Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 151/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_151/2015

Urteil vom 3. März 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

EGK-Gesundheitskasse,
Brislachstrasse 2, 4242 Laufen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 3. April 2014.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 20. Januar 2015 (Poststempel) gegen den gemäss
postamtlicher Bescheinigung am 16. April 2014 an A.________ ausgehändigten
Nichteintretensentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom
3. April 2014,

in Erwägung,
dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen,
gemäss Art. 44-48 BGG am 27. Mai 2014 abgelaufenen Rechtsmittelfrist
eingereicht worden ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass zudem die Eingabe offensichtlich keine den Anforderungen von Art. 42 Abs.
1 und 2 BGG genügende Begründung enthält (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV
2002 Nr. 7 S. 61 E. 2) und auch aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass keine Veranlassung für die beantragte Durchführung einer öffentlichen
Beratung (Art. 58 f. BGG) besteht (vgl. SVR 2012 BVG Nr. 25 S. 103, 9C_347/2011
E. 1.3; Urteil 8C_138/2011 vom 21. Juni 2011 E. 2.3 mit Hinweisen),
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege
ausscheidet (Art. 64 BGG), indessen umständehalber auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass mit dem Urteil der Antrag um aufschiebende Wirkung der Beschwerde
gegenstandslos wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. März 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

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