Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 188/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_188/2015

Urteil vom 24. März 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007
Bern,
Beschwerdegegnerin,

Regionaler Sozialdienst Wichtrach und Umgebung, Schulhausstrasse 3, 3114
Wichtrach.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 16. Januar 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 27. Februar 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung,
vom 16. Januar 2015, mit welchem es eine Beschwerde des A.________ abgewiesen
hat, in der er (sinngemäss) die Direktauszahlung der Ergänzungsleistungen für
den Monat Oktober 2012 (in Höhe von Fr. 542.-) beantragt hatte,
in die Eingabe des A.________ vom 13. März 2015,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden
sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine
rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und
134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die als Beschwerde bezeichnete Eingabe vom 27. Februar 2015 nirgends einen
Antrag enthält, weshalb schon aus diesem Grund kein genügendes Rechtsmittel
vorliegt,
dass sodann, was die gesetzlich geforderte Begründung anbelangt, das kantonale
Gericht in tatsächlicher Hinsicht für das Bundesgericht verbindlich
festgestellt hat (Art. 97 Abs. 1 BGG), der Beschwerdeführer habe zum einen
(unter anderem) zwischen Juli und November 2012 sowohl Anspruch auf
Ergänzungsleistungen gehabt als auch Sozialhilfe bezogen, zum andern sei der im
September 2012 realisierte Rückkaufswert einer Lebensversicherung auf das
Sozialhilfekonto des Beschwerdeführers überwiesen worden, damit das Geld zur
Rückerstattung bisher bezogener Sozialhilfeleistungen herangezogen werde, wobei
eine zunächst angedrohte Leistungseinstellung per Oktober 2012 nicht vollzogen
worden und somit auch im Oktober 2012 Sozialhilfe ausbezahlt worden sei,
dass die Beschwerde, soweit sie wegen Ungebührlichkeit und mangelnder
Sachbezogenheit nicht zum vornherein unbeachtlich ist, den inhaltlichen
Mindestanforderungen klar erkennbar nicht genügt, da der Beschwerdeführer zwar
insbesondere behauptet, die Vorinstanz habe (willkürlich) relevante
Beweismittel nicht berücksichtigt und zu hohe "Sozialhilfeschulden"
angerechnet, seinen Ausführungen indes - mit Ausnahme eines Hinweises auf nicht
näher genannte "neutrale Zeugen" - überhaupt nicht entnommen werden kann, um
welche Beweise es sich handelt, und er auch die übrigen Rügen, namentlich den
bereits im Verfahren 9C_705/2013 erhobenen Vorwurf, es habe im Oktober 2012
einen "Sozialhilfeleistungsunterbruch" gegeben (wobei das Bundesgericht mit
Urteil vom 7. März 2014 auf die damalige Beschwerde nicht eingetreten war), bei
weitem nicht rechtsgenüglich begründet,
dass seine Eingabe somit kein gültiges Rechtsmittel darstellt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs.
1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regionalen Sozialdienst Wichtrach und
Umgebung, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. März 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle

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