Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 168/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
9C_168/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 13. April 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 22. Januar 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1952 geborene A.________ war von Mai 1974 bis August 2001 bei der
B.________ SA im Gleisbau und von September 2001 bis Oktober 2007 (letzter
effektiver Arbeitstag 10. April 2007) bei der C.________ AG als Rüster/
Lagermitarbeiter tätig. Im Oktober 2007 meldete er sich unter Hinweis auf eine
Schulterverletzung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die
IV-Stelle des Kantons Aargau führte verschiedene erwerbliche und medizinische
Abklärungen durch und sprach A.________ mit Verfügung vom 9. Juli 2010 eine
befristete ganze Rente der Invalidenversicherung für den Zeitraum von April bis
September 2008 zu. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das
Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 8. März 2012 gut und
wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurück. Diese
veranlasste u.a. eine polydisziplinäre (internistische, psychiatrische,
rheumatologische, neurologische) Begutachtung bei der Academy of Swiss
Insurance Medicine (asim; Gutachten vom 28. November 2012, gutachterliche
Erläuterungen vom 5. März 2013). Nach entsprechendem Vorbescheid vom 6. Februar
2014 gewährte die IV-Stelle A.________ mit Verfügung vom 26. Mai 2014 eine
ganze Rente der Invalidenversicherung für den Zeitraum vom 1. April bis zum 31.
Dezember 2008 sowie ab 1. Januar 2009 eine Viertelsrente.

B. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 22. Januar 2015 ab.

C. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt, es sei ihm auch ab 1. Januar 2009 eine ganze Rente der
Invalidenversicherung zuzusprechen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter
anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2. Tatsächlicher Natur sind die Feststellungen zum Gesundheitszustand einer
versicherten Person und der daraus resultierenden Arbeits (un) fähigkeit, die
das Sozialversicherungsgericht gestützt auf medizinische Untersuchungen trifft.
Soweit die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen auf die
allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird, geht es um eine Rechtsfrage (BGE 132
V 393 E. 3.2 S. 397 ff.; Urteil 9C_133/2011 vom 29. April 2011 E. 1).
Rechtsfrage ist auch, nach welchen Gesichtspunkten die Entscheidung über die
Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit erfolgt (Urteil 9C_190/2009 vom 11. Mai
2009 E. 3.3).

2. 
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht auch in einer
leidensangepassten leichten Tätigkeit zu 40 % eingeschränkt ist. Im Streit
liegen demgegenüber die Einschätzung des psychischen Gesundheitszustandes und
die daraus allenfalls resultierende zusätzliche Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit.

2.1. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und die von der Rechtsprechung
entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen zu den Begriffen der Invalidität
(Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) und der
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28
Abs. 1 IVG), zu deren nach dem Invaliditätsgrad abgestuften Umfang (Art. 28
Abs. 2 IVG) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte
und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352) zutreffend
dargelegt. Dasselbe gilt in Bezug auf die bisherige Rechtsprechung zur
invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz unklarer Beschwerdebilder (BGE 130 V
352 und seitherige Rechtsprechung). Darauf wird verwiesen.

2.2. Zu ergänzen ist, dass das Bundesgericht mit BGE 141 V 281 seine
Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen anhaltende somatoforme
Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden eine
rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermögen, grundlegend überdacht und
teilweise geändert hat. Weiterhin kann eine Einschränkung der
Leistungsfähigkeit nur anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer
fachärztlich einwandfrei diagnostizierten Gesundheitsbeeinträchtigung ist (BGE
130 V 396). Auch künftig wird der Rentenanspruch - in Nachachtung der
verfassungs- und gesetzmässigen Vorgaben von Art. 8 und 29 BV
(Rechtsgleichheit) und Art. 7 Abs. 2 ATSG (objektivierte
Zumutbarkeitsbeurteilung) - anhand eines normativen Prüfrasters beurteilt (vgl.
BGE 130 V 352 E. 2.2.2 S. 353 und 139 V 547 E. 5.9 S. 558 f.), und es braucht
medizinische Evidenz, dass die Erwerbsunfähigkeit aus objektiver Sicht
eingeschränkt ist. Indes hält das Bundesgericht an der
Überwindbarkeitsvermutung nicht länger fest (BGE 141 V 281 E. 3.5 S. 294).
Anstelle des bisherigen Regel/Ausnahme-Modells tritt ein strukturierter,
normativer Prüfraster. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den
funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tatsächlich
erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem
gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen
Rechnung getragen wird (Urteile 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2 und 9C_899/
2014 vom 29. Juni 2015 E. 3.1, in: SVR 2015 IV Nr. 38 S. 121).

2.2.1. Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat
das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 S. 297 f.) :
Kategorie "funktioneller Schweregrad" (E. 4.3 S. 298) mit den Komplexen
"Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1 S. 298; Ausprägung der diagnoserelevanten
Befunde und Symptome [E. 4.3.1.1 S. 298 f.]; Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz [E. 4.3.1.2 S. 299 f.]; Komorbiditäten [E.
4.3.1.3 S. 300 ff.]), "Persönlichkeit" (Persönlichkeitsentwicklung und
-struktur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2 S. 302]) und "Sozialer
Kontext" (E. 4.3.3 S. 303) sowie Kategorie "Konsistenz" (Gesichtspunkte des
Verhaltens [E. 4.4 S. 303]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des
Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1 S. 303 f.)
und behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E.
4.4.2 S. 304).
Sie erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer
Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen)
anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE
141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1 S. 291 ff.). Die Anerkennung eines
rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen
Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage
im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit
(zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 141 V 281
E. 6 S. 308).

2.2.2. Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem
dargelegten Prüfungsraster erübrigt sich rechtsprechungsgemäss, wenn
Ausschlussgründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung überwiegend
auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, welche die Annahme
einer gesundheitlichen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen (BGE 141 V
281 E. 2.2 S. 287 f.; vgl. auch Urteile 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.1
und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4, in: SVR 2015 IV Nr. 38 S. 121).

2.2.3. Intertemporalrechtlich gilt es sodann zu beachten, dass gemäss altem
Verfahrensstandard eingeholte Gutachten ihren Beweiswert nicht per se
verlieren. Mit Blick auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten
Anforderungen bei der Einschätzung des funktionellen Leistungsvermögens ist
jedoch in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen
und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten, gegebenenfalls im Kontext mit
weiteren fachärztlichen Berichten, eine schlüssige Beurteilung im Lichte der
massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309).

3.

3.1. Gemäss der - übereinstimmend als grundsätzlich beweiskräftig eingestuften
- psychiatrischen Expertise des Dr. med. D.________, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 13. September 2012 (mitsamt den zusätzlichen Erläuterungen
vom 5. März 2013) leidet der Beschwerdeführer an einer chronischen
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 Ziff. F45.41)
mit Symptomausweitung sowie an einer mittelgradigen depressiven Episode mit
somatischem Syndrom (ICD-10 Ziff. F32.11). Dr. med. D.________ verneinte im
Zeitpunkt des Gutachtens die Zumutbarkeit einer Arbeitsaufnahme und schätzte
die Arbeitsfähigkeit entsprechend auf 0 %. Gleichzeitig wies er darauf hin,
dass die mittelgradige depressive Episode mit adäquater antidepressiver
Medikation sicher gut zu behandeln sei. Eine Neubeurteilung der
Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht könne - nach ausreichender
antidepressiver (medikamentöser und psychotherapeutischer) Behandlung - in etwa
zwei Jahren erfolgen. Im Rahmen der gutachterlichen Ergänzungen vom 5. März
2013 wurde aus psychiatrischer Sicht zudem insoweit eine günstige Prognose
gestellt, als der Beschwerdeführer einen relativ strukturierten Tagesverlauf
habe und damit die somatisch ausgewiesene Leistungsfähigkeit von 60 % auch aus
psychiatrischer Sicht erreichen könne.

3.2. Die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
gemäss ICD-10 Ziff. F45.41 ist im Rahmen der Klassifikation psychischer
Störungen eine Ergänzung der German Modification (GM; vgl. Dilling/Freyberger
[Hrsg.], Taschenführer zur ICD-10-Klassifikation psychischer Störungen, 8.
Aufl. 2016, S. 8 [Vorwort zur deutschen Ausgabe], und kursiv geschriebene
Diagnose S. 196). In der ICD-10-Klassifikation der WHO kommt sie nicht vor
(vgl. Dilling/Mombour/ Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation
psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], 10. Aufl. 2015). Dort findet sich
denn auch der Hinweis, dass die fragliche Diagnose nicht hinreichend von den
anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen (ICD-10 Ziff. F45.40) in der
ICD-10-GM abgrenzbar erscheine (a.a.O. S. 233 Fn. 1). Die im ICD-10-GM
enthaltene Anpassung betreffend die Diagnose F45.41 erfolgte offenbar im
Hinblick auf die Erfordernisse des deutschen Gesundheitswesens. So dient die
ICD-10-GM insbesondere als Grundlage für das G-DRG-System (German Diagnosis
relatet groups) und andere Vergütungs- und Finanzierungssysteme (vgl.
www.dimdi.de [Stichwort: Klassifikationen]). Eine darauf ausgerichtete
Spezifikation ist für die hier interessierenden versicherungsmedizinischen
Belange nicht massgebend. So oder anders kann hier nicht von einer
Schmerzstörung in invalidisierendem Ausmass ausgegangen werden (vgl. E. 4
nachfolgend).

3.3. Ob in psychiatrischer Hinsicht ausschliesslich von einer Schmerzstörung im
Sinn eines "unklaren Beschwerdebildes" auszugehen ist, dessen Rentenrelevanz
sich nach BGE 141 V 281 beurteilt, entscheidet sich danach, ob die
mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 Ziff. F32.11)
lediglich als Begleiterscheinung der Schmerzfehlentwicklung oder als
selbständiges, davon losgelöstes Leiden anzusehen ist (Urteil 9C_173/2015 vom
29. Juni 2015 E. 4.2.2). Die vorinstanzliche Qualifikation des depressiven
Geschehens als unselbständiges Leiden beschlägt eine frei überprüfbare
Rechtsfrage (Urteil 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 4.2 mit Hinweisen).

3.4. Gemäss dem psychiatrischen Teilgutachten des Dr. med. D.________ vom 13.
September 2012 kam es erst im Anschluss an die im April 2007 erfolgte Operation
(Operationsbericht vom 16. April 2007) bei persistierenden Schmerzen zu der
Entwicklung eines depressiven Geschehens; vorerst in Form einer
Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion. Aktuell sei die depressive
Symptomatik - nunmehr diagnostiziert als depressive Episode mit somatischem
Syndrom (ICD-10 Ziff. F32.11) - mittelgradig. Der Gutachter wies darauf hin,
ein physiologischer Prozess sei zwar Ausgangspunkt der chronischen
Schmerzstörung, gleichzeitig müsse den psychischen Faktoren aber eine wichtige
Rolle für den Schweregrad und die Aufrechterhaltung der Schmerzen beigemessen
werden. Mit anderen Worten werden die Schmerzen auch durch das depressive
Geschehen unterhalten. Gestützt darauf ist die Vorinstanz zu Recht davon
ausgegangen, die von Dr. med. D.________ diagnostizierte mittelgradige
depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 Ziff. F32.11) sei reaktiver
Natur und stelle keinen verselbständigten Gesundheitsschaden dar. Damit
beurteilt sich die Frage der invalidisierenden Wirkung der gesundheitlichen
Beeinträchtigung des Beschwerdeführers nach der Schmerzrechtsprechung.

4. 
Grundsätzlich sind Rechtsprechungsänderungen, so auch jene von BGE 141 V 281,
auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden
(Urteil 9C_354/2015 vom 29. Februar 2016 E. 5 mit Hinweisen). Wie nachfolgend
gezeigt wird, erlauben die medizinischen Akten, insbesondere die Expertise des
Dr. med. D.________ vom 13. September 2012 (mitsamt den zusätzlichen
Erläuterungen vom 5. März 2013), eine schlüssige Beurteilung auch im Lichte der
massgeblichen Indikatoren (vgl. E. 2.2.1 hievor). Eine Ergänzung des
medizinischen Sachverhalts erübrigt sich daher.

4.1. Was den "funktionellen Schweregrad" und namentlich die im Komplex
"Gesundheitsschädigung" zu prüfende Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
betrifft, so fällt auf, dass der Beschwerdeführer seine Schmerzen auf einer
Skala von 1 bis 10 sehr häufig bei 10 ansiedelte, was dem grössten
vorstellbaren Schmerz entspricht, der mit Aggressionen, Depressionen oder
Suizidgedanken verbunden sein kann (Gerhard, Praxiswissen Palliativmedizin,
2015, S. 31; Universitätsspital Basel, Konzept Schmerzmanagement, 2015, S. 21;
OLIÉ ET. AL, in: Marchand/Saravane/Gaumond [Hrsg.], Mental Health and Pain,
2014, S. 184). Hinweise auf eine latente Suizidalität finden sich in den Akten
nicht. Die Gutachter schildern jedoch zahlreiche Aktivitäten im Rahmen eines
relativ strukturierten Tagesablaufs. Wie die Vorinstanz diesbezüglich bereits
festgehalten hat, sind diese nicht mit der Angabe von Schmerzen in grösster
vorstellbarer Intensität vereinbar: Der Beschwerdeführer geht dreimal täglich
Spazieren (am morgen 30 bis 40 Minuten), geht mit der Ehefrau und dem Sohn
einkaufen, besucht zeitweilig seine beiden anderen Töchter und seine Enkel und
trifft sich zumindest sporadisch mit Kollegen. Aufgrund dieser Lebensführung
fällt - ob von der Diagnosestellung F45.41 oder F45.40 ausgehend (vgl. E. 3.2
hievor) - eine schwere Ausprägung der Störung ausser Betracht.

4.2. In Bezug auf eine mögliche psychische Komorbidität verliert eine
depressive Problematik nicht bereits wegen einer medizinischen Konnexität zum
Schmerzleiden ihre Bedeutung als potentiell ressourcenhemmender Faktor. Bei
Störungen im mittelgradigen Bereich ist die invalidisierende Wirkung -
weiterhin - besonders sorgfältig zu prüfen. Es darf nicht unbesehen darauf
geschlossen werden, eine solche Störung vermöchte eine voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde (teilweise) Erwerbsunfähigkeit zu bewirken
und wäre damit eine relevante Komorbidität (vgl. Urteil 9C_125/2015 vom 18.
November 2015 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Auch nach der Praxisänderung von BGE 141
V 281 gelten psychische Störungen der hier interessierenden Art nur als
invalidisierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind,
was namentlich bei noch nicht lange chronifizierten Krankheitsgeschehen
voraussetzt, dass keine therapeutische Option mehr und somit eine
Behandlungsresistenz besteht (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.). An der
bundesgerichtlichen Praxis, wonach leichte bis höchstens mittelschwere
Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar sind und
invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
führen, ist festzuhalten (vgl. Urteile 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E.
7.2.1 mit zahlreichen Hinweisen). Wie die Vorinstanz festgestellt hat, ist die
mittelgradige depressive Episode mit adäquater antidepressiver Medikation gut
behandelbar. Damit fehlt es an einer therapieresistenten invalidisierenden
psychischen Störung und folglich auch an einer relevanten psychischen
Komorbidität.

4.3. Es bestehen keine Hinweise auf die im Komplex Persönlichkeit (BGE 141 V
281 E. 4.3.2. S. 302) zu prüfenden Merkmale (etwa eine auffällige vorbestehende
Persönlichkeitsstruktur), die im Rahmen der umfassenden Ressourcenprüfung
negativ ins Gewicht fallen könnten. Insbesondere lassen sich die von Dr. med.
D.________ beschriebene Antriebsminderung sowie die starke Traurigkeit
verbunden mit Lust- und Freudlosigkeit ohne Weiteres mit der therapeutisch gut
behandelbaren, aber unzureichend angegangenen mittelgradigen depressiven
Episode erklären. Die geschilderte grundsätzlich gute Kooperation des
Versicherten und der relativ strukturierte Tagesablauf deuten darauf hin, dass
er über Ressourcen verfügt, die sich positiv auf das Leistungsvermögen
auswirken können. Ausserdem wird er offensichtlich von seiner Familie getragen
und unterstützt. Wie ihm ärztlich empfohlen wurde, bewegt er sich möglichst.
Damit enthält der soziale Lebenskontext - insbesondere die Einbettung in die
Familie - bestätigende, sich potenziell günstig auf die Ressourcen auswirkende
Faktoren.

4.4. Zusammenfassend fehlt es im hier massgebenden Zeitraum unter
Berücksichtigung der nicht schwer ausgeprägten Schmerzstörung, fehlender
psychischer Komorbidität, nicht gänzlich ungünstiger persönlicher Ressourcen,
hauptsächlich aber mit Blick auf die im Rahmen der Schadenminderungspflicht
zumutbaren, indes noch nicht in Anspruch genommenen
fachärztlich-psychiatrischen Therapie (vgl. BGE 127 V 294 E. 4b/cc S. 297 f.),
auch in Anwendung der neuen Beweisindikatoren - vorerst - an einem
invalidisierenden Gesundheitsschaden. Diese von der Stellungnahme der
asim-Experten zur Arbeitsunfähigkeit abweichende Beurteilung ist keine
unzulässige rechtliche Parallelüberprüfung (vgl. Urteil 9C_125/2015 vom 18.
November 2015 E. 5.5 mit Hinweisen) des an und für sich sorgfältig abgefassten,
umfassenden Gutachtens vom 28. November 2012 (mitsamt der gutachterlichen
Erläuterungen vom 5. März 2013), sondern Folge davon, dass die normativen
Rahmenbedingungen eine rentenauslösende Gesundheitsschädigung bei psychischen
Störungen der hier interessierenden Art namentlich erst zulassen, wenn sie
schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind. Eine Konsistenzprüfung (
BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303 f.) ist vor diesem Hintergrund hinfällig. Es sei an
dieser Stelle lediglich darauf hingewiesen, dass sich aus der
Nichtinanspruchnahme von Therapien im vorliegenden Fall auf einen fehlenden
Leidensdruck schliessen lässt.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe einen Ermessensfehler
begangen und sei in Willkür verfallen, weil sie ihm lediglich einen
leidensbedingten Abzug von 15 % gewährt habe. Zur Begründung führt er im
Wesentlichen aus, das kantonale Gericht habe seine mangelnden Sprachkenntnisse,
die fehlende Schul- und Berufsbildung, seine jahrelange Absenz vom
Arbeitsmarkt, die auf seine angestammte Tätigkeit im Gleisbau und als Lagerist
beschränkten beruflichen Erfahrungen sowie die Umstände, dass nur noch
Teilzeitarbeit während einer kurzen Restaktivitätsdauer möglich sei, nicht oder
nicht genügend berücksichtigt.

5.2. Praxisgemäss kann von dem anhand der LSE-Tabellenlöhne ermittelten
Invalideneinkommen unter bestimmten Voraussetzungen ein leidensbedingter Abzug
vorgenommen werden. Dieser soll persönlichen und beruflichen Umständen
(leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/
Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) Rechnung tragen, welche negative
Auswirkungen auf die Lohnhöhe der gesundheitlich beeinträchtigten Person haben
können. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens
25 % zu begrenzen ist (BGE 126 V 75 und seitherige Entscheide). Ob ein
leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist, ist eine vom Bundesgericht frei
überprüfbare Rechtsfrage. Die Höhe des vorgenommenen Abzuges hingegen kann das
Bundesgericht lediglich auf Überschreitung, Missbrauch und Unterschreitung des
vorinstanzlichen Ermessens überprüfen (vgl. BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 mit
Hinweis).

5.3. Die Vorinstanz hat sich mit dem Alter des Beschwerdeführers, den
Dienstjahren, der Ausbildung, der eingeschränkten Leistungsfähigkeit sowie der
Teilzeittätigkeit auseinandergesetzt und gesamthaft einen leidensbedingten
Abzug von 15 % gewährt. Inwiefern das kantonale Gericht dabei sein Ermessen
rechtsfehlerhaft angewandt oder in Willkür verfallen sein soll - wie der
Beschwerdeführer behauptet - ist weder ersichtlich noch von diesem dargetan.
Insbesondere verfängt sein Einwand nicht, die Vorinstanz habe seine schlechten
Deutschkenntnisse zu Unrecht nicht berücksichtigt. Definitionsgemäss existieren
im Bereich der Tätigkeiten auf dem Anforderungsniveau vier auch solche in
genügender Zahl, bei denen die Sprachkenntnisse von untergeordneter Bedeutung
sind (Urteil 9C_426/2014 vom 18. August 2014 E. 4.2). Auch unter
Berücksichtigung der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt erscheint ein
gesamthafter Abzug von 15 % im Rahmen des Ermessens als durchaus vertretbar.

6. 
Insofern der Beschwerdeführer einwendet, er sei im Zeitpunkt der Rentensenkung
per Januar 2009 bereits über 55 Jahre alt gewesen und habe deshalb Anspruch auf
Wiedereingliederungsmassnahmen, verkennt er, dass der vorliegende Fall eine
erstmalige - wenn auch abgestufte (zur analogen Anwendbarkeit der
Revisionsregeln bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften und/oder
befristeten Invalidenrente vgl. Urteil 9C_226/2011 vom 15. Juli 2011, nicht
publ. in BGE 137 V 369 E. 4.3.1, aber in SVR 2012 IV Nr. 12 S. 61) -
Rentenfestsetzung beschlägt. Die Rechtsprechung, wonach die Verwaltung sowohl
bei der revisions- wie auch bei der wiedererwägungsweisen Herabsetzung oder
Aufhebung der Invalidenrente grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen
durchzuführen hat, sofern die versicherte Person das 55. Altersjahr
zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat, zielt auf
einen  bestehenden Rentenanspruch (vgl. Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011
E. 3.1, 3.3 und 3.4) und findet daher auf die vorliegende Konstellation keine
Anwendung.

7.

7.1. Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz habe
Bundesrecht verletzt, weil sie in unzureichender und unvollständiger Würdigung
der individuellen Gegebenheiten angenommen habe, seine Arbeitskraft würde auf
dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise noch nachgefragt.

7.2. Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare
Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei
an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine
übermässigen Anforderungen zu stellen sind (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/
2007 E. 5.1). Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein
invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt,
welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu
führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene
Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise
nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf
die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer
wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige
Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente
begründet (Urteile 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2; I 831/05 vom 21. August
2006 E. 4.1.1 mit Hinweisen).

7.3. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene
Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich
nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen
des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des
Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und
Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur,
vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder
Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V
457 E. 3.1 S. 460; Urteile 9C_153/2011 vom 22. März 2012 E. 3.1; 9C_918/2008
vom 28. Mai 2009 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Somit hängt die Verwertbarkeit nicht
zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche
Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur
Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 S. 460).

7.4. Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der
(Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das
Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit
abzustellen (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 462).

7.5. In Bezug auf die konkreten Umstände hat das kantonale Gericht
festgestellt, der Beschwerdeführer sei im massgeblichen Zeitraum (5. März 2013)
60 Jahre alt gewesen und habe damit noch eine Erwerbsdauer von mehr als vier
Jahren vor sich gehabt. Angesichts der gestellten Diagnosen und des zumutbaren
Arbeitsprofils stünde ihm aber noch ein relativ weites Betätigungsprofil auf
dem in Frage kommenden Arbeitsmarkt offen, das unter Berücksichtigung der
objektiven und subjektiven Gegebenheiten zumutbar erscheine. Exemplarisch
nannte die Vorinstanz Kontroll- und Überwachungstätigkeiten in Industrie und
Gewerbe, einfache Maschinenbedienungsfunktionen sowie Hilfsarbeiten wie
Montage-, Sortierungs-, Prüf- und Verpackungstätigkeiten in Produktions- und
Dienstleistungsbetrieben. Zwar verfüge der Beschwerdeführer nur über eine
geringe schulische Bildung, doch bedürften die vorgenannten Tätigkeiten keiner
nennenswerten Einarbeitungszeit oder besonderer Fertigkeiten. Im Rahmen einer
Hilfsarbeitertätigkeit könne der Beschwerdeführer zumindest teilweise seine
mehrjährige Berufserfahrung als Lagermitarbeiter einbringen.

7.6. Die vorinstanzlichen Feststellungen beschlagen als Resultat einer
konkreten Beweiswürdigung tatsächliche Aspekte (vgl. E. 1.2 hievor) und sind
deshalb für das Bundesgericht verbindlich, soweit das kantonale Gericht den
rechtserheblichen Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig oder in Verletzung
von Bundesrecht festgestellt hat (vgl. E. 1.1 hievor). Eine in diesem Sinne
offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung ist weder erkennbar noch vom
Beschwerdeführer dargetan. Insbesondere hat die Vorinstanz entgegen seinen
Einwänden das tiefe Bildungsniveau, das aus medizinisch-theoretischer Sicht
noch zumutbare Tätigkeitsprofil - und damit auch die Einschränkungen aus
feinmotorischer Sicht - sowie die Teilzeittätigkeit (Restarbeitsfähigkeit 60 %)
namentlich genannt und berücksichtigt. In Anbetracht der relativ hohen Hürden,
welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit
älterer Menschen entwickelt hat (Urteil 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.3),
vermag am vorinstanzlichen Schluss auf Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit
- welcher im Übrigen "unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven
Gegebenheiten" getroffen wurde - auch die Rüge nichts zu ändern, das kantonale
Gericht habe die mangelnden Deutschkenntnisse (vgl. dazu auch zuvor E. 7.3),
die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sowie die Dekonditionierung nicht
berücksichtigt.

8. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der SU BVG-Stiftung Universal, dem
Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. April 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Williner

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