Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 150/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_150/2015

Urteil vom 27. Februar 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesverwaltungsgericht,
Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen,
Beschwerdegegner,

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203
Genf.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 23. Januar 2015.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland die von A.________ seit Dezember
2010 bezogene ganze Invalidenrente im Rahmen eines Revisionsverfahrens mit
Wirkung ab 1. Januar 2015 einstellte und gleichzeitig einer allfälligen
Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog (Verfügung vom 6. November 2014),
dass der Versicherte hiegegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben
und die Weiterausrichtung der bisher bezogenen ganzen Rente beantragt hat,
dass er überdies um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
ersuchte,
dass der Instruktionsrichter letzteres Begehren mit Zwischenentscheid vom 23.
Januar 2015 abwies,
dass A.________ hiegegen Beschwerde ans Bundesgericht führen lässt mit dem
Antrag, die aufschiebende Wirkung der vorinstanzlichen Beschwerde sei
wiederherzustellen,
dass er überdies um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der Befreiung von den
Gerichtskosten und unentgeltlicher Verbeiständung) ersuchen lässt,
dass Entscheide über die aufschiebende Wirkung Zwischenentscheide sind, gegen
welche die Beschwerde ans Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art.
93 BGG zulässig sind,
dass aus den nachfolgenden Gründen offen bleiben kann, ob im vorliegenden Fall
die Eintretensvoraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne
von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben ist,
dass nämlich Entscheide über die aufschiebende Wirkung Entscheide über
vorsorgliche Massnahmen nach Art. 98 BGG darstellen (SVR 2012 IV Nr. 40 S. 151,
9C_652/2011 E. 4.1; 2007 IV Nr. 43 S. 143, 9C_191/2007), laut welcher
Gesetzesbestimmung mit der dagegen erhobenen Beschwerde nur die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann,
dass das Bundesgericht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte nur insofern
prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden
ist (Art. 106 Abs. 2 BGG), andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten
wird (Ulrich Meyer/Johanna Dormann, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz,
2. Aufl. 2011, N. 15 f. zu Art. 106 BGG),
dass in der Beschwerde nirgends dargelegt wird, dass und inwiefern der
angefochtene Entscheid über die aufschiebende Wirkung verfassungsmässige Rechte
verletze,
dass nach dem Gesagten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b
sowie Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten
gegenstandslos ist,
dass bei einer Beschwerde, die von vornherein offensichtlich keine hinreichende
Begründung enthält, die unentgeltliche Verbeiständung ausscheidet (Art. 64
BGG),

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht
gegenstandslos geworden ist.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Februar 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Attinger

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