II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 163/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 9C_163/2015 Urteil vom 20. Mai 2015 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Furrer. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 2015. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 26. April 2015 gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 2015 (Abschluss des Schriftenwechsels) und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der Kostenbefreiung und der unentgeltlichen Verbeiständung), in Erwägung, dass die Vorinstanz in der Hauptsache noch keinen Entscheid gefällt hat, weshalb im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht über materielle Fragen zu entscheiden ist, dass sich die Beschwerde gegen eine prozessleitende Verfügung und damit gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG richtet, dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), dass die beschwerdeführende Partei im Einzelnen darzutun hat, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47 mit Hinweisen), dass der Beschwerdeführer seiner diesbezüglichen Begründungspflicht nicht einmal im Ansatz nachkommt und überdies auch nicht erkennbar ist, inwiefern eine der beiden Tatbestandsvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein könnte, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das Verfahren vor Bundesgericht bereits infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehren abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1-3 BGG), dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um Befreiung von Gerichtskosten gegenstandslos ist, erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 20. Mai 2015 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Meyer Der Gerichtsschreiber: Furrer Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben