Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 159/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_159/2015

Urteil vom 25. August 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
Stiftung Sicherheitsfonds BVG,
Geschäftsstelle, Eigerplatz 2, 3007 Bern,
Beschwerdeführerin,

gegen

BVG-Stiftung A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Sarah Witschi,
Beschwerdegegnerin,

Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, 3007 Bern.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 5. Februar 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die BVG-Stiftung A.________ bezweckt als Sammelstiftung die Durchführung
der beruflichen Vorsorge im Rahmen des BVG und seiner Ausführungsbestimmungen
für die Arbeitnehmenden der mit Anschlussvereinbarung angeschlossenen
Arbeitgeber, die bei der Stiftung ein Vorsorgewerk errichtet haben (vgl. Auszug
aus dem Handelsregister des Kantons Bern vom 31. Dezember 2014). Sie untersteht
der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA).

A.b. Die BVG-Stiftung A.________ und die Personalvorsorgestiftung B.________ in
Liquidation unterzeichneten am 10./15. Dezember 2004 einen Übertragungsvertrag.
Gemäss diesem vereinbarten die Parteien im Rahmen der Teilliquidation der
Personalvorsorgestiftung B.________ die Übertragung der im Vertrag aufgeführten
Passiven (Rentendeckungskapitalien in der Höhe von Fr. 35'733'099.-) und
Aktiven im selben betraglichen Umfang per 31. Dezember 2004 bzw. 1. Januar 2005
auf die BVG-Stiftung A.________. Gestützt darauf führte die BVG-Stiftung
A.________ ab dem 1. Januar 2005 bei sich das Vorsorgewerk C.________. Die
Personalvorsorgestiftung B.________ wurde in der Folge im Oktober 2010 im
Handelsregister gelöscht (vgl. Auszug aus dem Handelsregister vom ...).

A.c. Am 1. Oktober 2014 erliess die BBSA eine Verfügung betreffend "Aufhebung
des Vorsorgewerks C.________ AG". Darin wurde der Stiftungsrat der BVG-Stiftung
A.________ u.a. angewiesen, innert 30 Tagen seit der Verfügungszustellung bei
der Stiftung Sicherheitsfonds BVG den Antrag zur Übernahme der Verpflichtungen
des Vorsorgewerks C.________ zu stellen, wobei die Übernahme der Leistungen des
Vorsorgewerks C.________ durch die Stiftung Sicherheitsfonds BVG per 1.
Dezember 2014 zu erfolgen habe. Ferner seien die Rentendeckungskapitalien, die
versicherungstechnischen Reserven und die Anteile Wertschwankungsreserven des
Vorsorgewerks C.________ per 30. November 2014 an die Stiftung Sicherheitsfonds
BVG zu überweisen. Dagegen erhob die BVG-Stiftung A.________ Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Das gleichzeitig gestellte Gesuch um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde mit - in
Rechtskraft erwachsener - Zwischenverfügung vom 5. Februar 2015 (Geschäfts-Nr.
C-6431/2014) gutgeheissen. Das Verfahren ist zurzeit noch hängig.

A.d. Mit Verfügung vom 13. November 2014 "betreffend Sicherstellung von
gesetzlichen und reglementarischen Leistungen gemäss Art. 56 Abs. 1 Bst. a und
b sowie Abs. 3 BVG" ordnete die Stiftung Sicherheitsfonds BVG im Zusammenhang
mit der Aufhebung des Vorsorgewerks C.________ gegenüber der BVG-Stiftung
A.________ das Folgende an:

"1. Die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen der Versicherten des
Vorsorgewerks C.________ der BVG-Stiftung A.________ werden sichergestellt und
der Sicherheitsfonds führt die laufenden Renten selbst weiter.

2. Der Stiftungsrat wird angewiesen, für die Absprache der administrativen
Übertragung der Rentenleistungen und der Aktiven des Vorsorgewerks mit der
Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds Kontakt aufzunehmen.

3. Der Stiftungsrat wird angewiesen, die Rentenleistungen bis zur Regelung der
administrativen Übertragung aus den noch vorhandenen Mitteln des Vorsorgewerks
weiter auszurichten. 

4. Der Sicherheitsfonds tritt im Umfang von 3 Mio. CHF gegenüber  sämtlichen
Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit des Vorsorgewerks ein Verschulden
trifft, in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung ein.

5. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wird die aufschiebende
Wirkung entzogen. 

6. ... ."

B. 
Beschwerdeweise liess die BVG-Stiftung A.________ beantragen, es sei die
Nichtigkeit der Verfügung der Stiftung Sicherheitsfonds BVG vom 13. November
2014 festzustellen; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben. Zudem sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Zwischenverfügung vom 5.
Februar 2015 (Geschäfts-Nr. C-6951/2014) hiess das angerufene
Bundesverwaltungsgericht das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung gut (Dispositiv-Ziff. 1); über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung werde im Entscheid über die Hauptsache entschieden
(Dispositiv-Ziff. 2).

C. 
Die Stiftung Sicherheitsfonds BVG führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 1 und
2 der bundesverwaltungsgerichtlichen Zwischenverfügung vom 5. Februar 2015 im
Verfahren Nr. C-6951/2014 sei der Antrag der BVG-Stiftung A.________ auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht ersucht um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Während die BBSA auf Gutheissung des Rechtsmittels schliesst,
lässt die BVG-Stiftung A.________ beantragen, es sei darauf nicht einzutreten,
eventuell sei die Beschwerde abzuweisen. Die Stiftung Sicherheitsfonds BVG hält
replikweise an ihren Anträgen fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Verfügungen über die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels sind
Zwischenverfügungen, gegen welche die Beschwerde an das Bundesgericht nur unter
den Voraussetzungen von Art. 93 BGG zulässig ist. In der Beschwerde ist somit
insbesondere rechtsgenüglich darzutun, dass die angefochtene Verfügung einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).
Wie es sich damit im vorliegenden Fall verhält, braucht nicht abschliessend
beurteilt zu werden. Wäre die Eintretensvoraussetzung des irreparablen
Nachteils zu bejahen, erwiese sich die Beschwerde aus den nachstehenden Gründen
jedenfalls als unbehelflich.

1.2. Ferner stellen Verfügungen über die aufschiebende Wirkung Entscheide über
vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG dar. Gemäss der in Art. 98 BGG
enthaltenen Vorschrift kann mit der Beschwerde gegen Entscheide über
vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt
werden. Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen
kommt nur in Frage, wenn die Vorinstanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat
(vgl. BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588). Für alle Vorbringen betreffend die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106
Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass die rechtsuchende Partei präzise angeben muss,
welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen vorinstanzlichen
Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darzulegen hat, worin die Verletzung
besteht (BGE 133 III 439 E. 3.2 S. 444). Das Bundesgericht prüft nur klar und
detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend
begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid
tritt es nicht ein (BGE 134 II 192 E. 1.5 S. 196 f. und 244 E. 2.2 S. 246; 133
II 396 E. 3.2 S. 399 f.; Urteile 9C_827/2012 vom 26. Oktober 2012 E. 1.2,
8C_373/2009 vom 6. Mai 2009, 1C_155/2007 vom 13. September 2007 E. 1.2 und
9C_191/2007 vom 8. Mai 2007, in: SVR 2007 IV Nr. 43 S. 143; je mit weiteren
Hinweisen).

2.

2.1. Nach dem gemäss Art. 37 VGG im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
anwendbaren Art. 55 VwVG hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung (Art. 55 Abs.
1 VwVG). Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die
Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung
entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden
oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu (Abs. 2). Die
Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von
der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen (Abs. 3
Teilsatz 1; BGE 133 II 130 E. 3.1 S. 131 f.).

2.2. Der Gesetzgeber hat den Entzug der aufschiebenden Wirkung im Rahmen von
Art. 55 VwVG als Ausnahme ausgestaltet. Er muss auf überzeugenden Gründen
beruhen. Ob einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen ist,
beurteilt die Vorinstanz anhand einer Entscheidprognose, sofern sie eindeutig
ist, eines Anordnungsgrunds in Form eines schwerwiegenden Nachteils, der ohne
den Entzug unmittelbar droht, und einer Interessenabwägung im Einzelfall (Moser
/ Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl.
2013, N. 3.28a; Seiler, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, 2009, N. 90 ff. zu Art. 55 VwVG; Kiener, in: Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, N. 14 ff. zu Art. 55
VwVG). Zu prüfen ist dabei, ob die Gründe, die für eine unmittelbare
Vollstreckung der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die
gegenteilige Lösung angeführt werden können. Je schwerer der Eingriff für den
Betroffenen ist, desto gewichtiger müssen die Gründe für den Entzug der
aufschiebenden Wirkung wiegen (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., N. 3.26). Bei
dieser Interessenabwägung kommt der Vorinstanz ein Beurteilungsspielraum zu. In
diesen greift das Bundesgericht nur ein, wenn sie wesentliche Interessen falsch
bewertet oder ausser Acht gelassen hat oder den Sachentscheid in unzulässiger
Weise präjudiziert und damit im Ergebnis Bundesrecht vereitelt (BGE 129 II 286
E. 3 S. 289; 117 V 185 E. 2b S. 191; 110 V 40 E. 5a S. 44 f.; 102 Ib 224 E. 2
S. 226; je mit Hinweisen; Urteile 2C_575/2014 vom 28. Juli 2014 E. 2.1, 9C_958/
2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2.2, in: SVR 2013 KV Nr. 9 S. 44, und 1C_88/2009
vom 31. August 2009 E. 3.1).

3. 
Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid betreffend Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erwogen, auf Grund der von beiden
Parteien vorgebrachten Argumente lasse sich keine eindeutige Entscheidprognose
stellen. Es sei daher eine - auf einer summarischen Prüfung der Sach- und
Rechtslage beruhende (vgl. BGE 130 II 149 E. 2.2 S. 155) - Interessenabwägung
vorzunehmen. Dabei gelte es insbesondere zu berücksichtigen, dass die am 1.
Oktober 2014 durch die BBSA verfügungsweise angeordnete Aufhebung des
Vorsorgewerks C.________ nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Vielmehr habe die
Beschwerdegegnerin eine Überprüfung der Rechtmässigkeit der Anordnung verlangt.
Auch dieser Beschwerde sei mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 5.
Februar 2015 (im Verfahren Nr. C-6431/2014) die aufschiebende Wirkung erteilt
worden. Das Vorsorgewerk C.________ bleibe somit vorderhand weiterhin existent.
Wären, so das Bundesverwaltungsgericht im Weiteren, die in der Verfügung der
Beschwerdeführerin vom 13. November 2014enthaltenen, mit der angeordneten
Aufhebung des Vorsorgewerks C.________ im Zusammenhang stehenden Anweisungen
unmittelbar umzusetzen, erwiese sich deren Rückabwicklung im Falle einer
späteren Gutheissung in der Sache faktisch als äusserst schwierig. In
Anbetracht dieser Tatsache sowie des Umstands, dass die Beschwerdegegnerin die
Rentenleistungen an die Destinatäre unstreitig für einen längeren Zeitraum ohne
Einschränkungen sicherstellen könne, sei deren Interesse an der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an
einem sofortigen Vollzug der Aufhebung des Vorsorgewerks C.________ und der
Sicherstellung der Leistungen durch die Beschwerdeführerin. Auch verfange deren
Einwand der Gefahr der Verjährung von allfälligen Verantwortlichkeitsansprüchen
gegenüber Personen, welche für die Zahlungsunfähigkeit des Vorsorgewerks
C.________ ein Verschulden treffe, nicht. Vielmehr bleibe bis zum Abschluss des
gegen die Verfügung der BBSA vom 1. Oktober 2014 angehobenen
Beschwerdeverfahrens offen, ob die Beschwerdeführerin Leistungen
sicherzustellen zu habe und ob somit überhaupt von ihr zustehenden
Haftpflichtforderungen sowie von einem Risiko, die Verjährung dieser Ansprüche
hinnehmen zu müssen, auszugehen sei. Selbst wenn im Übrigen die Rechtmässigkeit
der Aufhebung des Vorsorgewerks C.________ durch die BBSA und eine
Sicherstellungspflicht der Beschwerdeführerin gerichtlich bejaht werden würden,
hätten die möglicherweise im Zusammenhang mit dem Vorsorgewerk C.________
verantwortlichen Organe der Beschwerdegegnerin (aktuelle und ehemalige
Stiftungsräte, aktuelle und ehemalige Geschäftsführer, Experte für berufliche
Vorsorge) erstelltermassen bis Ende 2017 geltende
Verjährungsverzichtserklärungen abgegeben. Gegenüber der zuständigen
Revisionsstelle sei sodann eine drohende Verjährung mittels Betreibung
unterbrochen worden. Damit sei gewährleistet, dass allfällige Ansprüche aus
Verantwortlichkeit einstweilen nicht verjährten.

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Willkürverbots. Die
Vorinstanz stelle in der angefochtenen Verfügung den Sachverhalt teilweise
offensichtlich unrichtig fest und stütze ihren Entscheid der Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung auf rechtlich falsche Schlussfolgerungen. Insgesamt
sei die durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Abwägung, wonach das
Interesse der Beschwerdeführerin, eine allfällige Verjährung von
Verantwortlichkeitsansprüchen durch Erlass der Verfügung vom 13. November 2014
und durch Anordnung deren unmittelbaren Vollzugs zu verhindern, als weniger
gewichtig einzustufen als das private Interesse der Beschwerdegegnerin und
ihrer Destinatäre an einer gerichtlichen Klärung der Notwendigkeit, das
Vorsorgewerk C.________ aufzulösen und deren Gelder an die Beschwerdeführerin
zu übertragen, schlechterdings unhaltbar und damit willkürlich.

4.2.

4.2.1. Beruft sich die Beschwerde führende Partei auf die Verletzung des
Willkürverbots, reicht es im Lichte der qualifizierten Rüge- und
Begründungspflicht nicht aus, wenn sie die Sach- oder Rechtslage aus ihrer
Sicht darlegt und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als
willkürlich bezeichnet. Vielmehr muss sie im Einzelnen aufzeigen, inwiefern das
vorinstanzliche Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene
Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet.
Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur
in Frage, wenn die Vorinstanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133
III 585 E. 4.1 S. 588), was die rechtsuchende Partei wiederum präzise geltend
zu machen hat (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; Urteil 5A_876/2014 vom 3. Juni
2015 E. 2).

4.2.2. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der
Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar
ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender
Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen
Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das
Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder
gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 140 III 167 E. 2.1 S. 168 mit
Hinweis).

5.

5.1. Es kann offen bleiben, ob die Rüge der Verletzung des Willkürverbots den
Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügt. Sie ist, wie sich aus der
nachfolgenden Erwägung ergibt, so oder anders unbegründet.

5.2. Die Beschwerdeführerin untermauert ihren Standpunkt im Wesentlichen mit
dem Argument, dass es ihr möglich sein müsse, in Bezug auf allfällige
Verantwortlichkeitsansprüche (weitere) verjährungsunterbrechende Massnahmen zu
ergreifen. Diesem Handlungsbedarf könne einzig durch den Entzug der
aufschiebenden Wirkung der vorinstanzlichen Beschwerde begegnet werden.
Zugleich räumt sie indessen ein, mit Blick auf etwaige Haftungsansprüche Mitte
November 2014 von den ihr bekannten, möglicherweise betroffenen Personen die
Abgabe einer auf drei Jahre befristeten Verjährungsverzichtserklärung gefordert
und diese - bis auf diejenige der zuständigen Revisionsstelle der
Beschwerdegegnerin - innert Frist auch erhalten zu haben (zur Gültigkeit einer
solchen: BGE 132 III 226). Gegenüber der Revisionsstelle ist die Verjährung
sodann unstrittig mittels Betreibung unterbrochen worden. Das
Bundesverwaltungsgericht hat angesichts dieser Tatsache im Rahmen der
vorzunehmenden Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen der Parteien
zutreffend, jedenfalls aber nicht qualifiziert unrichtig festgestellt, damit
sei sichergestellt, dass allfällige Ansprüche aus Verantwortlichkeit vorderhand
nicht verjährten. Der in der Beschwerde vorgebrachte Einwand, wonach auf Grund
der nur sehr eingeschränkten Aktenkenntnis nicht abschliessend ersichtlich sei,
ob tatsächlich von allen potentiell verantwortlichen Personen ein Verzicht
eingeholt worden sei, vermag daran nichts zu ändern. Da - unbestrittenermassen
- von sämtlichen betroffenen amtierenden wie ehemaligen Stiftungsräten und
Geschäftsführern der Beschwerdegegnerin sowie vom Experten für berufliche
Vorsorge eine entsprechende Verzichtserklärung eingeholt bzw. die zuständige
Revisionsstelle betrieben worden ist, bleibt unklar, gegen wen sich allfällige
weitere Verantwortlichkeitsforderungen richten sollten. Die Beschwerdeführerin
äussert sich dazu denn auch nicht ansatzweise und bleibt diesbezüglich vage.
Der von ihr geltend gemachte Handlungsbedarf, welcher die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zwingend erforderlich machte, ist demnach
nicht ausgewiesen. Dies gilt umso mehr, als bis zum Abschluss des
vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens in der Sache nicht feststeht, ob die
Beschwerdeführerin überhaupt eine Sicherstellungspflicht trifft.
Demgegenüber lassen es die im angefochtenen Entscheid einlässlich dargelegten
Folgen einer Aufrechterhaltung des Entzugs der Suspensivwirkung ohne weiteres
zu, die entgegenstehenden Interessen der Beschwerdegegnerin höher zu gewichten.
Namentlich entbehrte die unmittelbare Umsetzung der in der Verfügung der
Beschwerdeführerin vom 13. November 2014 enthaltenen weitgehenden Anordnungen
angesichts der derzeitigen Nichtvollziehbarkeit der Verfügung der BBSA vom 1.
Oktober 2014 (vgl. unangefochten in Rechtskraft erwachsene
bundesverwaltungsgerichtliche Zwischenverfügung vom 5. Februar 2015 im
Verfahren Nr. C-6431/2014) einer Grundlage bzw. gestaltete sich, wie von der
Vorinstanz willkürfrei erkannt, die entsprechende Rückabwicklung im Falle einer
Gutheissung der beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügungen der BBSA
vom 1. Oktober 2014 bzw. der Stiftung Sicherheitsfonds BVG vom 13. November
2014 eingereichten Beschwerden als äusserst aufwändig. Nicht stichhaltig ist in
diesem Zusammenhang das von der Beschwerdeführerin angeführte Argument, die
erwähnten Verfügungen seien eigenständig erfolgt und je selbstständig zu
beurteilen. Die Verfügung vom 13. November 2014 wurde vielmehr ausdrücklich
unter dem Titel "Aufhebung des Vorsorgewerks C.________" erlassen und nimmt
damit explizit Bezug auf die Verfügung der BBSA vom 1. Oktober 2014 "betreffend
Aufhebung des Vorsorgewerks C.________".
Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass es unter den gesamten Umständen an
der Dringlichkeit und folglich an der Notwendigkeit fehle, der Beschwerde
weiterhin die aufschiebende Wirkung zu entziehen, basiert mithin nicht auf
einer qualifiziert fehlerhaften, willkürlichen Darstellung der beidseitigen
Interessenlagen. Es hat damit beim angefochtenen Zwischenentscheid sein
Bewenden.

6. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der
unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in
Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht
geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG; Urteile 9C_486/2014 vom 21. Mai 2015 E. 7, zur
Publikation vorgesehen, und 9C_2/2012 vom 30. August 2012 E. 7, nicht publ. in:
BGE 138 V 346).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht
(BBSA), dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. August 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl

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