Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 181/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_181/2015

Urteil vom 10. Februar 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte
Politische Gemeinde X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Uri,
Dätwylerstrasse 11, 6460 Altdorf,
Beschwerdegegnerin,

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Orlando Rabaglio.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (örtliche Zuständigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Obergerichts des Kantons Uri
vom 6. Februar 2015.

Sachverhalt:

A. 
Die 1923 geborene A.________ lebte bis Ende August 2008 in Y.________ (Kanton
Zürich). Am 1. September 2008 meldete sie ihren Umzug nach Z.________ (Kanton
Uri), wo auch ihre Tochter wohnte. Von dort trat sie am 20. Mai 2010 ins
Alters- und Pflegezentrum der Stiftung Q.________ in der zürcherischen Gemeinde
X.________ ein. Im Februar 2012 ersuchte sie bei den Behörden dieser Gemeinde
um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zur Altersrente. Das Gesuch wurde an
die Ausgleichskasse des Kantons Uri überwiesen, welche mit Verfügung vom 15.
Mai 2012 und Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2013 einen EL-Anspruch
zufolge eines Einnahmenüberschusses verneinte.

B. 
Mit Beschwerde gegen den Einspracheentscheid erneuerte A.________ beim
Obergericht des Kantons Uri ihr Gesuch um Zusprechung von Ergänzungsleistungen.
Das der EL-Berechnung zugrundezulegende Verzichtsvermögen sei ab 1996 mit Fr.
166'297.- zu beziffern. Das angerufene Gericht trat auf die Beschwerde nur
insoweit ein, als es den Einspracheentscheid wegen örtlicher Unzuständigkeit
der Ausgleichskasse des Kantons Uri aufhob und die Sache zur neuen Verfügung
über den EL-Anspruch an die hiefür als zuständig erachtete Gemeinde X.________/
ZH zurückwies (Entscheid vom 6. Februar 2015).

C. 
Die Politische Gemeinde X.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit den
Anträgen auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, Feststellung der
Zuständigkeit der Ausgleichskasse des Kantons Uri für die Ausrichtung von
Ergänzungsleistungen an A.________ und Rückweisung der Sache an das zuständige
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zur Beurteilung der Beschwerde
gegen den Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2013.
Sowohl Ausgleichskasse als auch Obergericht des Kantons Uri verzichten
ausdrücklich auf eine Vernehmlassung. Das Bundesamt für Sozialversicherungen
(BSV) schliesst auf Gutheissung der Beschwerde, während die als
Mitinteressierte beigeladene A.________ deren Abweisung beantragt.

Erwägungen:

1. 
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich aufgrund der dispositivmässigen
Verpflichtung der zürcherischen Gemeinde X.________ zur materiellen Prüfung des
EL-Anspruchs um einen Rückweisungsentscheid und damit um einen selbständig
eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Die für eine
selbständige Anfechtung erforderliche Voraussetzung des nicht
wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von lit. a dieser Bestimmung ist
erfüllt, da die Gemeinde X.________ als EL-Durchführungsstelle gezwungen wird,
entgegen ihrer Rechtsauffassung von der eigenen örtlichen Unzuständigkeit eine
Verfügung zu erlassen (BGE 141 V 255 E. 1.1 mit Hinweisen).

2.

2.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen (und mit freier Kognition) die
formellen Gültigkeitserfordernisse des vorinstanzlichen Verfahrens,
insbesondere auch die Frage, ob das kantonale Gericht zu Recht auf die
Beschwerde eingetreten ist. Hat die Vorinstanz übersehen, dass es an einer
Prozessvoraussetzung fehlte und hat sie materiell entschieden, ist dies im
Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen mit der Folge, dass
der angefochtene Entscheid aufgehoben wird (BGE 141 V 206 E. 1.1 S. 208; 140 V
22 E. 4 Ingress S. 26; 136 V 7 E. 2 Ingress S. 9; SVR 2013 BVG Nr. 5 S. 20,
8C_852/2011 E. 4.1).
Rechtsprechungsgemäss kann indes das mit einer Beschwerde gegen den Entscheid
eines örtlich unzuständigen Versicherungsgerichts befasste Bundesgericht aus
prozessökonomischen Gründen von der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und
der Überweisung der Sache an die zuständige Beschwerdeinstanz absehen; dies
unter der doppelten Voraussetzung, dass die Unzuständigkeit der Vorinstanz
nicht gerügt wird und dass aufgrund der gegebenen Aktenlage in der Sache
entschieden werden kann (BGE 139 II 384 E. 2.3 in fine S. 390 f.; SVR 2005 IV
Nr. 39 S. 145, I 232/03 E. 4.2.1; Urteile 9C_891/2010 vom 31. Dezember 2010 E.
2.2, U 152/03 vom 18. Februar 2003 E. 2.1 und I 8/02 vom 16. Juli 2002 E. 1.1).

2.2. Unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten ist zu Recht unbestritten, dass die
Versicherte am 20. Mai 2010, als sie freiwillig und selbstbestimmt in das von
ihr gewählte Alters- und Pflegezentrum Q.________ in X.________/ZH eintrat,
ihren Lebensmittelpunkt ins Heim verlegte und damit in dessen Standortgemeinde
einen neuen zivilrechtlichen Wohnsitz begründete (BGE 137 III 593 E. 4.1 S.
600; 133 V 309; 127 V 237). Nach Art. 58 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 13 Abs.
1 ATSG (SR 830.1) und Art. 1 Abs. 1 ELG (SR 831.30) ist das
Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte
Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz nach den Art. 23-26 ZGB hat (
BGE 139 V 170). Die am 31. Januar 2014 erhobene vorinstanzliche Beschwerde
hätte demnach nicht vom Obergericht des Kantons Uri, sondern vom
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich beurteilt werden müssen. Dies
wird denn auch vom urteilenden Obergericht an sich nicht anders gesehen.
Dennoch verzichtete es unter Hinweis auf prozessökonomische Gründe auf ein
Nichteintreten und die Weiterleitung der Rechtsmitteleingabe an das örtlich
zuständige Sozialversicherungsgericht.
Wie begründet dieses Vorgehen war, mag offen bleiben. Mit Blick auf die
angeführte Rechtsprechung (E. 2.1 hievor in fine) ist jedenfalls
letztinstanzlich von einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids aus formellen
Gründen und einer blossen Überweisung der Sache an die zuständige
Beschwerdeinstanz abzusehen: Die fehlende örtliche Zuständigkeit des
Obergerichts des Kantons Uri wird zwar von der beschwerdeführenden Gemeinde
X.________ (und nur von ihr) durchaus bemängelt. Mit den eingangs erwähnten
Anträgen (lit. C hievor) und deren Begründung macht sie jedoch deutlich, dass
es ihr primär nicht um die Überweisung der Sache an das zuständige
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich geht, sondern um die
raschestmögliche letztinstanzliche Beantwortung der grundsätzlichen Frage nach
der interkantonalen örtlichen Zuständigkeit bei EL-Ansprüchen, die erst während
eines Heimaufenthaltes entstehen. Derartige Überlegungen zur Prozessökonomie
stehen offenbar auch für die übrigen Verfahrensbeteiligten, welche sich
vernehmen liessen, im Vordergrund. Weil sich überdies die genannte,
vorinstanzlich einzig behandelte Rechtsfrage im hier zu beurteilenden Fall
aufgrund der Aktenlage beantworten lässt (vgl. dazu die nachfolgenden
Erwägungen), steht einer materiellen Prüfung des vorinstanzlichen Entscheids
nichts entgegen.

3. 
Die beschwerdeführende Gemeinde X.________ und das BSV stellen sich auf den
Standpunkt, zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung von
Ergänzungsleistungen sei die Ausgleichskasse des Kantons Uri, weil A.________
vor ihrem Heimeintritt in Z.________/UR Wohnsitz gehabt habe. Demgegenüber sind
das Obergericht Uri und die Versicherte der Auffassung, die Zuständigkeit liege
bei der Standortgemeinde des Alters- und Pflegeheims. Der EL-Anspruch sei erst
im Verlaufe des Heimaufenthalts in X.________/ZH entstanden, nachdem dort
bereits zuvor neuer Wohnsitz begründet worden war.

3.1. Im Rahmen der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung
zwischen Bund und Kantonen (NFA; Botschaft vom 7. September 2005; BBl 2005 6029
ff.) wurde das bisher geltende Bundesgesetz vom 19. März 1965 über
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(aELG) einer Totalrevision unterzogen. Das neue Bundesgesetz vom 6. Oktober
2006 (ELG) wurde auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt. Laut dessen Art. 21
Abs. 1 erster Satz wird - in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 ATSG - die kantonale
Zuständigkeit für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung
grundsätzlich nach wie vor an den zivilrechtlichen Wohnsitz der
bezugsberechtigten Person geknüpft. Der zweite Satz von Art. 21 Abs. 1 ELG
stellt nun aber im Sinne einer Ausnahme klar, dass der Aufenthalt in einem
Heim, einem Spital oder einer andern Anstalt und die behördliche oder
vormundschaftliche Versorgung einer mündigen oder entmündigten Person in
Familienpflege keine neue Zuständigkeit begründen. Diese Bestimmung ist mangels
einer anderslautenden Übergangsbestimmung sofort anwendbar (BGE 141 V 255 E.
2.1 S. 258; 138 V 23 E. 3.2 S. 26; SVR 2011 EL Nr. 6 S. 17, 9C_972/2009 E. 2.2
in fine).
Gemäss Art. 21 Abs. 2 ELG bezeichnen die Kantone die Organe, die für die
Entgegennahme der Gesuche und für die Festsetzung und die Auszahlung der
Ergänzungsleistungen zuständig sind; sie können die kantonalen
Ausgleichskassen, nicht aber die Sozialhilfebehörden mit diesen Aufgaben
betrauen. Während der Kanton Uri - wie die meisten Kantone - die kantonale
Ausgleichskasse mit der EL-Durchführung betraut hat (Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes
vom 25. November 2007 über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [ELG/UR; RB
20.2421]), hat der Kanton Zürich diese Aufgabe grundsätzlich den politischen
Gemeinden übertragen (§ 2 des Zusatzleistungsgesetzes vom 7. Februar 1971 [ZLG/
ZH; LS 831.3]).

3.2. Die Entstehungsgeschichte der erwähnten Ausnahmebestimmung (vgl. dazu BGE
138 V 23 E. 3.4.2 S. 28) zeigt, dass es dem Gesetzgeber darum ging, bei
Heimbewohnern eine Kongruenz zwischen Ergänzungsleistung und Sozialhilfe
herzustellen. Mit der dem Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit
für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG; SR 851.1)
nachempfundenen Ausnahmeregelung im zweiten Satz von Art. 21 Abs. 1 ELG sollten
zum einen die zwischen den Kantonen immer wieder auftretenden, sich an der
Wohnsitzfrage entzündenden Streitigkeiten über die
ergänzungsleistungsrechtliche Zuständigkeit bei Heimbewohnern künftig möglichst
vermieden werden (vgl. BGE 138 V 23 E. 3.4.2 am Anfang S. 28). Zum andern ging
die gesetzgeberische Regelungsabsicht dahin, die Benachteiligung der
Standortkantone von Heimen, Anstalten und vergleichbaren Institutionen (vgl.
BGE 140 V 563 E. 5.2 S. 571; 138 V 23 E. 3.1.2 f. S. 25 f.) fortan zu
verringern. Wie weit die Kongruenz zwischen Ergänzungsleistung und Sozialhilfe
reicht, beantwortet sich nach der jeweiligen Rechtsanwendungslage. So hat das
Bundesgericht im Zusammenhang mit dem fraglichen Eintritt einer EL-Bezügerin in
eine der angeführten Einrichtungen festgestellt, ein solcher bleibe nach dem
klaren Willen des Gesetzgebers, wie er auch im Wortlaut seinen Niederschlag
gefunden hat, ohne Bedeutung für die Frage der Zuständigkeit für die
Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung, unabhängig davon, ob am
Ort der Institution zivilrechtlicher Wohnsitz begründet wird. Zuständig ist
bzw. bleibt der Kanton, in welchem die Ergänzungsleistung beziehende Person
unmittelbar vor dem Heim- oder Anstaltseintritt Wohnsitz hatte. Insoweit stellt
sich die in der Praxis häufig schwierige Abgrenzung von wohnsitzbegründendem
freiwilligem Eintritt in ein Heim oder eine Anstalt und nicht
wohnsitzrelevanter Unterbringung nicht mehr. Für den Fall eines Aufenthalts in
einem Heim, einem Spital oder einer andern Anstalt hat der Gesetzgeber somit
eine Regelung getroffen, bei welcher - ähnlich wie im Fürsorgebereich (BGE 138
V 23 E. 3.1.2 f. S. 25 f.) - der zivilrechtliche Wohnsitz und die Zuständigkeit
für die Festsetzung und die Auszahlung der (Ergänzungs-) Leistung
auseinanderfallen können (SVR 2011 EL Nr. 6 S. 17, 9C_972/2009 E. 5.3.2.2; zum
Ganzen: BGE 141 V 255 E. 2.2 S. 259; 138 V 23 E. 3.4.3 S. 29).

3.3. Die Antwort auf die sich hier stellende Rechtsfrage kann nicht anders
ausfallen. Ob der Anspruch auf Ergänzungsleistungen schon vor dem Eintritt ins
Heim, einen Spital oder in eine andere Anstalt bzw. schon vor der Versorgung
eines Familienpfleglings entsteht oder aber erst während des Aufenthalts in der
entsprechenden Institution bzw. der Pflegefamilie bleibt für die örtliche
Zuständigkeit der EL-Behörden ebenso bedeutungslos wie die Frage nach einer
allfälligen Wohnsitznahme am Ort der Einrichtung. Zuständig ist bzw. bleibt der
Kanton, in welchem die versicherte Person unmittelbar vor dem Heim- oder
Anstaltseintritt bzw. der Versorgung in Familienpflege zivilrechtlichen
Wohnsitz hatte. Zwar könnte der Wortlaut von Art. 21 Abs. 1 zweiter Satz ELG
("... begründen keine neue Zuständigkeit"; "... ne fonde aucune nouvelle
compétence"; "... non fondano una nuova competenza") zur Annahme verleiten, die
Ausnahmeregelung für die Bewohner von Heimen und gleichgestellten Institutionen
beziehe sich nur auf Versicherte, welche bereits vor ihrem Eintritt in die
entsprechende Einrichtung einen EL-Anspruch besassen.
Die Interpretation unter zweckbezogenem (teleologischem) und die
Entstehungsgeschichte berücksichtigendem Blickwinkel führt indessen zum
eindeutigen Auslegungsergebnis, dass sich der Anwendungsbereich der Norm nach
ihrem allein massgebenden Rechtssinn auch auf versicherte Personen erstreckt,
deren EL-Berechtigung erst bei Beginn oder im weiteren Verlauf ihres
Heimaufenthaltes entsteht. Wenn es nämlich dem Gesetzgeber nach dem in E. 3.2
hievor Gesagten darum ging, sich an der Wohnsitzfrage kristallisierende
Streitigkeiten der Kantone bezüglich EL-rechtlicher Zuständigkeit bei
Heimbewohnern möglichst zu vermeiden und gleichzeitig die Benachteiligung der
Standortkantone von Heimen und vergleichbaren Institutionen zu verringern,
beanspruchen diese Regelungsabsichten im hier relevanten Zusammenhang
keineswegs geringere Beachtung. Vielmehr versetzen häufig gerade die mit einem
Heimaufenthalt verbundenen hohen finanziellen Aufwendungen Versicherte erstmals
in die Lage, Ergänzungsleistungen beanspruchen zu müssen. Wäre in diesen Fällen
die interkantonale Zuständigkeit der EL-Behörden nach der Hauptregel gemäss dem
ersten Satz von Art. 21 Abs. 1 ELG zu bestimmen, d.h. nach dem Wohnsitz bei
Einreichung des EL-Gesuchs, würden die vom Bundesgesetzgeber mit der
Ausnahmeregelung im zweiten Satz dieser Norm verfolgten Ziele wohl weitgehend
verfehlt. Nach dem Gesagten kann bei zutreffender Auslegung der Bestimmung am
obiter dictum in SVR 2011 EL Nr. 6 S. 17, 9C_972/2009 E. 5.3.2.2, wonach bei
Entstehung des EL-Anspruchs während des Heimaufenthaltes darauf abzustellen
sei, ob am Standort des Heims Wohnsitz bestehe (so auch Erich Gräub,
Zusatzleistungen zur AHV und IV, in: Recht der Sozialen Sicherheit,
Steiger-Sackmann/Mosimann [Hrsg.], 2014, S. 937 f. Rz. 26.173; Urs Müller,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, S. 302 Rz. 866 in
fine), nicht festgehalten werden.

3.4. Ihren Angaben zufolge lebte die Versicherte "stets" im zürcherischen
Y.________. Als ihr eine selbständige Haushaltführung nicht mehr möglich
gewesen sei, habe sie ihre dortige Wohnung aufgegeben und sei bei ihrer Tochter
in Z.________/UR "zugezogen". Die einwohneramtliche Anmeldung vom 1. September
2008, die Hinterlegung der Schriften und die Entrichtung der Steuern in dieser
Gemeinde bilden nur - aber immerhin - Indizien für die Erlangung
zivilrechtlichen Wohnsitzes am neuen Aufenthaltsort (BGE 141 V 530 E. 5.2 S.
535; 136 II 405 E. 4.3 S. 410). Ihnen kommt im vorliegenden Fall umso mehr
Bedeutung zu, als keinerlei äusserlich wahrnehmbaren Umstände erkennbar sind,
welche auf eine Absicht des weiteren Verbleibens in Y.________ hinweisen
würden. Die erwähnten Gegebenheiten führen vielmehr zum Schluss, dass die
Versicherte faktisch ihren Lebensmittelpunkt nach Z.________ verlegte und somit
in dieser Gemeinde Wohnsitz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB begründete, als sie
kurz vor ihrem 85. Geburtstag bei ihrer Tochter einzog und dort 13 /4 Jahre
verblieb, bis sie am 20. Mai 2010 ins Alters- und Pflegeheim in der Gemeinde
X.________ eintrat. Daran ändert nichts, dass sie in Y.________ gefühlsmässig
verwurzelt war und die Aufnahme bei ihrer Tochter durch den Verlust der
Fähigkeit bestimmt wurde, weiterhin den eigenen Haushalt zu führen. Der
Einwand, wonach es "nie die Meinung" gewesen sei, "dass (die Versicherte) im
Kanton Uri bleiben würde", führt ebenso wenig zu einer anderen Betrachtung.
Denn die Absicht, einen Ort später (aufgrund veränderter, nicht mit
Bestimmtheit vorauszusehender Umstände) wieder zu verlassen, schliesst eine
Wohnsitzbegründung nicht aus (BGE 127 V 237 E. 2c S. 241). Anders zu
entscheiden wäre wohl, wenn sich die Versicherte anlässlich der Aufgabe des
eigenen Haushaltes bei einem oder mehreren Alters- oder Pflegeheimen auf die
Warteliste hätte setzen lassen und es insofern beim Aufenthalt bei ihrer
Tochter in Z.________ offenkundig um eine blosse Überbrückungslösung bis zum
absehbaren Bezug eines frei werdenden Zimmers gegangen wäre. Solches wird indes
von keiner Seite geltend gemacht. Eine Wartezeit von gegen zwei Jahre wäre denn
auch nicht vereinbar mit der unwidersprochen gebliebenen Darstellung der
Gemeinde X.________ im Einspracheverfahren, wonach das Angebot an freien
Heimplätzen im Zürcher Oberland seinerzeit keineswegs prekär war.

3.5. Hatte die Versicherte demnach unmittelbar vor ihrem Eintritt ins Alters-
und Pflegezentrum Q.________ in X.________/ZH zivilrechtlichen Wohnsitz in
Z.________/UR, ist die Ausgleichskasse des Kantons Uri für die Festsetzung und
die Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständig. Diese Durchführungsstelle
hat denn auch in leistungsablehnendem Sinne verfügt und den Einspracheentscheid
vom 18. Dezember 2013 erlassen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, an welches die Sache zurückzuweisen ist, wird über die dagegen erhobene
Beschwerde zu befinden haben.

4.

4.1. An sich wären die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin als unterliegender
Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). Da indessen die
Ausgleichskasse ihre Zuständigkeit nie in Abrede stellte und im
bundesgerichtlichen Verfahren auf eine Vernehmlassung und einen Antrag
verzichtete, ist es nicht angebracht, ihr die Kosten aufzuerlegen (Urteil
4A_237/2013 vom 8. Juli 2013 E. 5, nicht publ. in: BGE 139 III 334). Ebenso
wenig rechtfertigt sich hier eine Kostenverlegung zulasten der ebenfalls
unterliegenden mitbeteiligten Versicherten. Umständehalber wird daher auf die
Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

4.2. Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung sind
nicht erfüllt: Während die anwaltlich vertretene Versicherte mit ihrem Antrag
nicht durchdringt (Art. 68 Abs. 1 BGG), steht der obsiegenden Gemeinde
X.________ kein Parteikostenersatz zu, weil sie in ihrem amtlichen
Wirkungskreis handelte (Art. 68 Abs. 3 BGG; BGE 134 II 117).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons
Uri vom 6. Februar 2015 wird aufgehoben. Die Sache wird zur materiellen
Behandlung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des
Kantons Uri vom 18. Dezember 2013 an das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich zurückgewiesen.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, A.________, dem Obergericht des Kantons Uri,
dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Februar 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Attinger

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