Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 163/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_163/2015

Urteil vom 20. Mai 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 26. April 2015 gegen die Verfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 2015 (Abschluss des Schriftenwechsels)
und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der Kostenbefreiung und
der unentgeltlichen Verbeiständung),

in Erwägung,
dass die Vorinstanz in der Hauptsache noch keinen Entscheid gefällt hat,
weshalb im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht über materielle Fragen zu
entscheiden ist,
dass sich die Beschwerde gegen eine prozessleitende Verfügung und damit gegen
einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG richtet,
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der
Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit.
b BGG),
dass die beschwerdeführende Partei im Einzelnen darzutun hat, inwiefern die
Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die
Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (BGE 138 III
46 E. 1.2 S. 47 mit Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer seiner diesbezüglichen Begründungspflicht nicht
einmal im Ansatz nachkommt und überdies auch nicht erkennbar ist, inwiefern
eine der beiden Tatbestandsvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt
sein könnte,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und
Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das Verfahren vor
Bundesgericht bereits infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehren abzuweisen
ist (Art. 64 Abs. 1-3 BGG),
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um Befreiung von
Gerichtskosten gegenstandslos ist,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht
gegenstandslos geworden ist.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Mai 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Furrer

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