IV-Stelle aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

 
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Februar 2015 wird aufgehoben. Die
Sache wird zur Einholung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens und zu neuer
Entscheidung an das kantonale Gericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Juli 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Widmer

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