Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 172/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
9C_172/2015 {T 0/2}     
                        

Urteil vom 12. März 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 28. Januar 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 6. März 2015 (Empfangsbestätigung) gegen den Entscheid
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Januar 2015
betreffend Höhe der AHV-Altersrente,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen für eine gültige Beschwerde an
das Bundesgericht gesetzlich verlangten Mindestanforderungen klar erkennbar
nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die
Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt
beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 132 III
209 E. 2.1 S. 211) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein
sollen, zumal der Beschwerdeführer selber nicht davon ausgeht, dass "bei der
Berechnung der Höhe der in meinem Falle zu leistenden Vorbezugs-Rente die
einschlägigen Vorschriften unkorrekt angewendet" worden seien,
dass die weiteren Vorbringen einerseits Art. 190 der Bundesverfassung (SR 101;
BV) unberücksichtigt lassen, wonach Bundesgesetze für das Bundesgericht
massgebend sind, und andererseits angesichts des sehr weiten
Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers (BGE 139 V 349 E. 5.4 S 357 mit
Hinweisen) nicht beurteilt werden kann, ob die korrekt angewandten Vorschriften
in einzelnen Punkten nicht sachgemäss seien, da jedenfalls Willkür in der
Rechtssetzung nicht dargetan wird (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs.
1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass damit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gegenstandslos ist,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. März 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Schmutz

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