Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 166/2015
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
9C_166/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 2. Juli 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
 A.________, Österreich,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Vogl,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203
Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts,
vom 6. Februar 2015.

Sachverhalt:

A. 
Die 1969 geborene A.________ wurde im November 2011 über den österreichischen
Sozialversicherungsträger bei der schweizerischen Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug angemeldet. Nach Abklärungen und Durchführung des
Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(IVSTA) mit Verfügung vom 28. August 2012 einen Leistungsanspruch.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid
vom 6. Februar 2015 ab.

C. 
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
beantragen, der Entscheid vom 6. Februar 2015 sei aufzuheben und die Sache sei
im Sinne der Erwägungen an die IVSTA zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Die Vorinstanz hat den Einschätzungen des medizinischen Dienstes der IVSTA
(Stellungnahmen des Dr. med. B.________ vom 20. April und 15. Juli 2012 sowie
der Frau Dr. med. C.________ vom 24. August 2012) in Verbindung mit den
Gutachten des Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom
19. Februar 2012 und des Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädie und
Orthopädische Chirurgie, vom 29. Februar 2012 Beweiskraft beigemessen. Gestützt
darauf hat sie eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte
Erwerbstätigkeit und die Arbeit im Haushalt festgestellt und folglich einen
Leistungsanspruch der Versicherten verneint.

3.

3.1. Bei der Beurteilung der Arbeits (un) fähigkeit stützt sich die Verwaltung
und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und
gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche
Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes
ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind
(BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).

3.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um
Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), welche das
Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat (E. 1). Die konkrete
Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung
des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln Rechtsfrage (BGE
132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 4
mit Hinweisen), die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden
Begründungs- bzw. Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE
133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254) frei überprüfen kann (Art. 106 Abs. 1
BGG).

3.3. Die Beschwerdeführerin rügt einzig eine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes in dem Sinn, als Frau Dr. med. C.________ festgehalten
habe, es gebe weder eine neurologische Untersuchung noch eine Untersuchung wie
z.B. mittels EMG, um die Beschwerden zu objektivieren; zudem fehle ein
klinischer Status, der mit dem MRT übereinstimme.

Daraus kann die Versicherte nichts für sich ableiten: Die Stellungnahme des
medizinischen Dienstes kann nur so verstanden werden, dass die Berichte der
behandelnden Ärzte (Dres. med. F.________ und G.________) vom 21. Juni resp.
26. Juli 2012 vorwiegend auf den Angaben der Versicherten beruhen und nichts
enthalten, was die grundsätzlich gegebene Beweiskraft der
Administrativgutachten der Dres. med. D.________ und E.________ erschüttert (E.
3.1; vgl. auch BGE 125 V 351 E. 3b/bb und cc S. 353). Insbesondere lässt sich
den Ausführungen der Frau Dr. med. C.________ keine Notwendigkeit weiterer
Untersuchungen entnehmen. Sie legte nachvollziehbar dar, dass auch die
behandelnden Ärzte trotz des MRT-Befundes keine Einschränkungen objektivieren
konnten. Somit stellt der vorinstanzliche Verzicht auf zusätzliche Abklärungen
keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar (antizipierende
Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90
E. 4b S. 94), zumal die Versicherte bereits u.a. durch einen Neurologen
untersucht worden war (E. 2). Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet
(Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG).

4. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III,
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Juli 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben