Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 164/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_164/2015

Urteil vom 10. März 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

CSS Kranken-Versicherung AG,
Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 26. Februar 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 3. März 2015 gegen den Zwischenentscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Februar 2015 betreffend
Fristansetzung zur Leistung eines Kostenvorschusses,

in Erwägung,
dass Zwischenverfügungen, mit denen zwecks Sicherstellung der mutmasslichen
Gerichtskosten ein Kostenvorschuss verlangt wird, verbunden mit der
Ankündigung, im Unterlassungsfall auf das erhobene Rechtsmittel nicht
einzutreten, rechtsprechungsgemäss einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im
Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken vermögen, weshalb gegen sie
selbständig Beschwerde ans Bundesgericht geführt werden kann (vgl. BGE 128 V
199; Felix Uhlmann, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011,
N. 5 zu Art. 93 BGG),

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da
sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht
entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen
Entscheid - soweit überhaupt beanstandet - im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG
unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen des kantonalen Gerichts
rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs.
1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. März 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Attinger

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