Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 186/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
9C_186/2015        
{T 0/2}

Urteil vom 5. Juni 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse Luzern,
Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Luzern
vom 9. Februar 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 12. März 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Luzern vom 9. Februar 2015,
in die Verfügung vom 27. März 2015, mit welcher A.________ eine Frist bis 27.
April 2015 zur Einzahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- angesetzt
wurde,
in die Eingabe der A.________ vom 14. April 2015 und die darauf erfolgte
Mitteilung vom 16. April 2015, mit welcher die Kostenpflicht für das Verfahren
vor Bundesgericht erläutert und an der Verfügung vom 27. März 2015 festgehalten
wurde,
in die Verfügung vom 5. Mai 2015, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses innert einer nicht erstreckbaren Nachfrist bis zum 18. Mai
2015 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten
werde,
in die Sendung der Post (Eingang: 8. Mai 2015), mit welcher die - gemäss
Sendungsverfolgung vom 9. Mai 2015 (Sendungsnummer: 98.03.010531.00009825) - am
7. Mai 2015 bei der Abhol-/Zustellstelle eingetroffene Verfügung vom 5. Mai
2015 retourniert wurde mit dem Vermerk "zurückbehalten bis: 27. Mai 15",
in das Schreiben an A.________ vom 12. Mai 2015, mit welchem die Verfügung vom
5. Mai 2015 zur Kenntnisnahme mit A-Post zugestellt wurde mit dem Vermerk, dass
die genannte Verfügung rechtsgenüglich zugestellt worden sei,
in die Eingabe der A.________ vom 29. Mai 2015, wonach sie noch nicht über das
weitere Vorgehen bzw. einen allfälligen Rückzug des Rechtsmittels entschieden
habe,

in Erwägung,
dass auch in Fällen, in denen der Post ein Rückbehaltungsauftrag erteilt wurde,
eine eingeschriebene Sendung spätestens am letzten Tag einer Frist von sieben
Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt zu
betrachten ist, soweit der Adressat - wie im vorliegenden Fall - mit der
fraglichen Zustellung hatte rechnen müssen (BGE 134 V 49 E. 4 S. 51 f.),
dass die Verfügung vom 5. Mai 2015 betreffend Nachfristansetzung für die
Bezahlung des Kostenvorschusses nach dem Gesagten als zugestellt gilt,
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der angesetzten, nicht
erstreckbaren Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist
und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Einzelrichterin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Juni 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Furrer

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